Gesetz über den Justizvollzug
                            GS 2013, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über den Justizvollzug (JUVG)  Vom 13. November 2013 (Stand 1. November 2021)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassun  g der Schweizeri-  schen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 28c Absatz 3 des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember   1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Absatz 3 sowie Artikel 372 Absatz 1, 377, 379 und  380 Absatz 3 des  Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , Arti-  kel  439  Absatz  1  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung    (StPO)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007
                            4)    und  Artikel  97  der  Verfassung  des  Kantons  Solothurn  (KV) vom 6. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Juni 2013 (RRB Nr. 2013/1129)*
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massna  hmen gemäss  Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  Militärstrafgesetz  (MStG)  vom  13.  Juni  1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  der  vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektron  ischen Überwachung  gemäss ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmu  ngen, zudem insbe-  sondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwen  dung, sofern der  Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gese  tz erfolgt:*  a)    Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft  gemäss  Strafpro  zessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ,  Schweizerischer  Jugendstrafprozessordnung  (Jugendstraf  prozess-  ordnung, JStPO) vom 20. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   und Militärstrafprozess (MStP)  vom 23. März 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ;  b)   Auslieferungshaft;  c)    vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP;  d)   Polizeigewahrsam;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )     SR  321.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    SR  322.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)    freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- un  d Asylrechts;  f)    ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übergeordnetes Recht
                            1   Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkord  ats der Kantone  der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Stra  fen und Mass-  nahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1   Der Kanton Solothurn kann, insbesondere zur Gewährlei  stung eines risi-  koorientierten  Sanktionenvollzugs,  mit  anderen  Kantonen    und  weiteren  Partnern zusammenarbeiten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeiten
2.1. Behörden
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Behörden des Justizvollzugs
                            1   Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgend  en Behörden:  a)    dem Regierungsrat;  b)   dem Departement;  c)*   dem Amt;  d)*   der Jugendanwaltschaft;  e)*   der Migrationsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat:*  a)    übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus;  a  bis  )*  ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei   dem Finanz-  referendum  unterstehende  Konkordate  ausdrücklich  vor  behalten  bleiben;  a  ter  )*  schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantone  n ab;  b)*   wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugs  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Konkordaten können insbesondere geregelt wer  den:*  a)    die  Schaffung  von  Konkordatsorganen  sowie  die  Festle  gung  von  deren Zuständigkeiten und Kompetenzen;  b)   Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommiss  ion gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs
                            2)  ;  c)    die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtung  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  333.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)   die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Bet  rieb von Voll-  zugseinrichtungen  oder  das  Mitbenutzungsrecht  an  Einr  ichtungen  anderer Kantone;  e)    die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führend  en Kantone zur  Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen;  f)    die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führ  enden Kantone  und der einweisenden Kantone;  g)   weitere  Vollzugsbestimmungen,  namentlich  betreffen  d  Vollzugs-  planung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbetei  ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Departement
                            1   Das Departement übt die Aufsicht über die Anwendun  g dieses Gesetzes  aus.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm obliegen folgende Aufgaben:*  a)*   Entscheid  über  Beschwerden  gegen  erstinstanzlich  e  Verfügungen,  sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen   vorsieht;  b)*   ...  c)*   Erteilung von Bewilligungen an private Vollzugseinr  ichtungen;  c  bis  )*  Erlass des Pflichtenhefts für die kantonale Just  izvollzugskommission;  c  ter  )*  Treffen der Anordnungen im Zusammenhang mit dem  Vollzug von  strafrechtlichen Landesverweisungen;  d)*   ...  e)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amt*
