Verordnung über den Justizvollzug
                            GS 2021, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über den Justizvollzug  (JUVV)  Vom 24. August 2021 (Stand 1. November 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 16  ter   Absatz 3, 38  sexies   und 38 des Gesetzes über den Justiz-  vollzug (JUVG) vom 11. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuständigkeiten
§ 1 Amt
                            1   Dem Amt gemäss § 7 JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)    Anordnung der Festnahme und Durchführung eines Ha  ftverfahrens  zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richt  erlichen Ent-  scheiden  gemäss  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung    (Straf-  prozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sowie Anordnung der  Sicherheitshaft gemäss Artikel 440 StPO;  b)    Erfüllung der Pflichten der kantonalen Koordinati  onsstelle gemäss:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum
                            Schutz  aller  Personen  vor  dem  Verschwindenlassen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2015
                            4)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordn ung)
                            vom 29. September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es erlässt ein Organisationsreglement, welches ins  besondere die Detailor-  ganisation des Amts und die Zuständigkeiten der Abt  eilungen im Einzel-  nen regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amt  kann  die  Beziehungen  der  Gefangenen  zur  Auss  enwelt  ein-  schränken und diese abweichend von den Hausordnungen   regeln, sofern  dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in   den Vollzugsein-  richtungen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es  vollzieht  und  kontrolliert  Weisungen  und  Auflagen    im  Rahmen  des  Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Werden die angeord  nete Bewäh-  rungshilfe, Weisungen oder Auflagen nicht eingehalt  en, kann das Amt die  betreffende Person verwarnen. Zur Durchsetzung und E  rfüllung der Voll-  zugsaufträge kann bei Bedarf die Kantonspolizei beigezo  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  150.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   SR  331  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zur  Überbrückung  von  Notsituationen  kann  das  Amt  de  n  betroffenen  Personen aus dem Fonds gemäss Kantonsratsbeschluss vom   26. Januar 1993  betreffend  die  Übernahme  der  Schutzaufsicht  durch  den   Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    kleine  Zuschüsse oder kurzfristige zinslose Darlehen gewähre  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesundheitsdienst
                            1   Der Gesundheitsdienst sorgt in Zusammenarbeit mit  Ärzten und Ärztin-  nen für die medizinische Versorgung der Gefangenen i  n den Vollzugsein-  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vollzugseinrichtungen
                            1   Die Vollzugseinrichtungen üben sämtliche Befugnisse  aus, die zur Sicher-  stellung eines reibungslosen Betriebs und eines geo  rdneten Zusammenle-  bens in der Vollzugseinrichtung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonale Justizvollzugskommission
                            1   Der Regierungsrat wählt fünf bis sieben Personen a  ls Mitglieder der kan-  tonalen Justizvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Justizvollzugskommission konstituiert s  ich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berät das Amt insbesondere in mit dem Betrieb vo  n Vollzugseinrich-  tungen verbundenen Fragen und unterstützt dieses im Hi  nblick auf einen  menschenwürdigen, risiko- und ressourcenorientierte  n Justizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  zentrale  Aufgabe  der  kantonalen  Justizvollzugskomm  ission  ist  das  Führen von Ombudsgesprächen mit den Gefangenen. Die T  ermine für die  Ombudsgespräche  werden  in  der  Regel  vorgängig  festg  elegt  und  ange-  kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit sind die Kommiss  ionsmitglieder ge-  genüber  den  Vertretern  des  Amts  für  Justizvollzug  vom  A  mtsgeheimnis  entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das  Amt  orientiert  die  kantonale  Justizvollzugskommis  sion  periodisch  über neue Planungen und Entwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vollzugseinrichtungen
2.1. Allgemeines
§ 5 Konkordatsanstalten
                            1   Der  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  in  den  Konkordat  sanstalten  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Konkordats  de  r  Kantone  der  Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen  und Massnah-  men (Konkordat) vom 5. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  326.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  333.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Konkordatsanstalten dienen in Ausnahmefällen dem Vo  llzug von Unter-  suchungs- und Sicherheitshaft sowie von fürsorgerisch  en Unterbringungen  gemäss  dem  Schweizerischem  Zivilgesetzbuch  (ZGB)  vom  10  . Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vollzug einer fürsorgerischen Unterbringung gemä  ss ZGB bedarf der  Zustimmung des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gefängnisse
