Reglement über die Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen
                            Reglement über die Abschlussprüfungen an  Fachmittelschulen (FMSPR)  vom 10.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf  das Gesetz  vom 11.  April 1991 über  den Mittelschulunterricht  (MSG);  gestützt auf das Reglement vom 27.  Juni 1995 über den Mittelschulunterricht  (MSR);  gestützt auf  das Reglement der Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK) vom 12.  Juni 2003 über die Anerkennung der  Abschlüsse von Fachmittelschulen;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Prüfungen und der Erlangung  des Fachmittelschulausweises (FMS-Ausweis);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der FMS-Ausweis wird von der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und der  FMS des Kollegiums des Südens in Bulle ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungskommission – Bildung und Befugnisse der Präsidentin
                            oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der FMSF und in der FMS des Kollegiums des Südens wird je eine Prü  -  fungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direkti  -  on   für  Bildung   und   kulturelle   Angelegenheiten   (die   Direktion)   bezeichnet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sorgt für eine gute Prüfungsorganisation und ergreift die notwendigen  Massnahmen   für   deren   Durchführung   und   zur   Verhinderung   von  Betrug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bezeichnet im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor die  Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor die Ex  -  pertinnen und Experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  richtet   nach   Abschluss   jeder   Session   an   die   Direktion   einen   Bericht  über den Prüfungsverlauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prü  -  fungskommission eine stellvertretende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfungskommission – Zusammensetzung der Prüfungskommis -
                            sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Prüfungskommission gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktorin oder der Direktor, die verantwortlichen Vorsteherinnen  und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekre  -  tär der Prüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Ex  -  perten der einzelnen Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prüfungskommission – Wahl der Examinatorinnen und Examina -
                            toren und der Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Examinatorin   oder   Examinator   ist   grundsätzlich   die   Lehrperson,   die   den  Unterricht während des letzten Studienjahres erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrper  -  son, die das gleiche Fach auf mindestens der gleichen Stufe an einer anderen  öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder eine fachkundige Person,  die über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen ent  -  spricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfungskommission – Prüfungsausschuss
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission und die Direk  -  torin oder der Direktor sowie die verantwortlichen Vorsteherinnen oder Vor  -  steher der betreffenden Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekre  -  tär der Prüfungskommission bilden den Prüfungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfungskommission – Ausstand
                            1  Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden  und in Seitenlinie bis und mit dem 4.  Grad mit einer Kandidatin oder einem  Kandidaten verwandt oder verschwägert, ist es ihr oder sein Vormund oder  Beistand, so muss es in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prü  -  fungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an  der  Ausübung seines Amtes verhindert,  so bezeichnet  die  Präsidentin oder  der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissions  -  mitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einrei  -  chen,   sobald   sie   oder   er   die   Zusammensetzung   der   Prüfungskommission  kennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungskommission – Schweigepflicht
                            1  Die Mitglieder der  Prüfungskommission sind in Bezug auf  alles, was  die  Prüfungen   betrifft,   an   die   Schweigepflicht   gebunden,   namentlich   in  Bezug  auf   die   Prüfungsfragen,   die   Beratungen   der   Prüfungskommission   und   die  Zwischenresultate der Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10 Prüfungsort
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfung an der FMS ab, wo  sie zum Zeitpunkt der Prüfungssession den Unterricht regelmässig besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassungsbedingungen
                            1  Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der  Kandidat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Unterricht während der drei Ausbildungsjahre in einer FMS oder  einer gleichwertigen anerkannten Schule regelmässig besucht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens das dritte Ausbildungsjahr in der FMSF oder in der FMS  des Kollegiums des Südens absolviert haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine eigene, selbstständige Arbeit abgegeben haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein ausserschulisches  Praktikum von mindestens zwei Wochen  absol  -  viert haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen eingereicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ordentliche Prüfungssession – Bekanntmachung
                            1  Die   Daten   der   ordentlichen   jährlichen   Prüfungssession,   die   am   Ende   des  zweiten Semesters des Schuljahres stattfindet, werden vor dem 31.  Januar des  Prüfungsjahrs im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ordentliche Prüfungssession – Anmeldung