                            1   Das  Amt  ist  Vollzugsbehörde  im  Sinne  des  Strafgesetzbuc  hs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  der  Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvoll-  zugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständ  ig ist und die nach  kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:*  a)*   ...  a  bis  )*  Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung  und Betrieb der  Vollzugseinrichtungen des Kantons;  a  ter  )*  Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicher  ung von Strafen  und Massnahmen verbundener Aufgaben;  a  quater  )*   Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewähr  ungshilfe,  soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der  Prävention,  wie insbesondere Gewaltberatungen;  a  quinquies  )*Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen  im  Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen;  a  sexies  )*Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Ko  ntrolle;  b)*   ...  c)*   Anordnung von Disziplinarsanktionen und besondere  n Sicherungs-  massnahmen;  c  bis  )*  Anordnung  vollzugsrechtlicher  Sicherheitshaft  zur  Sic  herung  von  selbstständigen  nachträglichen  richterlichen  Entsch  eiden  gemäss  Strafprozessordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c  ter  )*  Ausübung  der  Parteistellung  mit  vollen  Parteirech  ten  im  Rahmen  von selbstständigen nachträglichen richterlichen Ent  scheiden gemäss  Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 A  bsatz 1 Buch-  stabe c  bis   und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorg  anisa-  tion (GO) vom 13. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  c  quater  )*Abschluss  von  Vereinbarungen  mit  Privaten  über  beson  dere  Leis-  tungen, die für den Justizvollzug erforderlich sind;  c  quinquies  )*Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des   Strafvoll-  zugsregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesonder  e jene Aufgaben  wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiese  n werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jugendanwaltschaft
                            1   Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrec  ht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Strafen  und  Massnahmen  gegenüber  Kindern  und  Jug  endlichen  nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts  wahr.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 bis * Migrationsbehörde
                            1   Die  Migrationsbehörde  vollzieht  die  strafrechtlichen    Landesverweisun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            ter  *   Kantonale Justizvollzugskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungs  unabhängig und  berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufg  aben werden in ei-  nem Pflichtenheft näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Justizvollzugskommission  setzt  sich  aus  Vertretern  und  Vertreterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Po  litik zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kant  onalen Vollzugsein-  richtungen  und  Gefängnisse  zu  besuchen.  Sie  können  mi  t  Gefangenen  ohne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungi  eren in diesem Zu-  sammenhang als Ombudspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgehei  mnis. Die Mitar-  beitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beige  zogenen Privaten  sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeh  eimnis entbun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9* ...
3. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vollzugseinrichtungen
                            1   Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vol  lzug von Strafen  und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten,   Gefängnisse und  weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regier  ungsrat legt im  Rahmen  des  übergeordneten  Rechts  und  in  Übereinstim  mung  mit  den  konkordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen  und Massnahmen in  welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich  und personell so aus-  gestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben  erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Beizug von Privaten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Private Vollzugseinrichtungen
                            1   Das Departement kann privat geführten Einrichtungen   mit einer Bewilli-  gung  gemäss  der  Sozialgesetzgebung  die  Bewilligung  zum  Vollzug  von  Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprec  hender Bedarf aus-  gewiesen ist.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtu  ng, unter sinnge-  mässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung,   eine eigen-  ständige Betriebsbewilligung erteilt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn:*  a)    die Leitung und das Personal der Einrichtung über   die erforderlichen  fachlichen Fähigkeiten verfügen;  b)   eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt   ist;  c)    die Einrichtung über die erforderliche Infrastru  ktur verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehäl  tlich von Absatz 3  bis  ,  dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vo  m Kanton betrie-  benen Vollzugseinrichtungen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Das Departement legt in der Bewilligung die Befugn  isse der privat ge-  führten Einrichtungen fest und bestimmt insbesonder  e die zulässigen Si-  cherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahme  n und Diszipli-  narsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfü  gungskompetenzen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            bis  *  Private Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben,  insbesondere in den  Bereichen Gesundheit, Betreuung und Transport, priva  te Personen beizie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beigezogenen privaten Personen haben über die er  forderlichen fach-  lichen Fähigkeiten zu verfügen und in persönlicher Hin  sicht Gewähr für  eine einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten. Das A  mt kann sie einer  Sicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterzi  ehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt schliesst mit den zur Erfüllung öffentliche  r Aufgaben beigezo-  genen  privaten  Personen  im  Rahmen  seiner  Finanzkompete  nzen  Leis-  tungsvereinbarungen  ab  und  legt  darin  deren  Befugnis  se  und  Pflichten  fest.  