Reglement über die Ausübung des Handels
                            Reglement über die Ausübung des Handels (HAR)  vom 14.09.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   25.  September   1997   über   die   Ausübung   des  Handels (HAG; das Gesetz);  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausführungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Amt für Gewerbepolizei
                            1  Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das ordentliche Ausführungsor  -  gan der  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion für die Anwendung des Ge  -  setzes über die Ausübung des Handels (das Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Patente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festsetzung der Abgaben für Patente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kontrolle der Tätigkeit der Eichmeister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erteilung, die Verweigerung  und den Entzug der Bewilligung für  das Gewerbe der Reisenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erteilung, die Verweigerung  und den Entzug der Bewilligung für  die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte ein  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei übt nebst den ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben die  Kontrolle darüber aus, ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fällen nach Artikel 16 des Gesetzes ein Patent vorhanden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verkäufer alkoholhaltiger Getränke seine Pflichten nach Artikel 26  Bst. a und b des Gesetzes einhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die ergänzenden Massnahmen nach den Artikeln 33 und 34 zum Schutz  der Jugend eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann vom Amt mit anderen Kontrollen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffnungszeiten der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ganzjährige touristische Gebiete
                            1  Als ganzjährige touristische Gebiete gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Saanebezirk: die Altstadt von Freiburg (Burg-, Au- und Neustadt  -  quartier);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Sensebezirk: Schwarzsee (Gemeinde Plaffeien);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Greyerzbezirk: Gruyères, Jaun und Val-de-Charmey;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Vivisbachbezirk: Les Paccots (Gemeinde Châtel-Saint-Denis).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Saisonale touristische Gebiete
                            1  Als touristische Gebiete während der Sommersaison, d.h. von April bis Ok  -  tober, gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Seebezirk: Greng, Meyriez, Mont-Vully, Muntelier und Murten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Broyebezirk: Châbles, Cheyres, Delley-Portalban, Estavayer-le-Lac  und Gletterens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nächtliche Öffnungszeit – Lebensmittelgeschäfte
                            1  Eine   Gemeinde   darf   bestimmten   dauerhaft   betriebenen   Geschäften,   die  Speisen und Getränke anbieten, die nächtliche Öffnungszeit bis höchstens um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Uhr bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nächtliche Öffnungszeit – Besondere Veranstaltungen
                            1  Die Öffnungszeiten bei Ausnahmebewilligungen, die eine Gemeinde für be  -  sondere Veranstaltungen vorsieht, werden von Fall zu Fall, je nach Veranstal  -  tung, festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen
                            1  Zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes können die  Gemeinden   für   Märkte,   Messen   und   andere   ähnliche   Veranstaltungen   aus  -  nahmsweise eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeitsgesetzgebung
                            1  Die Einhaltung der Spezialgesetzgebung über die Arbeitszeit, die Ruhezeit  und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bleibt ausdrücklich vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeinderegelung
                            1  Das von einer Gemeinde angenommene allgemein verbindliche Reglement  über   die   Öffnungszeiten   der   Geschäfte   wird   der  Sicherheits-,   Justiz-   und  Sportdirektion zur Genehmigung unterbreitet; diese holt vorgängig die Stel  -  lungnahmen des Amts für Gemeinden und des Amts für den Arbeitsmarkt  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufteilung nach Gebieten
                            1  Das Kantonsgebiet wird für die Eichung in zwei Eichkreise aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  1.  Eichkreis umfasst  den Saane-, den  Sense-  und den  Seebezirk.  Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eichkreis umfasst den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivis  -  bachbezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kontrolle der Geräte zur Abgasmessung von Motorfahrzeugen um  -  fasst der 1.  Kreis jedoch nur den Seebezirk. Die übrigen Bezirke bilden Be  -  standteil des 2.  Eichkreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Eichamt
                            1  Das Amt bezeichnet für jeden Kreis den Sitz des Eichamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Sitz befindet sich grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde des Eich  -  meisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigungen – Kontrolle im Dreijahresabstand
                            1  Für jede periodische allgemeine Kontrolle erhält der Eichmeister eine Ent  -  schädigung von 10 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entschädigungen – Kontrolle vorverpackter Waren
                            1  Für jede Kontrolle der auf Verpackungen und Behältern von vorverpackten  Waren   angegebenen   Menge   durch   Auswertung   von   Stichproben   erhält   der  Eichmeister eine Entschädigung von 37 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entschädigungen – Miete
                            1  Jeder Eichmeister erhält als Beteiligung an den Mietkosten für sein Eichamt  eine monatliche Entschädigung von 400 bis 600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entschädigungen – Reisen
                            1  Die Reiseentschädigungen werden gemäss den für die Mitarbeiter des Staa  -  tes anwendbaren Regeln festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ...
