Verordnung über die Ausübung der Prostitution
                            Verordnung über die Ausübung der Prostitution  vom 23.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 17.  März 2010 über die Ausübung der Prostituti  -  on;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und zuständige Direktion
                            1  Diese Verordnung enthält die Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die  Ausübung der Prostitution. Sie regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Verfahren für die Meldung der berufsmässigen Sexanbietenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Bewilligungsverfahren für die Bereitstellung von Räumlichkeiten,  die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, und für die Kon  -  taktvermittlung zwischen Prostituierten (weiblichen und männlichen)  und potentiellen Kundinnen und Kunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Subventionierung der Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten  und sie unterstützen, und der Projekte mit diesem Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) vollzieht die Ge  -  setzgebung über die Ausübung der Prostitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung
                            1  Jede Person, die beabsichtigt, im Kanton die Prostitution auszuüben, meldet  sich vorher und persönlich bei der für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Bri  -  gade der Kriminalpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss folgende Unterlagen und Auskünfte liefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre vollständige Identität: Name, Vorname, Pseudonym, Name und  Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivil  -  stand, Name und Vorname des Ehegatten oder der eingetragenen Part  -  nerin oder des eingetragenen Partners, Geburtsdatum und -ort, Wohn  -  sitz,   Heimatort  oder,   für  ausländische  Staatsangehörige,   Nationalität  und Art des Ausländerausweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein neueres Foto;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Standort, wo sie die Prostitution ausübt, gegebenenfalls unter An  -  gabe der genauen Adresse des Prostitutions-Salons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beginn dieser Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Löschung der Eintragung kann schriftlich an die zuständige  Brigade der Kriminalpolizei gerichtet werden. Die Daten werden unverzüg  -  lich nach Empfang des Gesuches vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungen – Einreichen des Gesuches
                            1  Das  Gesuch  um  Erteilung einer   Bewilligung für   die  Bereitstellung  von  Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Prosti  -  tutions-Salons), muss schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt)  gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben zum Salon: Name, Adresse und administrative Wohnungs  -  nummer, gegebenenfalls Telefonnummer sowie Internetseite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschreibung der Örtlichkeiten, insbesondere Grösse, Anzahl Räume  und Sanitäranlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Betriebszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anzahl Personen, die im Salon die Prostitution ausüben (pro Tag und  insgesamt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Angaben über allfällige im Salon erbrachte Nebenleistungen, z.B. der  Betrieb einer Bar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  vollständige Angaben über die Identität der für den Salon verantwortli  -  chen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Strafregisterauszug für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bestätigung des Friedensgerichts über die Handlungsfähigkeit der Ge  -  suchstellerin oder des Gesuchstellers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der  Wohngemeinde(n) der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers über die  letzten fünf Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  wenn   die   Bewilligungsinhaberin   oder   der   Bewilligungsinhaber   eine  nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes von einer juristischen Person als  verantwortlich bezeichnete Person ist: Angaben zur juristischen Person,  Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Auszug aus dem Register  des Betreibungs- und des Konkursamts der Sitze der juristischen Person  der letzten fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Eröffnung einer Agen  -  tur für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten und potentiellen Kun  -  dinnen und Kunden (Escort-Agentur) muss schriftlich an das Amt gerichtet  werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Adresse und Telefonnummer der Agentur und Angaben zu ihrer  Internetseite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben über die Identität aller Personen, die durch Vermittlung der  Agentur die Prostitution ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Angaben nach Absatz 1 Bst. g–l über die verantwortliche Person  und, bei einer juristischen Person, über die von dieser bezeichnete ver  -  antwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Staatsangehörige haben anstelle der Unterlagen nach Absatz 1  Bst. h–j die von der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes ausgestellten,  als gleichwertig erachteten Unterlagen oder andere notwendige Bescheini  -  gungen beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. f, h, i, j und l dürfen bei ihrer Einrei  -  chung nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungen – Wesentliche Änderung der Situation
                            1  Die Bewilligungsinhaberinnen und –inhaber müssen das Amt unverzüglich  über jede Änderung ihrer Situation und der Situation des Prostitutions-Salons  oder der Escort-Agentur informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Änderung eines bestehenden Prostitutions-Salons müssen dem  Gesuch einzig die Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. a–f  beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Prostitutions-Salon oder eine Escort-Agentur übernehmen will,  muss dem Gesuch sämtliche Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1  bzw. Artikel 3 Abs. 2 beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungen – Anlegung der Akten und Stellungnahme