                            1  Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat meldet sich bis zum 15.  Februar des Prüfungsjahres mit dem offiziellen Formular bei der Direktion  der FMSF oder beim Kollegium des Südens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ordentliche Prüfungssession – Anmeldegebühr
                            1  Die Kandidatin oder der Kandidat muss die Anmeldegebühr vor Prüfungs  -  beginn beim Sekretariat der betreffenden Schule einzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ordentliche Prüfungssession – Rückzug der Anmeldung und
                            Rückerstattung der Anmeldegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine   Anmeldung   kann   vor   Beginn   der   schriftlichen   Prüfungen   mit   einer  schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungs  -  kommission zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als acht  Tage   vor   Prüfungsbeginn   eingereicht   wurde,   sowie   in   den   übrigen   Fällen,  wenn  die  Kandidatin oder   der  Kandidat  einen  stichhaltigen  Grund  für  den  Rückzug nach dieser Frist geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorverlegte mündliche Prüfungen
                            1  Ist die Kandidatin oder der Kandidat verhindert an einzelnen oder allen or  -  dentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, so kann sie oder er bei der  Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine  Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens  drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorzei  -  tiger  mündlicher  Prüfungen  je nach  Vorhersehbarkeit  oder  Nichtvorherseh  -  barkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten ange  -  führten Grundes zur Rechtfertigung des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausserordentliche Prüfungssession
                            1  Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem triftigen Grund verhindert,  an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder hat sie oder er aus einem  solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen, so kann sie oder er bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Juli bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission  die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfungssession beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der  Kandidat für  die Kosten der ausserordentlichen  Prüfungen aufkommen. Im  Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fächer und Ausweisnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungsfächer und integrierte Fächer, deren Noten für die Er -
                            langung des Ausweises zählen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fächer und die integrierten Fächer, die für den FMS-Ausweis zählen  und geprüft werden, werden für die drei folgenden Berufsfelder im Anhang 1  aufgeführt: Berufsfeld Gesundheit, Berufsfeld Soziale Arbeit und Berufsfeld  Pädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Note für Sport wird im Ausweis aufgeführt, sie zählt aber nicht zu sei  -  ner Erreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ...
Art. 20 ...
Art. 21 Selbstständige Arbeit
                            1  Im Laufe der zwei Jahre vor der Prüfung muss jede Kandidatin und jeder  Kandidat eine Arbeit eines gewissen Umfangs selbstständig ausführen,  mit  der sie oder er die Fähigkeit nachweist, komplexe Aufgaben  im gewählten  Berufsfeld zu lösen und zu präsentieren. Sie wird anhand einer Korrekturta  -  belle, die von der Direktion festgelegt wird, bewertet. Die Arbeit besteht aus  einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Präsentation vor einer zwei  -  köpfigen Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Benotung der selbstständigen Arbeit werden sowohl die schriftliche  Arbeit als auch die mündliche Präsentation berücksichtigt. Die Note zählt für  die Erlangung des Ausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausweisnoten – Notenskala
                            1  Die   Benotung   erfolgt   gemäss   einer   Skala   von   6   (sehr   gut)   bis   1   (sehr  schwach).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausweisnoten – Erlangung des Ausweises
                            1  Die Erlangung des Fachmittelschulausweises hängt ab von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr und den Schlussprü  -  fungen in den obligatorischen Prüfungsfächern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr in den anderen Fä  -  chern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Note der selbstständigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausweisnoten – Berechnung der Noten
                            1  Die Jahresnote jedes Fachs stellt den Durchschnitt aller erhaltenen Noten in  diesem Fach während des letzten Unterrichtsjahres dar. Sie wird in Zehnteln  angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen wird in ganzen  und halben Noten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fächern, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung vor  -  gesehen sind, ist die Prüfungsnote der Durchschnitt aus diesen beiden Noten.  Sie wird in Hundertsteln ausgedrückt. Im Fach, in dem nur eine schriftliche  oder eine mündliche Prüfung vorgesehen ist, ist die einzige erhaltene Note  die Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei den nicht geprüften Fächern gilt die Jahresnote als Fachabschlussnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Berechnung der Fachabschlussnote für die geprüften Fächer werden  die Jahresnote und die Prüfungsnote gleich gewichtet. Die Fachabschlussnote  wird in Hundertsteln angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Ausweisdurchschnitt eines Fachs ist die Fachabschlussnote. Der Aus  -  weisdurchschnitt   der   integrierten   Fächer   entspricht   dem   arithmetischen  Durchschnitt der Abschlussnote der einzelnen Fächer und wird in Hunderts  -  teln angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Note der selbstständigen Arbeit wird in ganzen und halben Noten ange  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Ausweisnote   jedes   Fachs   und   jedes   integrierten   Fachs   kann   keinen  anderen Bruchteil als halbe Noten enthalten. Ab 0,25 wird auf die nächste  halbe Note und ab 0,75 auf die nächste ganze Note aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Prüfungsprogramm