                            1   Gefängnisse dienen insbesondere dem Vollzug von:  a)    Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft  gemäss  StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Schweizerischer  Jugendstrafprozessordnung   (Jugendstrafprozessordnung,     JStPO)  vom  20.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  Militärstrafprozess  (MStP)  vom  23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  b)    vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft;  c)    kurzen Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen;  d)    Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arb  eitsexternats;  e)    Auslieferungshaft;  f)    Schutzmassnahmen  und  Freiheitsentzügen  gemäss  Bundes  gesetz  über  das  Jugendstrafrecht  (Jugendstrafgesetz,  JStG)  vo  m  20.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  g)    vorläufigen Festnahmen gemäss StPO und MStP;  h)    Polizeigewahrsam;  i)    Haft während Transporten;  j)    freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländer- u  nd Asylrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dienen in Ausnahmefällen:  a)    dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, die aus Diszi  plinar-, Si-  cherheits- oder Platzgründen nicht in einer Konkordat  sanstalt voll-  zogen werden können;  b)    dem  Vollzug  von  ausserdienstlichem  Arrest  gemäss  M  ilitärstrafge-  setz (MStG) vom 13. Juni 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  c)    dem  Vollzug  von  fürsorgerischen  Unterbringungen  ge  mäss  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  wobei es hierfür der Zustimmung des Amts bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestehen in Bezug auf einen Gefangenen Anzeichen für   eine Hafterste-  hungsunfähigkeit, kann die Leitung der Vollzugseinrich  tung dessen Eintritt  in das Gefängnis davon abhängig machen, dass die ein  weisende Behörde  die Hafterstehungsfähigkeit vorgängig abklären läss  t und  einen entspre-  chenden Entscheid fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weitere Vollzugseinrichtungen
                            1   Strafen  und  Massnahmen  können  im  Rahmen  des  Bundesr  echts  in  fol-  genden weiteren Vollzugseinrichtungen vollzogen werden:  a)    Vollzugseinrichtungen anderer Kantone;  b)    psychiatrischen Kliniken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  322.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   SR  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   SR  321.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)    anderen geeigneten privaten oder öffentlichen Ein  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Bedarfsfalle  kann  der  Vollzug  anderer  Formen  des  F  reiheitsentzugs  gemäss § 1 JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ebenfalls in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Private Vollzugseinrichtungen
§ 8 Gesuch
                            1   Privat geführte Einrichtungen haben dem Amt ein Ges  uch für eine Bewil-  ligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen einzureiche  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen b  eizulegen:  a)    Betriebsbewilligung  gemäss  der  Sozialgesetzgebung  o  der  Gesuch  für eine Betriebsbewilligung gemäss § 11 Absatz 1  bis   JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  b)    Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu  m Standort mits-  amt Betriebs-, Betreuungs-, Vollzugs- und Sicherheitsk  onzept;  c)    Nachweis der erforderlichen fachlichen Fähigkeite  n;  d)    Strafregisterauszug der Leitung der privaten Vollzugse  inrichtung;  e)    Betreibungsregisterauszug der privaten Vollzugseinri  chtung und der  betreffenden Leitung;  f)    Nachweis  des  Vorhandenseins  der  zum  Betrieb  der  be  treffenden  Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten und Einri  chtungen mits-  amt den erforderlichen Übersichtsplänen;  g)    die Hausordnung;  h)    die  Bestätigung  der  Kenntnisnahme  des  Gesuchs  dur  ch  die  Standortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt kann:  a)    weitere Unterlagen und Angaben verlangen;  b)    Weisungen  betreffend  die  einzureichenden  Gesuchsu  nterlagen  er-  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Bewilligung  kann  mit  Einschränkungen  fachliche  r,  zeitlicher  und  räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen   und Bedingungen,  wie  insbesondere  der  Pflicht zum  Nachweis  der  Anerke  nnung  der  privat  geführten Einrichtung durch das Konkordat und zu dere  n regelmässigen  konkordatlichen Überprüfung, verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsicht und Entzug der Bewilligung
                            1   Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über die pri  vat geführten Einrich-  tungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann für die Erfüllung von Aufgaben im Zusammen  hang mit der Bewil-  ligung und Beaufsichtigung von privat geführten Einri  chtungen öffentlich-  rechtliche  Institutionen,  Organisationen  und  Einric  htungen  sowie  private  Personen gemäss § 11  bis   JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung kann durch das Departement entzogen   werden:  a)    wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung ni  cht mehr erfüllt  ist;  b)    falls  nachträglich  Tatsachen  bekannt  werden,  auf  grund  derer  die  Bewilligung hätte verweigert werden müssen;  c)    bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung d  er gesetzlichen  Vorschriften oder der Bewilligungsauflagen trotz Mahn  ung;  d)    aufgrund fehlendem Bedarf für den weiteren Beizu  g der privat ge-  führten Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tä  tigkeit und auf be-  stimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vollzugsverfahren
