Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel
                            GS 2019, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über die Heilmittel und die  Betäubungsmittel (Heilmittel- und  Betäubungsmittelverordnung, HBV)  Vom 30. April 2019 (Stand 1. September 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 58 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe  e des Gesundheits-  gesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  des  Bundesgesetzes    über  Arznei-  mittel  und  Medizinprodukte  (Heilmittelgesetz,  HMG)  vom    15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel un  d die psycho-  tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. O  ktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gilt auch für Tierarzneimittel, sofern die Verord  nung über die Tierarz-  neimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. Au  gust 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   keine  abweichenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1   Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin ist   für den Vollzug  des  HMG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  des  BetmG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  der  TAMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    zuständig,  sofern  nachfolgend  nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin:  a)    erteilt namens des Departements des Innern Bewil  ligungen an Ärzte  und  Ärztinnen  für  die  Verschreibung,  Abgabe  und  Verabr  eichung  von  Betäubungsmitteln  zur  Behandlung  betäubungsmittel  abhängi-  ger Personen;  b)    führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen;  c)    erteilt anderen Ärzten und Ärztinnen über Bewillig  ungen Auskunft,  sofern medizinische Gründe dies erfordern;  d)    übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Einri  chtungen aus,  die heroingestützte Behandlungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  812.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   SR  812.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   SR  812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist in  den Bereichen des  HMG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  des  BetmG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bei  den  tierärztlichen  Privatapotheken  und  den  übrigen Einrichtungen gemäss  Artikel  30  Absatz  1  TA  MV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   für  die  Durch-  führung von Inspektionen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Kantonsapotheker  oder  die  Kantonsapothekerin,  de  r  Kantonsarzt  oder  die  Kantonsärztin  und  der Kantonstierarzt  oder  die   Kantonstierärz-  tin können  in  ihren  jeweiligen Zuständigkeitsbereic  hen  im  Rahmen  des  übergeordneten Rechts Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungen
                            1   Für die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen der  heilmittel- und be-  täubungsmittelrechtlichen Bewilligungen gelten sinn  gemäss die allgemei-  nen Bestimmungen des GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , sofern diese Verordnung keine abweichen-  den Vorschriften vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Arzneimittel und Betäubungsmittel
2.1. Arzneimittel
§ 4 Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
                            1   Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Artike  l 8 der Verordnung  über   die   Bewilligungen   im   Arzneimittelbereich   (Arznei  mittel-  Bewilligungsverordnung,  AMBV)  vom  14.  November  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    bedarf  einer  Bewilligung des Departements des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  im  Rahmen  einer    Inspektion  festge-  stellt worden ist, dass die erforderlichen fachlich  en und betrieblichen Vo-  raussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherun  gssystem, das der Art  und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht,  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kennzeichnung der Arzneimittel
                            1   Arzneimittel der Abgabekategorien A und B sind, neb  en den vom  Bun-  desrecht vorgeschriebenen  Kennzeichnungen,  jeweils  m  it  den  relevan-  ten Angaben der betreffenden Abgabestelle zu versehe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Formula  magistralis  hergestellte  Arzneimittel  s  ind  zusätzlich  mit  dem Namen des Patienten oder der Patientin sowie de  m Datum der Abga-  be zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern dies das Rezept erfordert, sind weitere Kennzei  chnungen vorzu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Privat  apotheken sind die  Arzneimittelverpackungen mit einem Etikett, das mit d  em Namen des Pa-  tienten oder der Patientin und den Vorgaben für die  Arzneimitteleinnah-  me beschriftet ist, zu versehen. Alternativ ist ein sc  hriftlicher Medikations-  plan abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  821.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  821.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   SR  812.212.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimitte l
                            1   Personen  gemäss  Artikel  24  Absatz  1  Buchstabe  c  HMG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  Arti-  kel 52 Absatz  2 der  Verordnung  über  die  Arzneimittel  (  Arzneimittelver-  ordnung,  VAM)  vom  21. September  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sind  im  Rahmen  ihrer  Berufs-  ausübung  zur  Anwendung  von  bestimmten,  verschreibungsp  flichtigen  Arzneimitteln berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufsausübungsbewilligung oder die Betriebsbe  willigung beinhaltet  die  Bewilligung  zur  Anwendung  von  bestimmten,  verschre  ibungspflichti-  gen Arzneimitteln durch die in Absatz 1 genannten Pe  rsonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kantonsapotheker  oder  die  Kantonsapothekerin  bes  timmt  auf  An-  trag der betroffenen Berufsorganisationen und der j  eweiligen Inhaber und  Inhaberinnen  von  Bewilligungen hin  in  einer  Richtlin  ie die  Arzneimittel,  welche  die  in  Absatz 1  genannten  Personen  im  Rahmen    der  Berufsaus-  übung anwenden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Betäubungsmittel