                            1  Die Prüfungen beziehen sich hauptsächlich auf den Stoff der zwei letzten  Unterrichtsjahre. Sie müssen den von den Studienplänen bestimmten Zielen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anzahl Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder
                            Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In jedem Prüfungsfach bewerten mindestens eine Examinatorin oder ein Ex  -  aminator und eine Expertin oder ein Experte  die schriftlichen  und mündli  -  chen Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schriftliche Prüfungen – Themenwahl
                            1  Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Ex  -  aminatorinnen oder Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen oder Ex  -  perten des jeweiligen Fachs unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Kandidatinnen   und   Kandidaten   von   Parallelklassen   des   gleichen  Berufsfeldes  und der  gleichen  sprachlichen  Abteilung müssen die gleichen  Fragen vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Themen und Fragen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der  Prüfungskommission vorgelegt, die oder der sich, gegebenenfalls mit Hilfe  Dritter, ihrer Qualität versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
                            1  Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d.h. von  der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Ex  -  perten korrigiert und bewertet; diese legen die Note fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit wer  -  den berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden der Sekretärin oder dem Se  -  kretär der Prüfungskommission übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mündliche Prüfungen – Prüfungsfragen
                            1  Die  Prüfungsfragen   werden   von der   beauftragten   Examinatorin  oder  vom  beauftragten Examinator im Voraus vorbereitet und auf Zettel geschrieben,  die von der Kandidatin oder dem Kandidaten gezogen werden. Die Prüfungs  -  fragen werden vorgängig mit der Expertin oder dem Experten des jeweiligen  Fachs besprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung Fragen  über den gesamten Prüfungsstoff stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Mündliche Prüfungen – Bewertung
                            1  Die Note der mündlichen Prüfung wird von den beiden Mitgliedern der Prü  -  fungskommission,   die   die   Prüfung   abgenommen   haben,   im   gegenseitigen  Einvernehmen festgelegt. Beide bewahren ein Jahr lang ein kurzes Prüfungs  -  protokoll auf, das Anfangs- und Endzeit der Prüfung, die gestellten Fragen  und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kan  -  didaten enthalten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Betrug
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den schriftlichen oder mündlichen  Prüfungen betrügerische Mittel anwenden, werden von der Präsidentin oder  vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verleihung des Ausweises, Misserfolge und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verleihung des Ausweises
                            1  Der Prüfungsausschuss nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert und pro  -  tokolliert sie. Er bestätigt offiziell den Erfolg oder Misserfolg der Kandida  -  tinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausweis wird von der Direktion, gestützt auf den Prüfungsbericht der  Präsidentin oder des Präsidenten, ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Formeller Ausweisinhalt
                            1  Der FMS-Ausweis enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung des Kantons, also die Erwähnung: «Direktion für Bil  -  dung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezeichnung der Schule, also entweder Fachmittelschule Freiburg  oder FMS des Kollegiums des Südens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den genauen Vermerk «entsprechend den erzielten Resultaten und ge  -  mäss dem Reglement über die Abschlussprüfungen an Fachmittelschu  -  len»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Angabe des gewählten Berufsfeldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises  mit Angabe der zweiten Sprache und der entsprechenden Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, also Name und  Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die   Bestätigung   und   Bewertung   der   allgemeinbildenden   Fächer   (An  -  hang 1) sowie die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen  Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  den Ort und das Datum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs  -  direktion und der Direktorin oder des Direktors der FMS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  einen Vermerk, der bestätigt, dass der FMS-Ausweis schweizerisch an  -  erkannt ist und dass die Ausbildung dem Anerkennungsreglement der  Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Erfolg