                            1  Das Amt kontrolliert die gelieferten Unterlagen und Auskünfte und legt die  für die Prüfung des Gesuches notwendigen Akten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierzu holt es die Stellungnahmen folgender Behörden ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gemeindebehörde und des Oberamtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor ein Bewilligungsgesuch für einen neuen Prostitutions-Salon oder für  die Änderung eines bestehenden Salons eingereicht werden kann, muss ein  Baubewilligungsgesuch eingereicht werden. Damit die Koordination der Ver  -  fahren sichergestellt werden kann, wird im Bewilligungsentscheid ausdrück  -  lich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der mit der Anwendung des  Raumplanungs- und Baugesetzes beauftragten Organe eingehalten werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Verlangen der Direktion kann das Amt weitere Auskünfte anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungen – Frist
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor der Betriebsaufnah  -  me oder Erweiterung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewilligungen – Entscheid und Gebühren
                            1  Die Bewilligung wird von der Direktion ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Gebühr von 500 bis 2000 Franken  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jede Verweigerung, jeden Entzug, jede Änderung und jede Erneuerung  einer Bewilligung erhebt die Direktion eine Gebühr von 200 bis 1000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungen – Gültigkeit
                            1  Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen läuft am 31.  Dezember ab; der Arti  -  kel 10 Abs. 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor das Amt eine Bewilligung erneuert, holt es die Stellungnahme der  Gemeindebehörde, des Oberamtes und der Kantonspolizei ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann die neue Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligungen – Entzug
                            1  Bevor die Direktion über einen Entzug der Bewilligung nach Artikel 13 des  Gesetzes entscheidet, gibt sie der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilli  -  gungsinhaber gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gele  -  genheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, so holt sie die Stellungnahme des  Oberamtmannes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligungen – Abrufverfahren
                            1  Die Kantonspolizei kann auf die vom Amt bearbeiteten und für die Erfül  -  lung ihrer Aufgaben notwendigen Daten über ein Abrufverfahren zugreifen.  Das Abrufverfahren wird in einem von den betroffenen Organen erstellten  Benutzerreglement dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sauberkeit und Hygiene in den Räumlichkeiten
                            1  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vergewissert sich,  dass die Hygienemassnahmen im Prostitutions-Salon, für die sie oder er ver  -  antwortlich ist, eingehalten werden. Sie oder er sorgt insbesondere dafür,  dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gerei  -  nigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Prostituierten über eine ausreichende Raumfläche und Sanitäranla  -  gen mit zumindest einer Dusche verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden Präservative un  -  entgeltlich oder höchstens zum Ankaufspreis sowie Informationsmateri  -  al über sexuell übertragbare Infektionen zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Register
                            1  Das Register nach Artikel 11 des Gesetzes wird auf Papier oder gemäss ei  -  nem anderen von der Kantonspolizei zugelassenen System geführt. Es muss  unmittelbar nachgeführt werden, sodass es genau wiedergibt, wer im Salon  anwesend ist, und enthält folgende Rubriken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Identität aller Personen, die im Prostitutions-Salon die Prostitution aus  -  üben: Name, Vorname, Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz  sowie Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität  und Ausländerausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzelheiten der diesen Personen erbrachten Leistungen: Bereitstellung  eines Zimmers und von Sanitäranlagen, Wäscherei, usw;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gegenleistungen der Prostituierten für diese Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Daten müssen während einem Jahr im Prostitutions-Salon aufbewahrt  werden. Wird der Salon geschlossen, so müssen sie der Kantonspolizei über  -  mittelt werden, die sie nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Im Übrigen gelten  die Regeln des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Hausdurchsuchung
                            1  Bei Polizeikontrollen  in  Räumlichkeiten,  in denen   Prostitution  ausgeübt  oder vermutlich ausgeübt wird, wohnt die Inhaberin oder der Inhaber der  Räumlichkeiten oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person der Durchsu  -  chung bei. Sie oder er wird aufgefordert, das Durchsuchungsprotokoll gegen  -  zuzeichnen, und erhält auf Verlangen eine Kopie davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlässlich dieser Kontrollen identifiziert die Kantonspolizei die betroffenen  Personen und überprüft deren Situation. Die notwendigen Dokumente dürfen  beschlagnahmt werden, wenn dies für die Feststellung des Sachverhalts uner  -  lässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Kontrolle und jeder Hausdurchsuchung müssen mindestens zwei  Beamtinnen oder Beamte der Kantonspolizei anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei führt in ihren Räumen ein Register, in dem jede Haus  -  durchsuchung und jede Person, die kontrolliert worden ist, verzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information
                            1  Die Kantonspolizei stellt in Zusammenarbeit mit der beratenden Kommissi  -  on im Bereich der Prostitution eine schriftliche, in mehreren Sprachen ver  -  fasste Dokumentation zusammen, die alle nützlichen Informationen im juris  -  tischen, gesundheitlichen und sozialen Bereich enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übergibt den Prostituierten diese Dokumentation, sobald diese bei ihr  vorstellig werden, um sich gemäss Artikel 3 zu melden. Sie vergewissert  sich, dass die Informationen von den Adressatinnen und Adressaten richtig  und vollständig verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann ausserdem Informationssitzungen organisieren; sie  arbeitet dabei mit den betroffenen Verwaltungsstellen zusammen, namentlich  mit dem Kantonsarztamt und seinem Sektor für Familienplanung und Sexual  -  information, dem Amt für Gesundheit, dem Büro für die Gleichstellung und  für Familienfragen, dem Kantonalen Sozialamt, dem Amt für Bevölkerung  und Migration und den privaten Organisationen, die beauftragt sind, Perso  -  nen in schwierigen Situationen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Pro  -  stitutions-Salons muss an einem sichtbaren und allen im Salon tätigen Perso  -  nen zugänglichen Ort ein von der Kantonspolizei ausgearbeitetes Informati  -  onsblatt anschlagen, das namentlich folgende Informationen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflicht zur Meldung bei der Kantonspolizei und entsprechende Einzel  -  heiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name und genaue Adresse der Stellen und Organisationen, an die sich  die Prostituierten wenden können, um bei Bedarf Hilfe zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Subventionierung – Grundsatz