Art. 17 ...
Art. 18 ...
Art. 19 ...
Art. 20 ...
Art. 21 ...
Art. 22 ...
Art. 23 ...
Art. 24 ...
                            5 Handel mit alkoholhaltigen Getränken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Patentgesuch
                            1  Das Patentgesuch muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende  Unterlagen und Auskünfte sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Name, der Vorname und die Privatadresse des Gesuchstellers oder,  für eine juristische Person, eines zuständigen Vertreters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Auszug aus dem Strafregister oder ein durch die zuständige Behör  -  de des Heimatstaates ausgestelltes, als gleichwertig anerkanntes Doku  -  ment. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei  Monate sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Standort und die Bezeichnung des Geschäfts, das geplant ist oder  übernommen werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Art   der   alkoholhaltigen   Getränke,   die   der   Kundschaft   angeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Frist
                            1  Das Patentgesuch muss spätestens dreissig Tage vor der Eröffnung oder der  Übernahme des Geschäfts eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verfahren mit Stellungnahmen
                            1  Bei jedem Patentgesuch für die Eröffnung oder die Übernahme eines Ge  -  schäfts mit alkoholhaltigen Getränken sowie bei jeder Patenterneuerung holt  das   Amt   vorgängig   die   Stellungnahmen   des   Oberamtmannes   und   der  Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck ist die Kantonspolizei befugt, den mit der Stellungnahme  beauftragten Behörden alle nötigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfall des Patentes
                            1  Die Gültigkeitsdauer eines Patentes endet am 31.  Dezember des seiner Aus  -  stellung folgenden Jahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 des Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Betriebsabgabe – Veranlagungsverfahren
                            1  Das Amt stellt den Patentinhabern für die Veranlagung alle zwei Jahre ein  Erklärungsformular zu, das innert dreissig Tagen ausgefüllt und unterzeich  -  net zurückgeschickt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleich nach Erhalt stellt es die Formulare im Bedarfsfall dem Oberamtmann  zu, der seine Stellungnahme zu den Erklärungen abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es trifft seinen Entscheid, nachdem es in den besonderen Fällen ergänzende  Auskünfte eingeholt oder eine Kontrolle vorgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schickt der Patentinhaber das Formular nicht zurück oder weigert er sich, es  auszufüllen, so setzt das Amt den Betrag der Abgabe gestützt auf die ihm zur  Verfügung stehenden Angaben nach Ermessen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Betriebsabgabe – Zwischenzeitliche Änderung
                            1  Bei einem Wechsel des Patentinhabers oder der Eröffnung eines Geschäfts  während des Jahres setzt das Amt provisorisch den vom neuen Inhaber ge  -  schuldeten Betrag der Betriebsabgabe  fest und informiert  den Finanzdienst  des Bezirkes darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt der Inhaber während des Jahres seine Tätigkeit auf oder unterbricht er  sie, so wird der Betrag der Abgabe proportional reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Patententzug
                            1  Der Artikel 23 gilt ebenfalls für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gebühren
                            1  Bei Verweigerung oder Entzug eines Patentes erhebt das Amt eine Gebühr  von 50 bis 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schutz der Jugend – Einrichtung des Verkaufslokals
                            1  Jedes Geschäft, das nicht ausschliesslich alkoholhaltige Getränke verkauft,  muss diese Getränke klar von jenen ohne Alkohol trennen und dafür abge  -  trennte Regale verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Schutz der Jugend – Angabe der gesetzlichen Altersvorschriften
                            1  In unmittelbarer Nähe der alkoholhaltigen Getränke und den Eigenschaften  jedes Getränks entsprechend müssen die Altersgrenzen nach Artikel 26 des  Gesetzes angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Schutz der Jugend – Instruierung des Personals
                            1  Das mit dem Verkauf von alkoholhaltigen Getränken betraute Verkaufsper  -  sonal muss auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Erkennen  des  Produkts und der Überprüfung des Alters bei der Abgabe von Alkohol auf  -  merksam gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bundesrechtliche Vorschriften
                            1  Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Detailhandel mit gebrannten  Wassern und über die Lebensmittel bleiben ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Besondere Vorschriften für andere Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a Konsumkredit
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung für die Gewährung oder die Vermitt  -  lung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnah  -  men in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten  Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b Unterhaltungsspiele
                            1  Für jede Bewilligung für die Durchführung eines Unterhaltungsspiels erhebt  das Amt eine Gebühr von 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 ...