3.1. Allgemeines
§ 10 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
                            1   Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmun  g des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- oder Mas  snahmenvollzug  bewilligt, informiert sie umgehend das Amt. Sie teil  t diesem insbesondere  mit, welche besonderen Haftgründe fortbestehen und  übermittelt diesem  unaufgefordert sämtliche Akten und vollzugsrelevanten  Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern  die  Verfahrensleitung  keine  spezifischen  Vorgab  en  macht,  ent-  scheidet das Amt über Zeitpunkt und Ort der Einweis  ungen. Die Verfah-  rensleitung wird informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übermittlung der Entscheide, Akten und Inform ationen
                            1   Die Strafbehörden, die Vollzugsbehörden sowie die Zi  vilgerichte, die eine  elektronische Überwachung gemäss ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   angeordnet oder verlängert ha-  ben, übermitteln dem Amt, gegebenenfalls bereits im   Hinblick auf Abklä-  rungen  betreffend  die  Kapazitäten  und  die  Eignung  de  r  in  Frage  kom-  menden  Vollzugseinrichtungen,  unaufgefordert  die  rech  tskräftigen  und  die  bereits  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  vollziehbaren    Entscheide  sowie  sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz  1  ist  sinngemäss  anwendbar,  sofern  Ersatzmass  nahmen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 237 StPO
                            2)   angeordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übermittlung von Entscheiden betreffend auslän dische Personen
                            1   Die Migrationsbehörde übermittelt dem Amt unaufgef  ordert:  a)    die im Zusammenhang mit dem Vollzug einer strafrec  htlichen Lan-  desverweisung gefällten Entscheide;  b)    Entscheide  betreffend  Wegweisung  von  ausländische  n  Personen,  sofern  eine  Koordination  des  Vollzugs  der  Wegweisung  m  it  dem  Justizvollzug erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vollzugsöffnungen
                            1   Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des kon  kreten Risikos für die  Begehung  einer  neuen  Straftat  über  Gesuche  um  Vollzugs  öffnungen.  Es  holt in den in Artikel 75a Absatz 1 des Schweizerisch  en Strafgesetzbuches  (StGB) vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vorgesehenen Fällen eine Empfehlung der  konkordatlichen Fachkommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Gefangenen, die sich im geschlossenen vorzeitig  en Straf- und Mass-  nahmenvollzug befinden, holt das Amt vor seinem Entsch  eid die Zustim-  mung der Verfahrensleitung ein und gibt dieser gege  nüber eine entspre-  chende Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verlegungen
                            1   Das  Amt  kann  Transporte  bei  Einweisungen  durch  eid  genössische  oder  andere kantonale Behörden übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Bedarf kann es die Kantonspolizei und die Rettun  gsdienste beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtshilfe
                            1   Das Amt ist im Rahmen der Rechtshilfe berechtigt,  den Vollzug von Stra-  fen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnü  tzigen Arbeit und  der elektronischen Überwachung:  a)    bei Gefangenen mit ausserkantonalem Wohnsitz an e  inen anderen  Kanton zu delegieren;  b)    bei Gefangenen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn fü  r einen ande-  ren Kanton zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kostentragung richtet sich nach den Richtlinien   des Konkordats be-  treffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und de  n rechtshilfewei-  sen Strafvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Elektronische Überwachung gemäss ZGB
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht
                            1   Vor  Anordnung  der  elektronischen  Überwachung  prüft  das  zuständige  Zivilgericht zusammen mit dem Amt deren Machbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  weist  die  gefährdende  Person,  unter  Androhung  vo  n  Artikel  292  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle   einer Missach-  tung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen   und Anordnungen  des Amts hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Zivilgericht auferlegt die Kosten des  Vollzugs gemäss § 48  Absatz 2, nach Rücksprache mit dem Amt, der gefährde  nden Person unter  Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Meldungen und Informationen
                            1   Das Amt meldet dem zuständigen Zivilgericht und der  Kantonspolizei:  a)    Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Üb  erwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)    Unregelmässigkeiten  und  Verstösse  während  der  ele  ktronischen  Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Zivilgericht  informiert  das  Amt  frühze  itig  über  voraus-  sichtliche Änderungen und Verlängerungen von angeord  neten elektroni-  schen Überwachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei informiert die gefährdete Person  über:  a)    Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Üb  erwachung;  b)    Unregelmässigkeiten  und  Verstösse  während  der  ele  ktronischen  Überwachung,  ausser  die  gefährdete  Person  hat  vor  Ge  richt  aus-  drücklich darauf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berichterstattung