§ 7 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
                            1   Die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte  Behandlung im Ein-  zelfall durch Ärzte und Ärztinnen sowie in ärztlich gel  eiteten ambulanten  und stationären Einrichtungen wird erteilt, wenn:  a)    die Angaben gemäss Artikel 9 der Verordnung über  Betäubungsmit-  telsucht  und  andere  suchtbedingte  Störungen  (Betäubu  ngsmittel-  suchtverordnung, BetmSV) vom 25. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   vorliegen;  b)    hinreichende  Gründe  für  eine  betäubungsmittelges  tützte  Behand-  lung dargelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung gilt für ein Jahr. Sie kann auf Ges  uch hin erneuert wer-  den, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde  Ärztin die Zweck-  mässigkeit einer Fortführung hinreichend darlegt. Al  lgemeine Bewilligun-  gen werden erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin übe  r spezielle Kenntnis-  se in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen  Personen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung an ärztlich geleitete, ambulante un  d stationäre Einrich-  tungen lautet auf die gesamtverantwortliche Leitungs  person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
                            1   Die Bewilligung wird entzogen, wenn:  a)    die  im  Bewilligungsgesuch  angeführten  Gründe  für    die  betäu-  bungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen;  b)    dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin   die Berech-  tigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen word  en ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abge  brochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  812.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  812.212.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  812.121.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verzeichnis
                            1   Die  Inhaber  und  Inhaberinnen  von  Bewilligungen habe  n  dem  Kantons-  arzt  oder  der  Kantonsärztin  den  Beginn  und  das  Ende  de  r  Behandlung  betäubungsmittelabhängiger  Personen  mit  Betäubungsm  itteln  sowie  die  Personalien der zu behandelnden Personen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonsarzt  oder  die  Kantonsärztin  führt  ein  Verzeic  hnis  der  Mel-  dungen. Sofern es aus medizinischen Gründen erforderl  ich ist, kann ande-  ren Ärzten und Ärztinnen daraus Auskunft erteilt werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Lagerung
                            1   Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt   werden. Die gela-  gerte Menge an Betäubungsmitteln ist entsprechend d  em aktuellen Bedarf  möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonsapotheker  oder  die  Kantonsapothekerin  kan  n  im  Einzelfall  abweichende  oder  weitergehende  Sicherheitsvorkehrunge  n  anordnen,  sofern Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Rezepte
§ 11 Ausstellung
                            1   Einzig Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen  , Chiroprakto-  ren  und  Chiropraktorinnen  sowie  Tierärzte  und  Tierär  ztinnen  sind  im  Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen zur Ausstellung  von Rezepten für  Arzneimittel berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verschreibung
                            1   Rezepte  sind  gültig,  wenn  sie  nach  den  Vorschriften  der  Pharmakopöe  ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten:  a)    den  Namen  und  Vornamen  der  ausstellenden  Person  s  owie  deren  Praxis oder Betriebsadresse in Druckschrift;  b)    die  eigenhändige  Unterschrift  oder  die  qualifizie  rte  elektronische  Signatur im Sinne von Artikel 14 Absatz 2  bis   des Bundesgesetzes be-  treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu  ches (Fünf-  ter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  c)    den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des   Patienten  oder der Patientin;  d)    das Datum der Ausstellung;  e)    die Art und Menge das abzugebenden Heilmittels so  wie die Dosie-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rezepte für Arzneimittel sind, wenn nichts anderes ve  rordnet wurde oder  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  längstens  sechs  Mona  te,  Dauerrezep-  te ein Jahr gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Rezepte  für  Betäubungsmittel  werden  nach  den  Vorsch  riften  der  Phar-  makopöe  und  der  Verordnung  über  die  Betäubungsmittel  kontrolle  (Be-  täubungsmittelkontrollverordnung,  BetmKV) vom  25. Mai  2  011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    ausge-  stellt. Sie sind nur gültig, sofern sie auf den vom Ka  ntonsapotheker oder  von  der  Kantonsapothekerin  abgegebenen  Rezeptformular  en  ausgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Rezepte  für  Tierarzneimittel  werden  nach  den  Vorschr  iften  der  TAMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausführung
                            1   Rezepte sind nach den Vorschriften der ausstellenden   Person auszufüh-  ren.  Enthält  das  Rezept  Unstimmigkeiten,  hat  die Abg  abestelle  mit  der  ausstellenden Person Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlic  h der Substitution  von Originalpräparaten durch Generika ist Artikel 52  a des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   auch im überob-  ligatorischen Bereich sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgabestelle hat bei auffälligen Rezepten zu prü  fen, ob dieses durch  eine  berechtigte  Person  ausgestellt  wurde.  Bestehen    Zweifel  hinsichtlich  der Identität der Person, auf welche das Rezept ausg  estellt worden ist, hat  die Abgabestelle einen Identitätsnachweis zu verlange  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  Rezepten  für  verschreibungspflichtige  Arzneimitte  l  sind  bei  jeder  Abgabe  der  Name  der Abgabestelle  und  das  Datum  der  Abgabe  zu  ver-  merken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abgabe ohne Rezept
                            1   Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne  Rezept im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 HMG
                            4)   abgibt, hat dies unter An-  gabe des Grundes zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rückgabe und Zurückbehaltung der Rezepte
                            1   Rezepte sind der überbringenden Person auf Verlangen   zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auffällige  oder  missbräuchlich  verwendete  Rezepte  s  ind  dem  Kan-  tonsapotheker oder der Kantonsapothekerin zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Detailhandelsgeschäfte
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Detailhandelsgeschäfte
                            1   Folgende Einrichtungen bedürfen für die Abgabe von A  rzneimitteln der  Abgabekategorien  A-D einer Detailhandelsbewilligung    des  Departements  des Innern oder, bei Abgabe von Tierarzneimitteln au  sserhalb von tierärzt-  lichen Privatapotheken, des Kantonstierarztes oder der   Kantonstierärztin:  a)    öffentliche Apotheken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  812.121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  812.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)    ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapot  heken;  c)    Spital- und Heimapotheken;  d)    Drogerien;  e)    Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedi  zin;  f)    Zoo- und Imkerfachgeschäfte;  g)    Versandhandelsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  im  Rahmen  einer    Inspektion  festge-  stellt worden ist, dass die erforderlichen fachlich  en und betrieblichen Vo-  raussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherun  gssystem, das der Art  und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht,  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung wird auf die Einrichtung, die gesa  mtverantwortliche Per-  son oder auf den Inhaber oder die Inhaberin der Ber  ufsausübungsbewilli-  gung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Räumlichkeiten und Einrichtungen
                            1   Detailhandelsgeschäfte sind so einzurichten, dass A  rzneimittel der Abga-  bekategorien A-D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anforderungen an die Hygiene richten sich sinng  emäss nach den Ar-  tikeln 6, 9, 10, 14 und 20 der Verordnung des EDI üb  er die Hygiene beim  Umgang   mit   Lebensmitteln   (Hygieneverordnung   EDI,   HyV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Dezember 2016
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Öffentliche Apotheken verfügen über einen separate  n Raum für Herstel-  lungstätigkeiten  und  analytische  Arbeiten.  Sofern  in  Drogerien  entspre-  chende  Tätigkeiten  vorgenommen  werden,  müssen  diese    ebenfalls  über  einen solchen Raum verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Baupläne für die Neueinrichtung, die Verlegung,   den Umbau oder für  wesentliche Veränderungen von Detailhandelsgeschäfte  n sind dem Depar-  tement des Innern oder, sofern es sich um Detailhan  delsgeschäfte handelt,  die  Tierarzneimittel  abgeben,  dem Kantonstierarzt  ode  r  der  Kantonstier-  ärztin zur vorgängigen Begutachtung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gesamtverantwortliche Leitungsperson
                            1   Die Kompetenz der gesamtverantwortlichen Leitungspers  on, in Fachfra-  gen frei zu entscheiden, darf nicht durch entgegenst  ehende Vertragsbe-  stimmungen oder Weisungen eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Verlangen haben die gesamtverantwortliche Leitung  sperson und der  Inhaber oder die Inhaberin der Einrichtung dem Depa  rtement des Innern  oder, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die  Tierarzneimittel abge-  ben,  dem  Kantonstierarzt  oder  der  Kantonstierärztin  Aus  kunft  über  die  relevanten Verpflichtungen und Weisungen, welche die  Geschäftsführung  betreffen, zu erteilen und die entsprechenden Unterl  agen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abgabebeschränkungen
                            1   Arzneimittel der Abgabekategorien A-D dürfen nicht  in Selbstbedienung  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  817.024.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arzneimittel  der  Kategorien  A-D  dürfen  ausserhalb  de  r  ständigen  Ge-  schäftsräume lediglich anlässlich von Haus- und Best  andesbesuchen sowie  im Notfall abgegeben werden. Das Departement des In  nern oder, sofern es  sich  um  Tierarzneimittel  handelt, der Kantonstierarzt  oder  die  Kantons-  tierärztin  können  die  Abgabe  an  Messen  und  Ausstellu  ngen  bewilligen,  sofern in infrastruktureller und personeller Hinsic  ht eine ordnungsgemässe  Abgabe gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben,  von denen die ab-  gebende Person weiss oder annehmen muss, dass diese   sie missbräuchlich  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur dann erlaub  t, sofern die ver-  mittelnde Person selbst befugt ist, die betreffende  n Arzneimittel abzuge-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Lagerung