                            1  In den Grenzen der Voranschlagskredite und mit dem Ziel, die Umsetzung  des  diesbezüglichen  Programms  sicherzustellen,   fördert  die  Direktion  die  Prävention und die gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die  Prostitution ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für die Koordination ihrer Aktionen mit den im Plan für  Gesundheitsförderung und Prävention vorgesehenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Subventionierung – Subventionierung der Institutionen
                            1  Leistungen von Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und die von  der Direktion beauftragt sind oder mit dieser eine Vereinbarung abgeschlos  -  sen haben, können subventioniert werden. Der Leistungsauftrag nennt den  Auftrag dieser Institutionen, die Zielsetzungen, die Leistungen, ihre Finanzie  -  rung und das Evaluationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge tragen dazu bei, die Kosten für die laufenden Tätigkeiten der  betroffenen Institutionen zu decken sind, namentlich die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bedarfsanalyse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umsetzung und die Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auf  -  trag entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Zusammenarbeit   mit   weiteren   Partnern   für   die   Konzipierung,  Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Informationsverbreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Subventionierung – Subventionierung von Projekten
                            1  Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet wer  -  den. Die mitgelieferte Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben  über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die verantwortlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zielgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Arbeitsmethoden und die eingesetzten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  allfällige Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Evaluationsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Voranschlag und die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich werden Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt. Die  Begünstigten müssen der Direktion jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht unter  -  breiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es nament  -  lich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und Zweck  zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem Rahmen  ausgerichteten Beiträge sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragshöhe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Subventionierung – Kontrolle
                            1  Die Direktion gewährleistet die Kontrolle der Projekte für Prävention und  gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die die Prostitution aus  -  üben, sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig, kann sie die Mitarbeit folgender Stellen anfordern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonsarztamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Amt für Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Amt für den Arbeitsmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Im Allge -
                            meinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beratende Kommission im Bereich der Prostitution (die Kommission)  ist der Direktion administrativ zugewiesen. Sie übt die Befugnisse aus, die ihr  aufgrund des Gesetzes zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit den Diensten und Organi  -  sationen zusammen, die auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler  Ebene tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Zusam -
                            mensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder  vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor geleitet. Ihr gehören ausserdem  folgende vom Staatsrat ernannte Mitglieder an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen für die Unterstüt  -  zung der Prostituierten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstellen OHG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonsarztamts oder des Amts  für Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Oberamtsperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Bevölkerung und Mi  -  gration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für den Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Arbeits -
                            weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder jedes Mal ein, wenn  die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Übrigen  gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die  Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beratende Kommission im Bereich der Prostitution – Entschädi -
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen der Verord  -  nung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Übergangsrecht
                            1  Sind Prostitutionsräumlichkeiten beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über  die Ausübung der Prostitution bereits in Betrieb, so kann das Gesuch in Ab  -  weichung von Artikel 5 Abs. 3 in einem summarischen Verfahren behandelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement vom 22.  August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung des Handels
                            1  Das Reglement vom 14.  September 1998 über die Ausübung des Handels  (HAR) (SGF 940.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Gaststätten
                            1  Das Ausführungsreglement vom 16.  November 1992 zum Gesetz über die  öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ARGTG) (SGF 952.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2012  Art. 14  geändert  01.01.2012  2012_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2012  Art. 18  geändert  01.01.2012  2012_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2012  Art. 22  geändert  01.01.2011  2010_129a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.2012  Art. 12  geändert  01.09.2012  2012_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 3  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_046  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.11.2010  01.01.2011  2010_129