                            1   Das Amt erstattet dem zuständigen Zivilgericht einen   Monat vor Ablauf  der  angeordneten  elektronischen  Überwachung  einen  V  erlaufsbericht  über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsre  geln durch die ge-  fährdende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Beendigung  der  elektronischen  Überwachung  ers  tattet  das  Amt  dem  zuständigen  Zivilgericht  einen  Schlussbericht  über    den  Vollzugsver-  lauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Besondere Vollzugsformen
§ 19 Verfahren
                            1   Die verurteilte Person kann dem Amt innert 14 Tagen   seit Erhalt der An-  ordnung des Vollzugantritts ein schriftliches und beg  ründetes Gesuch um  Anordnung folgender besonderer Vollzugsformen stellen  :  a)    Halbgefangenschaft;  b)    gemeinnützige Arbeit;  c)    elektronische Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern anstelle einer Busse oder Geldstrafe die Ano  rdnung der gemein-  nützigen  Arbeit  beantragt  wird,  beträgt  die  Frist  für    die  Gesuchseinrei-  chung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderun  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Gutheissung  des  Gesuchs  legt  das  Amt  in  der  An  ordnung  des  Voll-  zugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für  die Halbgefangen-  schaft und die elektronische Überwachung den gemäss   den §§ 47 f. von  der verurteilten Person zu tragenden Anteil an den Vol  lzugskosten und die  Höhe der von ihr regelmässig zu leistenden Barvorschü  sse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es kann der verurteilten Person, unter Berücksichti  gung der finanziellen  Verhältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Ges  uch ganz oder teil-  weise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Lohn und Arbeitsentgelt
                            1   Der im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielte  Lohn steht dem  Gefangenen zu. Ein Arbeitsentgelt gemäss Artikel 83  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   wird nicht ent-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Persönliche Auslagen
                            1   Der  Gefangene  trägt  die  persönlichen  Aufwendungen  bei  besonderen  Vollzugsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt für die Versicherung gegen Unfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Haftung
                            1   Der  Kanton  haftet  subsidiär  für  Schäden,  welche  die  Gefangenen  im  Rahmen der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursa  chen, sofern keine  anderweitige Versicherungsdeckung besteht und den Ei  nsatzbetrieb kein  Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern der Kanton Schadensersatz zu leisten hat, kann e  r auf die Gefan-  genen Rückgriff nehmen, wenn diese schuldhaft gehan  delt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats
                            1   Anordnung und Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinn  ütziger Arbeit  und elektronischer Überwachung richten sich im Übri  gen nach der Richtli-  nie des Konkordats betreffend die besonderen Vollzugsf  ormen, insbeson-  dere bezüglich:  a)    die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;  b)    das Bewilligungsverfahren;  c)    den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;  d)    die  Folgen  bei  Regelverstössen  und  bei  Nichteinhal  tung  des  Voll-  zugsplans;  e)    die Kostenbeteiligung;  f)    die Anrechnung von Teilzahlungen;  g)    die  Änderungen  der  Zulassungsvoraussetzungen  nach  erteilter  Be-  willigung oder während des Vollzugs;  h)    den Abbruch des Vollzugs;  i)    die Beendigung des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Normalvollzug
3.4.1. Offener und geschlossener Vollzug
§ 24 Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen
                            1   Die  Gefangenen  verbüssen  die  Strafe  im  Normalvollzug,  sofern  die  Vo-  raussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfül  lt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Normalvollzug  findet  in  einer  offenen  Vollzugseinr  ichtung  statt.  Kann nicht angenommen werden, dass deren beschränkte   Aufsichts- und  Kontrollmöglichkeiten  zur  Vermeidung  einer  Flucht,  zur  Ve  rhinderung  neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffen  tlichkeit ausrei-  chen, findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzug  seinrichtung oder  in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugs  einrichtung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt kann mit der Anordnung einer Vollzugsstufe A  uflagen verbin-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es kann Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die Gef  angenen nicht be-  währen oder Anlass für die Annahme besteht, dass si  ch diese nicht bewäh-  ren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für den Vollzug von  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Weitere Vollzugsstufen