Bei  beigezogenen  privaten  Personen  mit  Sicherhei  tsaufgaben  sind  insbesondere deren Befugnisse zur Anwendung von unmit  telbarem Zwang  gemäss § 25  bis   zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            ter  *  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einze  lner Aufgaben bei-  gezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer   Aufgabenerfül-  lung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departe  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten E  inrichtungen und die  zur  Erfüllung  einzelner  Aufgaben  beigezogenen  privaten  Personen  die  gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einze  lner Aufgaben bei-  gezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, un  geachtet allfäl-  liger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende  Pflichten:  a)    Erteilung der erforderlichen Auskünfte;  b)   Gewährung der Akteneinsicht;  c)    Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und  zur Qualität;  d)   Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungse  rteilung oder  den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung  sind;  e)    Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen u  nd ihren Räum-  lichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vollzugsverfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            quater  *   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vollzug von Strafen und Massnahmen bezweckt die För  derung des  sozialen Verhaltens der Gefangenen sowie deren Befähi  gung zur Führung  eines straffreien Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist in sämtlichen Vollzugsphasen ein risikoorient  ierter Sanktionenvoll-  zug zu gewährleisten, der insbesondere dem Rückfallri  siko und dem Ent-  wicklungsbedarf  der  Gefangenen  zur  Verbesserung  der  Legalprognose  gebührend Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 quinquies * Vollzugsantritt
                            1   Strafen und Massnahmen sind in der Regel spätestens   innert sechs Mona-  ten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils a  nzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahm  e an. In der Ver-  fügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsf  orm festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, is  t die Verfügung in der  Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verb  inden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der  ihr gesetzten Frist mel-  det, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint  oder unbekannten  Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme   polizeilich ausge-  schrieben  oder  durch  die  Kantonspolizei  zum  Vollzug  von  St  rafen  und  Massnahmen zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            sexies  *   Vollzugsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei einem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung von s  echs Monaten oder  länger erstellt die Vollzugseinrichtung in Zusammenar  beit mit den Gefan-  genen einen Vollzugsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vollzugspläne  sind  während  der  Dauer  des  Vollzugs  in  r  egelmässigen  Abständen zu überprüfen und, sofern erforderlich, a  n die Entwicklung der  Gefangenen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vollzugsplan ist keine Verfügung gemäss § 20 des  Gesetzes über den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp  flegegesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November 1970
                            1)   und kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            septies  *   Vollzugsaufschub und -unterbrechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vo  llzugseinrichtung,  aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbr  echung des Voll-  zugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vol  lzugsaufschub  oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbund  en werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als wichtige Gründe gelten insbesondere:  a)    ausserordentliche persönliche, familiäre oder be  rufliche Verhältnis-  se;  b)   vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gefangenen haben die Hafterstehungsunfähigkeit   mittels Arztzeug-  nis oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen.   In Zweifelsfällen  können auf Kosten der Gefangenen ärztliche Untersuchu  ngen oder andere  notwendige Abklärungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbre  chung des Vollzugs  sind  die  Art  und  Schwere  der  begangenen  Straftat,  die    voraussichtliche  Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sow  ie allfällige Beur-  teilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            octies  *   Verlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden können di  e Verlegung von  Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordn  en, sofern dies:  a)    ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Si  cherheit notwen-  dig machen;  b)   ihre Behandlung erfordert;  c)    ihrer Wiedereingliederung förderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in folgenden   Fällen die Verle-  gung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtu  ng anordnen:  a)    bei vorübergehenden Verlegungen bis zu einer Dauer   von 30 Tagen  aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b;  b)   bei erwachsenen Gefangenen mit kurzen Strafen bis  zu 30 Tagen;  c)    bei  anderen  Gefangenen  nach  Rücksprache  mit  der  einweisenden  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende B  ehörde umgehend  über die Verlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            novies  *   Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt kann Vollzugshandlungen, wie insbesondere A  nhörungen, die  Gewährung  des  rechtlichen  Gehörs,  Vollzugskonferenzen  und  die  Voll-  zugskoordination, mittels Videokonferenz durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gespräche können audiovisuell aufgezeichnet werd  en. Die Aufzeich-  nungen bilden Bestandteil der Vollzugsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Das  sinngemässe  Protokoll  wird  nach  der  Vornahme  de  r  betreffenden  Vollzugshandlung  gestützt  auf  die  Aufzeichnungen  erstel  lt,  sofern  der  Gefangene nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Rahmen der Vornahme von Vollzugshandlungen mittels   Videokonfe-  renz kann das Amt darauf verzichten, den Gefangenen da  s Protokoll vor-  zulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesen unterzeic  hnen zu las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsstellung der Gefangenen