                            1  Der Fachmittelschulausweis wird erlangt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Gesamtdurchschnitt   aller   für   den   Ausweis   erforderlichen   Noten  mindestens 4,00 ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens drei der für den Ausweis erforderlichen Noten unter 4,0 lie  -  gen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Summe   der   Abweichungen   gegen   unten   gegenüber   der   Note   4,0  höchstens zwei Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Mitteilung der Resultate
                            1  Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder  der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin oder jeden Kandi  -  daten   ein   Prüfungsprotokoll,   das   die   einzelnen   Prüfungsnoten   enthält.   Die  Übergabe  dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten  ist zu  -  gleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der  Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Misserfolg
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfungen nicht bestanden haben,  können nur dann ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie  den Unterricht des letzten Schuljahrs in allen Fächern wiederholt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich nicht mehr als zweimal zur Ab  -  schlussprüfung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufgeben während der Prüfungen ohne triftigen Grund oder der Aus  -  schluss wegen Betrugs entspricht einem Misserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rechtsmittel – Einsprache
                            1  Gegen die Verweigerung des Ausweises und den Ausschluss von den Prü  -  fungen kann innert 5 Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin  oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden.  Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgesehen   von   besonderen   Umständen,   die   der   Einsprecherin   oder   dem  Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt der Prüfungsausschuss innerhalb  von 20 Tagen einen neuen Entscheid; er hört vorgängig die beteiligten Ex  -  aminatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rechtsmittel – Beschwerde
                            1  Gegen   den   Einspracheentscheid   des   Prüfungsausschusses   kann   innert   10  Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden. Die  Direktion   entscheidet   unter   Vorbehalt   der   Beschwerde   an   das   Kantonsge  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 7. Januar 2020
                            1  Auf  Kandidatinnen  und  Kandidaten,  die  während   der  Schuljahre  2020/21  und 2021/22 ihr letztes Studienjahr  absolvieren,  findet das bisherige  Recht  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wiederholung  der   Abschlussprüfungen  findet  letztmals im Jahr   2023  nach bisherigem Recht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 17.  Januar 1989 über das Mittelschuldiplom der Kanto  -  nalen Diplommittelschule (SGF 412.4.22) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  März 2008 in Kraft gesetzt.  A1 ANHANG 1 – Unterrichtsfächer für die Erlangung des  Fachmittelschulausweises im 3. Jahr (Art. 18)  Art.  A1-1  Berufsfeld GESUNDHEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fächer und die integrierten Fächer für das Berufsfeld Gesundheit, die  für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:  Unterrichtsfächer  Schriftliche Prüfung  Mündliche Prüfung  Note im letzten Un  -  terrichtsjahr  Erste Landessprache  x  x  x  Zweite Landesspra  che  x  x  x  Englisch  x  x  x  Mathematik  x  x  x  Biologie  x  x  Chemie  x  x  Physik  x  Informatik  x  Geografie*  x  Geschichte*  x  x  Psychologie**  x  Philosophie**  x  Soziologie**  x  Bildnerisches Gestal  -  ten  x  Sport  0  Selbstständige Arbeit  x  * Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine gemein  -  same Note.  ** Psychologie, Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und erge  -  ben eine gemeinsame Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-2  Berufsfeld SOZIALE ARBEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fächer und die integrierten Fächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit,  die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:  Unterrichtsfächer  Schriftliche Prüfung  Mündliche Prüfung  Note im letzten Un  -  terrichtsjahr  Erste Landessprache  x  x  x  Zweite Landesspra  che  x  x  x  Englisch  x  x  x  Mathematik  x  x  x  Biologie*  x  Chemie*  x  Physik**  x  Informatik**  x  Geografie***  x  Geschichte***  x  x  Wirtschaft und Recht  x  x  Psychologie  x  x  Philosophie****  x  Soziologie****  x  Bildnerisches Gestal  -  ten*****  x  Musik*****  x  Theater*****  x  Sport  0  Selbstständige Arbeit  x  * Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame  Note.  ** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsa  -  me Note.  ***   Geografie   und   Geschichte   sind   integrierte   Fächer   und   ergeben   eine  gemeinsame Note.  ****  Philosophie   und  Soziologie   sind   integrierte   Fächer   und  ergeben   eine  gemeinsame Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *****   Bildnerisches   Gestalten,   Musik   und   Theater   sind   integrierte   Fächer  und ergeben eine gemeinsame Note.  Art.  A1-3  Berufsfeld PÄDAGOGIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fächer und die integrierten Fächer für das Berufsfeld Pädagogik, die für  den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:  Unterrichtsfächer  Schriftliche Prüfung  Mündliche Prüfung  Note im letzten Un  -  terrichtsjahr  Erste Landessprache  x  x  x  Zweite Landesspra  che  x  x  x  Englisch  x  x  x  Mathematik  x  x  x  Biologie*  x  Chemie*  x  Physik**  x  Informatik**  x  Geografie  x  Geschichte  x  x  Psychologie  x  x  Philosophie***  x  Soziologie***  x  Bildnerisches Gestal  -  ten****  x  Musik****  x  x  Theater****  x  Sport  0  Selbstständige Arbeit  x  * Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame  Note.  ** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsa  -  me Note.  ***   Philosophie   und   Soziologie   sind   integrierte   Fächer   und   ergeben   eine  gemeinsame Note.  **** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer und  ergeben eine gemeinsame Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  Erlass  Grunderlass  01.03.2008  2008_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2008  Art. 38  geändert  01.01.2009  2008_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 2  Titel geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 2 Abs. 2, b)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 2 Abs. 2, c)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 4 Abs. 2  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 9 Abs. 1, a)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 11 Abs. 1, b)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 11 Abs. 1, d)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 11 Abs. 1, e)  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1, a)  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1, b)  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1, c)  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1, e)  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 1, f)  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 2  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 3  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 18 Abs. 4  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 19  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 20  aufgehoben  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 21 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 24 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 24 Abs. 6  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 24 Abs. 8  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, b)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, c)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, d)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, e)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, f)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, g)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, h)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, i)  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, j)  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 33 Abs. 1, k)  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 36 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 37 Abs. 1  geändert  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. 38a  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Abschnitt A1  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. A1-1  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. A1-2  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2020  Art. A1-3  eingefügt  01.08.2020  2020_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 8  aufgehoben  01.08.2021  2021_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 9  aufgehoben  01.08.2021  2021_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 33 Abs. 1, a)  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.06.2008  01.03.2008  2008_060
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 2 Titel geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 2 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 2 Abs. 2, b) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 4 Abs. 2 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 5 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 8 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056
Art. 8 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 9 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056
Art. 9 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 11 Abs. 1, b) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 11 Abs. 1, d) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 13 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1, a) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1, b) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1, c) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1, d) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1, e) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 1, f) aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 2 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 18 Abs. 4 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 19 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 20 aufgehoben 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 21 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 24 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 24 Abs. 6 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 24 Abs. 8 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, a) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 33 Abs. 1, b) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, d) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, e) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, f) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, g) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, h) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, i) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, j) eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 33 Abs. 1, k) eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 36 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 37 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
Art. 38 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123
Art. 38a eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_004
                            Abschnitt A1  eingefügt  07.01.2020  01.08.2020  2020_004  Art. A1-1  eingefügt  07.01.2020  01.08.2020  2020_004  Art. A1-2  eingefügt  07.01.2020  01.08.2020  2020_004  Art. A1-3  eingefügt  07.01.2020  01.08.2020  2020_004