                            1   Das Amt kann im Normalvollzug im Rahmen eines Stufenk  onzepts weite-  re Zwischenstufen, wie insbesondere die Unterbringu  ng in einer Abteilung  mit erhöhter Sicherheit oder das Wohnexternat, festle  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann zudem Angebote des sicherheits- oder behand  lungsorientierten  Spezialvollzugs vorsehen, wobei in diesen Bereichen zusät  zliche Zwischen-  stufen festgelegt und vom Normalvollzug abweichende Ec  kwerte definiert  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für den Vollzug   stationärer Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2. Externe Beschäftigung, Arbeitsexternat, Wohnexternat,
                            Wohn- und Arbeitsexternat sowie elektronische Überwachung (EM-  Backdoor)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Verfahren
                            1   Das Amt entscheidet im Rahmen des Vollzugs von Strafen   und Massnah-  men über die Bewilligung:  a)    zur externen Beschäftigung bei einem privaten Arbei  tgeber, sofern  der Gefangene seine Zustimmung hierfür erteilt hat;  b)    zum Arbeitsexternat;  c)    zum Wohnexternat;  d)    zum Wohn- und Arbeitsexternat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Gesuch des Gefangenen kann das Amt anstelle de  s Arbeitsexternats,  des Wohnexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats   die elektronische  Überwachung (EM-Backdoor) für die Dauer von drei bis   12 Monaten an-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Gutheissung legt das Amt in der Anordnung des  Vollzugsantritts die  Auflagen  und  Bedingungen  sowie  für  das  Arbeitsextern  at,  das  Wohnex-  ternat,  das  Wohn-  und  Arbeitsexternat  sowie  die  elek  tronische  Überwa-  chung den gemäss den §§ 46 und 48 vom Gefangenen zu t  ragenden Anteil  der Vollzugskosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es kann dem Gefangenen, unter Berücksichtigung der   finanziellen Ver-  hältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Gesu  ch ganz oder teilwei-  se erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Amt kann seine Befugnisse gemäss den Absätzen 1  , 3 und 4 an die  Vollzugseinrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats
                            1   Anordnung  und  Vollzug  der  externen  Beschäftigung,  des    Arbeitsexter-  nats, des Wohnexternats, des Arbeits- und Wohnexterna  ts sowie der elekt-  ronischen Überwachung richten sich im Übrigen nach  den Richtlinien des  Konkordats betreffend die externe Beschäftigung aus d  em Normalvollzug  von  eingewiesenen  Personen,  den  Vollzug  des  Arbeitsexte  rnats  und  des  Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Übe  rwachung anstelle  des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsextern  ats (EM-Backdoor),  insbesondere bezüglich:  a)    Zuständigkeiten;  b)    Voraussetzungen und Dauer;  c)    Vollzugsort und Aufgaben der mit dem Vollzug betraut  en Stelle;  d)    Beziehungen zur Aussenwelt;  e)    Disziplinarwesen;  f)    Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Massnahmen
3.5.1. Ambulante Massnahmen
§ 28 Behandlungsvereinbarung
                            1   Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird zwi  schen dem Amt,  dem Gefangenen sowie der Fachperson oder der beigezog  enen privaten  Person geregelt. Artikel 63 Absatz 3 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt bezeichnet die Fachperson oder die beigezoge  ne private Person  sowie gegebenenfalls die Behandlungsmethode und -fr  equenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Gefangene  verpflichtet  sich  mit  der  Behandlungs  vereinbarung,  an  der Erreichung der zusammen mit der Fachperson oder d  em beigezogenen  Dritten festgelegten Behandlungsziele mitzuarbeiten.  Er hat während der  gesamten Behandlungsdauer erreichbar zu sein und dem   Amt einen Wech-  sel des Wohn- oder Aufenthaltsorts mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Fachperson oder die beigezogene private Person ver  pflichtet sich mit  der  Behandlungsvereinbarung  zur  gesetzmässigen  und  auf    die  Rückfall-  verhütung  ausgerichteten,  risiko-  und  ressourcenorie  ntierten  Durchfüh-  rung  der  ambulanten  Behandlung  sowie  zur  periodisch  en  Berichterstat-  tung an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sofern neben dem Strafvollzug eine ambulante Behandlun  g angeordnet  worden ist, hat eine Information der Vollzugseinricht  ung über die Behand-  lungsvereinbarung  und  den  Behandlungsvertrag  zu  erfol  gen.  Die  Voll-  zugseinrichtung  sorgt  für  die  Koordination  der  ambula  nten  Behandlung  mit der Vollzugsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Behandlungsvertrag
                            1   Die  Fachperson  oder  die  beigezogene  private  Person  sc  hliesst  mit  dem  Gefangenen  bei  Bedarf  zusätzlich  zur  Behandlungsvereinb  arung  einen  Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Behandlungsvertrag werden die Ziele, die Form und    der Ablauf der  ambulanten Behandlung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Behandlungsvertrag ist ebenfalls für freiwillig  e, deliktpräventiv aus-  gerichtete Behandlungen während eines Freiheitsentzug  s  oder unabhän-  gig von einem Freiheitsentzug abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.2. Stationäre Massnahmen
§ 30 Vollzug