                            1   Arzneimittel der Abgabekategorien A-D sind getrennt   von anderen Wa-  ren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Detailhandelsgeschäfte  lagern  keine  Arzneimittel,  zu  deren  Abgabe  o-  der Verarbeitung sie nicht befugt sind. Die Rücknahm  e von Arzneimitteln  zwecks fachgerechter Entsorgung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufbewahrung
                            1   Rechnungen,  welche  Arzneimittel  betreffen,  müssen  f  ünf  Jahre  aufbe-  wahrt  werden.  Die  einzelnen  Rechnungspositionen  müss  en  vollständig  ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Öffentliche Apotheken und Drogerien
§ 22 Öffentliche Apotheken
                            1   Öffentliche  Apotheken  führen  in  der  Regel ein  Sort  iment  mit  den  ge-  bräuchlichsten Arzneimitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  einer  öffen  tlichen  Apothe-  ke ist ein Apotheker oder eine Apothekerin mit eine  r Berufsausübungsbe-  willigung zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Apotheker  und  Apothekerinnen,  die  über  die  entspre  chenden  Fach-  kenntnisse  verfügen, sind  nach vorgängiger  Meldung  be  im  Kantonsapo-  theker oder bei der Kantonsapothekerin zudem berechti  gt:  a)    Ärzte und Ärztinnen, Patienten und Patientinnen so  wie Kunden und  Kundinnen in Fragen betreffend die Förderung und Erha  ltung der  Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten zu beraten  ;  b)    Blutdruckmessungen  vorzunehmen  sowie  Stoffwechselp  arameter  und Lipide zu bestimmen;  c)    an  Personen,  welche  das  16.  Altersjahr  vollendet  haben  und  kein  impfspezifisches  Gesundheitsrisiko,  wie  insbesondere    Schwanger-  schaft,  aufweisen,  ohne  ärztliche  Verschreibungen  fol  gende  Imp-  fungen vorzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Impfungen gegen Grippe;
2. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis u nd Polio;
3. Impfungen gegen Frühsommer-Meningitis;
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Hep atitis A und
                            B;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan ;
                            d)    anderweitige präventiv-medizinische Leistungen zu e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Apotheker und Apothekerinnen, die Impfungen  vornehm  en, benötigen  insbesondere:  a)    eine  Berufshaftpflichtversicherung,  die  das  spezif  ische  Risiko  der  Impftätigkeit abdeckt;  b)    einen für Impfungen geeigneten, akustisch und op  tisch abgetrenn-  ten Raum mit einer Liegemöglichkeit für die zu impfen  de Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut   sichtbarer Weise an-  zugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden kön  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Drogerien
                            1   Drogerien verkaufen Arzneimittel der Abgabekategori  en D und E, Medi-  zinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  einer Droge  rie  ist  ein Drogist  oder eine Drogistin mit einer Berufsausübungsbewill  igung zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Drogisten und Drogistinnen dürfen unblutige Körperf  unktionsmessungen  vornehmen, sofern sie in der Lage sind, diese gemäss   dem aktuellen Stand  der Wissenschaft auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Weitere Detailhandelsgeschäfte
§ 24 Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärm edizin
                            1   Fachleute  der  Komplementärmedizin,  die  über  ein  Diplo  m  einer  eidge-  nössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich de  r Komplementärme-  dizin  verfügen,  sind  im  Rahmen  von  Artikel 49 VAM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und  gemäss  ihren  beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von nicht verschreibu  ngspflichtigen  Arzneimitteln befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zoo- und Imkerfachgeschäfte
                            1   Zoo- und Imkerfachgeschäfte sind zur Abgabe von Tier  arzneimitteln be-  fugt, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Artikel   9 TAMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Versandhandelsgeschäfte
                            1   Die Bewilligung für den Versandhandel wird erteilt,   sofern die Vorausset-  zungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 HMG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und Artikel 55 VAM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   erfüllt sind.  Für   den   Versandhandel   mit   Tierarzneimitteln   sind   zusätzl  ich  die Anforderungen  betreffend  Verschreibung,  Abgabe  u  nd  Anwendung  gemäss TAMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  812.212.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  812.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  812.212.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Blut und Blutprodukte
§ 27 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutproduk ten
                            1   Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukt  en wird erteilt,  wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 Absatz 4 H  MG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsbestimmungen
                            1   Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Be  willigungen bleiben  gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Rech  t.  RRB Nr. 2019/721 vom 30. April 2019.  Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 2019 unbenutzt ab  gelaufen.  Inkrafttreten am 1. September 2019.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  812.21  .