Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem  Kanton Zug über die Zuständigkeit der  Familienausgleichskassen  Vom 17. Dezember 1999 (Stand 18. Dezember 1999)  Die Regierung des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Zug,  vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  15  Abs.  2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gal  -  len   vom   11.  April  1996   und   §  18  Abs.  2   der  Vollziehungsverordnung   zum  Gesetz über die Kinderzulagen des Kantons Zug vom 28.  März  1983  1  )  erlassen als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Bewilligung – Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinba  -  rungskanton   hat,   kann   bewilligt   werden,   für   seine   im   anderen   Vereinba  -  rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständi  -  gen Familienausgleichskasse abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Bewilligung – Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vereinbarungskanton,   in   dem   von   der   Übertragung   der  Abrechnung  betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.  Bewilligungsbehörde ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Bewilligung – Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;  1)  BGS  844.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Leistungen   im   Vereinbarungskanton   des   Hauptsitzes   wenigstens  den   Leistungen   entsprechen,   die   der   für   die   Bewilligung   zuständige  Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt  -  los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weder   Interessen   einer   anderen   beteiligten   Familienausgleichskasse  erheblich   beeinträchtigt   noch   arbeitsrechtliche   Kollektivvereinbarun  -  gen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Bewilligung – Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bewilligung   wird   entzogen,   wenn   die   Voraussetzungen   nach  Art.  3  dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Bewilligung – Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitgeber kann  auf  die  Bewilligung verzichten.  Er reicht die  Ver  -  zichtserklärung der  Bewilligungsbehörde  drei Monate  vor Ablauf  des Ka  -  lenderjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung ei  -  ner Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan  -  tone angewendet.  1  )  1)  In Kraft am 18. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.12.1999  18.12.1999  Erlass  Erstfassung  GS 26, 579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.12.1999  18.12.1999  Erstfassung  GS 26, 579