                            1   Stationäre  Massnahmen  werden  in  geeigneten  therapeu  tischen  Einrich-  tungen im offenen oder geschlossenen Vollzug durchgef  ührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Durchführung  der  stationären  Massnahme  wird  vom    Amt  mit  der  Vollzugseinrichtung im Einzelnen geregelt. Das Amt kan  n weitere Vorga-  ben machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen p rivaten Person
                            1   Ein Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen pri  vaten Person be-  darf der Zustimmung des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Berichterstattung
                            1   Die Fachperson, die beigezogene private Person oder  die Vollzugseinrich-  tung  erstattet  dem  Amt  auf  Verlangen  oder  zu  vorgängi  g  vereinbarten  Terminen Behandlungsberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgeforde  rt über Vorfälle  und Feststellungen, die:  a)    auf eine rückfallrelevante, kritische Entwicklung   schliessen lassen;  b)    das Nichteinhalten von Abmachungen und Terminen b  etreffen;  c)    die Fortführung der Behandlung in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inhalt der Behandlungsberichte
                            1   Die Behandlungsberichte beinhalten insbesondere:  a)    die Diagnose und die Beschreibung der Behandlung  ;  b)    Aussagen zu Zuverlässigkeit und Motivation des Gefa  ngenen;  c)    Angaben über die Einhaltung von Weisungen und Auf  lagen;  d)    Aussagen zum Erreichen oder Nichterreichen von Beh  andlungszielen  und zu den deliktsrelevanten Veränderungen;  e)    die Einschätzung der allgemeinen und konkreten Leg  alprognose;  f)    Empfehlungen betreffend Fortsetzung, Änderung oder   Abbruch der  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Verletzung der Mitwirkungspflicht
                            1   Der Gefangene verletzt seine Mitwirkungspflicht, wen  n er:  a)    aufgrund  seines  Verhaltens  den  Abschluss  eines  Be  handlungsver-  trags  mit  der  Fachperson  oder  der  beigezogenen  privat  en  Person  verhindert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  b)    die  Behandlungsvereinbarung  oder  die  Vollzugsregelu  ng  mit  dem  Amt nicht einhält;  c)    die Abmachungen mit der Fachperson oder der beige  zogenen priva-  ten Person nicht einhält;  d)    die Regelungen der Vollzugseinrichtung nicht befol  gt;  e)    die Behandlung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesen Fällen prüft das Amt nach vorgängiger Verwa  rnung die Aufhe-  bung der Massnahme oder die entsprechende Antragste  llung an das Straf-  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss bei Nichteinh  alten von Weisun-  gen, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu u  nterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsstellung der Gefangenen
4.1. Allgemeines
§ 35 Meldepflichten Gefangener
                            1   Die Gefangenen haben dem Amt:  a)    den  Wechsel  des  Wohn-  oder  Aufenthaltsorts  unauf  gefordert  be-  kannt zu geben;  b)    ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihr Erwe  rbseinkommen und  den Bezug von Sozialversicherungsleistungen offenzulegen  ;  c)    unverzüglich sämtliche wichtigen Ereignisse mitzut  eilen, die für den  Vollzug  von  besonderen  Vollzugsformen  sowie  der  externen  Be-  schäftigung,  des  Arbeitsexternats,  des  Wohnexternats,    des  Wohn-  und  Arbeitsexternats  und  der  elektronischen  Überwach  ung  (Back-  door-EM) von Bedeutung sind, wie insbesondere Verlust   der Arbeits-  stelle, Beschäftigung oder Ausbildung sowie Krankhei  t und Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anordnung  weiterer  Meldepflichten  durch  das  Am  t  im  Einzelfall  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Assistierter Suizid
                            1   Das  Recht  jeder  urteilsfähigen  Person,  die  Art  und    den  Zeitpunkt  ihres  Todes frei zu wählen, bleibt im Justizvollzug grundsätzl  ich gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gefängnisärzte und -ärztinnen, die Mitarbeitende  n des Gesundheits-  dienstes und das Personal der Vollzugseinrichtung kön  nen nicht zur Sui-  zidhilfe angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die einweisende Behörde wird über den Sterbewunsch  des Gefangenen  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dem  sterbewilligen  Gefangenen  stehen  im  Rahmen  der    Hausordnung  Kontakte  zu  Sterbehilfeorganisationen  offen.  Über  erfo  rderliche  Sachur-  laube entscheidet die einweisende Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gefangene  mit  anhaltendem  Sterbewillen  und  unerträg  lichem  Leiden  können ein Gesuch um Sachurlaub zwecks assistiertem Su  izid stellen. Die  einweisende  Behörde  entscheidet  über  das  begründete    Gesuch.  Dieses  enthält insbesondere:  a)    einen ärztlichen Bericht zu Diagnose, Leidensdruck  und Urteilfähig-  keit gemäss den gesundheits- und standesrechtlichen   Vorgaben;  b)    Ort, Zeit und Umstände des beabsichtigten Suizids  sowie Rezeptur  des letalen Medikaments;  c)    Entbindung von besonderen Geheimhaltungspflichten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die einweisende Behörde prüft das Gesuch auf seine   Vollständigkeit hin  und holt die erforderlichen Stellungnahmen zum Vollzug  s- und Therapie-  verlauf, zum Zweck des Sachurlaubs und zur Flucht- und W  iederholungsge-  fahr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bei  unvollständigen  Gesuchsunterlagen  oder  bei  Zwei  feln  in  Bezug  auf  die Urteilsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Vollzug  sverlaufs- und The-  rapieverlaufsberichte  weist  die  einweisende  Behörde  das  Gesuch  um  Sa-  churlaub ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Zwangsmassnahmen