Art. 38 Handel mit pornographischen Gegenständen
                            1  Die Geschäfte, die pornographische oder brutale Szenen enthaltende Gegen  -  stände, insbesondere Kassetten und Bücher anbieten, müssen über eine spezi  -  ell hierfür eingerichtete Ecke oder über ein von den anderen Waren getrenn  -  tes Regal verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugänge zu den Standorten nach Absatz 1 müssen ständig unter Sicht  -  kontrolle des Verkaufspersonals stehen, damit dieses sicherstellen kann, dass  Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zugang zu pornographischen Gegen  -  ständen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass das betroffene Verkaufsperso  -  nal dieses Zutrittsalter beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Reklame
                            1  Pornographische   Gegenstände   dürfen   nicht   in   Schaufenstern   ausgestellt  oder in Warenverteilern angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Änderung
                            1  Der Tarif vom 9.  Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Ausführungsreglement  vom 21.  Dezember  1959 zum Gesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Februar 1959 betreffend Regelung des Mäklergeschäftes in Grund  -  stücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement vom 28.  Oktober 1960 betreffend die Prüfungsordnung  für Mäkler in Grundstücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Tarif   vom   1.  Juli   1970   betreffend   die   Mäklerprovisionen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.6.171);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Beschluss vom 12.  März 1973 betreffend Änderung des Tarifs der  öffentlichen Waagen (SGF 943.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Beschluss vom 20.  Januar 1976 betreffend die Zahl der Eichkreise  (SGF 943.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Beschluss vom 17.  März 1987 zur Festsetzung der staatlichen Ent  -  schädigungen an die Eichmeister (SGF 943.22);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Beschluss vom 7.  April 1950 betreffend die öffentlichen Brücken  -  waagen (SGF 943.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Ausführungsreglement vom 20.  Mai 1974 zum Gesetz vom 21.  No  -  vember 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Ge  -  tränkehandel (SGF 947.1.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.1998  Erlass  Grunderlass  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 434 / d 439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 25  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 27  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 29  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 30  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 32  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 37  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2002  Art. 25  geändert  01.06.2002  2002_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 9  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 1  geändert  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Abschnitt 4  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 16  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 17  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 18  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 19  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 20  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 21  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 22  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 23  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2003  Art. 24  aufgehoben  01.10.2003  2003_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 1  geändert  01.01.2004  2004_006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 36a  eingefügt  01.01.2004  2004_006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  Art. 37  aufgehoben  01.01.2011  2010_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016  Art. 3  geändert  16.02.2016  2016_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2016  Art. 4  geändert  16.02.2016  2016_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  01.10.2018  2018_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  01.10.2018  2018_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  01.10.2018  2018_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2018  Art. 3 Abs. 1, d)  eingefügt  01.10.2018  2018_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 36b  eingefügt  01.01.2021  2021_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_046  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.09.1998  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 434 / d 439
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 geändert 16.09.2003 01.10.2003 2003_118
Art. 1 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2004_006
Art. 1 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 16.02.2016 16.02.2016 2016_019
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 04.09.2018 01.10.2018 2018_072
Art. 4 geändert 16.02.2016 16.02.2016 2016_019
Art. 9 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 9 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Abschnitt 4  aufgehoben  16.09.2003  01.10.2003  2003_118