§ 37 Unmittelbarer Zwang
                            1   Bei  der  Anwendung  von  unmittelbarem  Zwang  können  Hi  lfsmittel  und  nicht-letale Waffen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zulässige  Hilfsmittel  sind  insbesondere  Hand-  und  Fussfesseln,  andere  Fesselungsmittel und Diensthunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zulässige  Waffen  sind  Schlag-,  Mehrzweck-  und  Abwehr  stöcke,  Taser,  Gummischrotgeschosse und Reizstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Amt erlässt Weisungen in Bezug auf die Einzelhei  ten betreffend den  Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Zwangsbehandlung
                            1   Als Zwangsbehandlung gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe   b JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   können  insbesondere folgende Massnahmen angeordnet werden:  a)    aus hygienischen Gründen erforderliche Massnahmen  , wie Waschen  oder Duschen;  b)    Massnahmen  zur  Verhinderung  von  Gewalt  gegenüber  Pe  rsonen  und Sachen;  c)    Massnahmen zur Stabilisierung bei akuter Selbstgefä  hrdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Zwangsernährung
                            1   Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme wird dem beha  ndelnden Ge-  fängnisarzt oder der behandelnden Gefängnisärztin gem  eldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen  ernsthafte  Zweifel  hinsichtlich  der  freie  n  Willensbestimmung  von Gefangenen, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten,   ist diese durch  einen Facharzt oder eine Fachärztin festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Umgang mit Personendaten
§ 40 Datensammlungen
                            1   Das  Amt  führt  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Aufg  aben  eine  Daten-  sammlung, in der insbesondere in folgenden Bereiche  n Personendaten von  Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerte  r Personendaten und  Persönlichkeitsprofile, erfasst und bearbeitet werd  en können:  a)    Stammdaten der Gefangenen, wie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Name, Vornamen und Aliasnamen,
2. Geschlecht und erkennungsdienstliche Merkmale,
3. Geburtsdatum,
4. Zivilstand,
5. Nationalität, Heimatort, Aufenthalts- und Nieder lassungsbe-
                            willigung und Konfession,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Adressen,
7. die Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bu ndesge-
                            setzes  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherun  g  (AHVG)  vom  20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Krankenkasse  und  Versi-  chertennummer,
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Bankverbindung und Bankdaten;
                            b)    Vollzugsform;  c)    Straf- und Vollzugsverfahren;  d)    Vollzugsziele,  Vollzugsplanung,  Vollzugsplan  und  Wieder  gutma-  chung;  e)    Auflagen und Weisungen;  f)    Eintritt, Unterkunft, Vermögenswerte und Gegenstä  nde;  g)    Vollzugsstufen und Entlassung;  h)    Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsentgelt u  nd Vergütung bei  Aus- und Weiterbildung;  i)    Gesundheit, Arzneimittel und Ernährung;  j)    Kontaktpersonen, wie insbesondere Ärzte und Ärztinn  en, Zahnärzte  und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinn  en;  k)    Beziehungen zur Aussenwelt, wie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Besucherdaten,
2. nahestehende Personen, wie namentlich Ehegatten, Lebens-
                            partner  und  Lebenspartnerinnen,  Kinder,  Eltern  und  Ge  -  schwister,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. amtliche Kontaktpersonen;
                            l)    Aufenthaltsorte  und  Bewegungsmuster  im  Rahmen  de  r  elektroni-  schen Überwachung;  m)   soziale, seelsorgerische und anderweitige religiö  se Betreuung;  n)    Freizeit;  o)    Ordnung  und  Sicherheit,  wie  insbesondere  Zwangsma  ssnahmen,  besondere  Sicherungsmassnahmen,  Disziplinarsanktionen    und  Ent-  weichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  p)    Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Elektronisches Abrufverfahren
                            1   Mit Ermittlungsaufgaben betraute Mitarbeiter und M  itarbeiterinnen der  Kantonspolizei  können  gestützt  auf  § 31  bis   Absatz 1  Buchstabe  a  JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  folgende Personendaten elektronisch abrufen:  a)    Name, Vornamen und Aliasnamen;  b)    Geschlecht;  c)    Geburtsdatum;  d)    Nationalität und Heimatort;  e)    Vollzugsform;  f)    Vollzugsort;  g)    einweisende Behörde;  h)    Entweichung;  i)    Ausgang und Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt kann den Strafbehörden gestützt auf § 31  bis   Absatz 1 Buchstabe  b  JUVG  Personendaten  gemäss  Absatz  1  Buchstaben  a,  b  ,  c,  d  und  f  im  Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglic  h machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Umfeldabklärungen
                            1   Das Amt kann die Kantonspolizei mit Umfeldabklärunge  n in Bezug auf  Gefangene,  insbesondere  betreffend  die  Einhaltung  vo  n  Auflagen  und  Weisungen sowie Kontakte ausserhalb der Vollzugseinric  htung, beauftra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonspolizei hält ihre Feststellungen und die vo  n ihr getroffenen  Massnahmen  in  der  Regel  in  einem  Bericht  fest  und  ü  bermittelt  diesen  nach Abschluss der Umfeldabklärungen zusammen mit de  n sachdienlichen  Unterlagen dem Amt. Von der schriftlichen Berichters  tattung kann abge-  sehen  werden,  wenn  zu  weiteren  Verfahrensschritten  of  fensichtlich  kein  Anlass besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Datenaustausch zwischen dem Amt und der Kantons polizei
                            1   Das Amt kann mit der Kantonspolizei insbesondere in   folgenden Fällen  die für einen zweckmässigen und geordneten Vollzug erf  orderlichen Per-  sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerte  r Personendaten und  Persönlichkeitsprofile, austauschen:  a)    im Rahmen von polizeilichen Einweisungen;  b)    bei Transportaufträgen;  c)    im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen;  d)    bei Meldungen an das Bedrohungsmanagement der Kan  tonspolizei  und im Zusammenhang mit deren Beauftragung mit Umfe  ldabklä-  rungen;  e)    bei begleiteten und unbegleiteten Ausgängen und  Urlauben;  f)    bei Entweichen eines Gefangenen;  g)    im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen von p  rivaten Per-  sonen durch die Kantonspolizei gemäss § 11  bis   Absatz 2 JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  h)    im  Rahmen  von  polizeilichen  Unterstützungsleistunge  n  im  Bereich  Sicherheit;  i)    im Zusammenhang mit dem  Austausch mit dem kanton  alen Nach-  richtendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Datenaustausch zwischen dem Amt und der Staatsa nwaltschaft
                            1   Das Amt und die Staatsanwaltschaft übermitteln eina  nder insbesondere  in folgenden Fällen sämtliche, für die zweckmässige,  risikoorientierte und  effiziente Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben er  forderlichen Per-  sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerte  r Personendaten und  Persönlichkeitsprofile:  a)    im Rahmen des Vollzugs oder der Anordnung von Unter  suchungs-  und Sicherheitshaft;  b)    im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Straf- und Mas  snahmenvoll-  zug;  c)    anlässlich von selbstständigen und unselbstständi  gen nachträglichen  Entscheiden gemäss StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  d)    im  Rahmen  von  Revisionsverfahren  gemäss  Artikel  65    Absatz  2  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  e)    bei Strafuntersuchungen gegen Gefangene.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kosten
§ 45 Träger der Vollzugskosten
                            1   Das Amt trägt bei folgenden Anordnungen und Einwei  sungen durch kan-  tonale Behörden die Vollzugskosten:  a)    Strafen und Massnahmen bei Erwachsenen;  b)    Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote;  c)    vorläufige Festnahmen und Polizeigewahrsam;  d)    Untersuchungs- und Sicherheitshaft;  e)    elektronische Überwachung gemäss ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , insoweit die betreffenden  Kosten nicht der gefährdenden Person auferlegt werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Migrationsamt trägt bei Einweisungen durch kan  tonale Behörden die  Vollzugskosten für freiheitsentziehende Massnahmen des   Ausländerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die einweisende kantonale Behörde trägt die Vollzugs  kosten bei ausser-  dienstlichem und umgewandelten Arrest gemäss MStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Amt trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ä  rzten und Ärztin-  bis  JUVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  321.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und A rbeitsexternat
                            1   Sofern  der  Gefangene  während  des  Vollzugs  des  Arbeits  externats,  des  Wohnexternats  sowie  des  Wohn-  und  Arbeitsexternats  ei  n  Einkommen  erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Voll  zugstag an den Voll-  zugskosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Halbgefangenschaft
                            1   Sofern der Gefangene während des Vollzugs der Halbgef  angenschaft ein  Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Frank  en pro Vollzugstag  an den Vollzugskosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Elektronische Überwachung
                            1   Der  Gefangene  trägt  die  Kosten  für  den  Netzanschluss   im  Rahmen  der  elektronischen Überwachung gemäss StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sofern er während des Voll-  zugs der elektronischen Überwachung ein Einkommen er  zielt, hat er sich  mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugs  kosten zu betei-  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kostenbeteiligung  der  gefährdenden  Person  für  d  ie  elektronische  Überwachung gemäss ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   richtet sich sinngemäss nach Absatz 1.  RRB Nr. 2021/1242 vom 24. August 2021.  Die Einspruchsfrist ist am 25. Oktober 2021 unbenut  zt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  210  .