4.1. Allgemeines
§ 12 Menschenwürde und Einschränkung von Grundrecht en
                            1   Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschr  änkt werden, als der  Freiheitsentzug  und  das  Zusammenleben  in  der  Vollzugsei  nrichtung  es  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Pflichten Gefangener
                            1   Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu be  folgen und alles  zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vo  llzugs, die Errei-  chung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrecht  erhaltung von Ord-  nung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gefangene sind insbesondere verpflichtet:*  a)    bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abk  lärung ihres Ge-  sundheitszustands  eine  Untersuchung  durch  einen  Arzt  oder  eine  Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes  Fachpersonal  zu dulden;  b)   sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen;  c)    ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Unterkunft und Verpflegung
                            1   Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über   eine Einzelzelle.  Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönlic  he Gegenstände in  die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzug  seinrichtung gleich.  Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anor  dnung solche benö-  tigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszu  gehörigkeit wird nach  Möglichkeit Rücksicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Betreuung und Beratung
                            1   Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die   Gefangenen be-  treut  und  beraten.  Die  Vollzugseinrichtungen  können  a  ussenstehende  Personen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen   die Teilnahme  an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und  sorgen für die seel-  sorgerische Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Visuelle Überwachung
                            1   Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge könn  en mit Anlagen  zur  visuellen  Überwachung  und  Aufzeichnung  ausgerüstet    werden.  Die  Anlagen dienen:*  a)*   der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung  und Sicherheit  in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahr  zeugen;  b)   der  Gewährleistung  der  Sicherheit  des  Personals,  der  Gefangenen  und Dritter;  c)    der Durchsetzung der Hausordnung;  d)   der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefan  genen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Visuell überwacht werden:  a)*   mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitär  en Einrichtungen  alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Ge  fangenen auf-  halten können;  b)*   die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie be  sonders einge-  richtete  Sicherheitszellen,  sofern  besondere  Umstände  ,  wie  insbe-  sondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder d  ie von die-  sem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber  Dritten,  sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung er  fordern;  c)*   Besuchsräume;  d)*   Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugsei  nrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit t  echnischen Gerä-  ten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In d  en Fällen gemäss  Absatz  2  Buchstabe  c  hat  eine  vorgängige  Information  der  betroffenen  Personen zu erfolgen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter   Die  Auswertung  der  Aufzeichnungen  darf  nur  dann  er  folgen,  wenn  Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung  eines Disziplinartat-  bestands vorliegen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Aufzeichnungen  müssen,  sofern  sie  nicht  im  Rahm  en  eines  Straf-,  Zivil-  oder  Verwaltungsverfahrens  beigezogen  worden  sin  d,  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder übersc  hrieben werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            bis  *  Aufzeichnung von Telefongesprächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangen  en ist zum Schutz  der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zu  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgezeichnete  Telefongespräche  müssen,  sofern  sie  nicht  im  Rahmen  eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezog  en worden sind,  spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet   oder überschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung a  bgehört werden,  wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfül  lung von Disziplinar-  tatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e  , g und h vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Telefongespräche  von  Gefangenen  mit  ihren  Rechtsver  tretern  und  Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden   dürfen weder auf-  gezeichnet noch abgehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die betroffenen Personen sind nachträglich über di  e Aufzeichnung der  Telefongespräche zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            ter  *  Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontr  olle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es können für folgende Zwecke technische Geräte ei  ngesetzt werden:  a)    elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)   Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafges  etzbuch,  Bundesgesetz  über  das  Jugendstrafrecht  (Jugendstrafg  esetz,  JStG)  vom 20. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und MStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  c)    Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozes  sordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  d)   elektronische Überwachung gemäss ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  e)    Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss §  7 Absatz 2  Buchstabe a  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b,  c und e müssen,  sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder  Verwaltungsverfahrens  beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach de  r Aufzeichnung ver-  nichtet  oder  überschrieben  werden.  Aufzeichnungen  ge  mäss  Absatz  1  Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende   der Massnahme zu  vernichten oder zu überschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Voll  zug der elektroni-  schen Überwachung gemäss ZGB unter Berücksichtigung   der für die elekt-  ronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs gelt  enden Ansätze in  einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Arbeit, Aus- und Weiterbildung
                            1   Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewie  sene Arbeit zu ver-  richten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den  Fähigkeiten und Nei-  gungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Voll  zugseinrichtung.  Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücks  icht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilw  eise ausserhalb der  Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weite  rbildung der Ge-  fangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Arbeitsentgelt
                            1   Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwalt  ung und die Ver-  wendung  des  Arbeitsentgelts  richten  sich  nach  den  B  estimmungen  des  Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19* ...
                            1  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  321.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     BGS  333.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Beziehungen zur Aussenwelt
§ 20 Kontakte zur Aussenwelt
                            1   Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Haus  ordnung und ge-  mäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Perso  nen ausserhalb  der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt   mit naheste-  henden Personen ist zu erleichtern.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Or  dnung und Si-  cherheit  der  Vollzugseinrichtung  und  der  Gefangenen  s  elbst  beschränkt  oder untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Mittel der Kontaktpflege
                            1   Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere du  rch:*  a)    Versand und Empfang von Postsendungen;  b)   Telefongespräche;  c)    Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;  d)   Empfang von Besuchen;  e)    Gewährung von Urlaub und Ausgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Be  nutzung elektroni-  scher Geräte zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Sicherheit und Ordnung
§ 21 bis * Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
                            1   Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeit  ig mit der Einlei-  tung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständig  en nachträglichen rich-  terlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vorsorglich Sicherheits-  haft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, das  s gegen die betreffen-  de  Person  der  Vollzug  einer freiheitsentziehenden  Sankt  ion  angeordnet  wird und sie:  a)    sich dem Vollzug entziehen könnte oder  b)   erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen b  egehen könn-  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel   224 der Strafpro-  zessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem   Haftgericht die  Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet  sich sinngemäss nach  den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entschei  de des Haftgerichts  können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern  das  Amt  nach  der  Einleitung  eines  Verfahrens  auf  Erlass  eines  selbstständigen nachträglichen richterlichen Entsch  eids vom Vorliegen von  Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Ver  fahrensleitung die  Anordnung der Sicherheitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
                            1   Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vo  llzugseinrichtungen  sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleitete  n Ausgängen und ähn-  lichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen.   Bei Bedarf kön-  nen Angehörige der Polizei beigezogen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schuss  waffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die  Bestimmungen  des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1  990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 bis * Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugs-
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstand  s von 5 m zu den  Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ei  n Annäherungsver-  bot.  Ebenso  ist  es  unbefugten  Personen verboten,  von  ausserhalb  der  Zaunanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder non  verbale Weise in  Kontakt zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss   § 10 gilt für  unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger   als 30 kg ein  Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahm  en bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1   Zur  Sicherung  des  Vollzugs  sind  folgende  erkennungsdi  enstliche  Mass-  nahmen zulässig:  a)    Abnahme von Fingerabdrücken;  b)   Erstellen von Fotografien;  c)    Durchführung von Messungen;  d)   Feststellung körperlicher Merkmale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der P  olizei zur Erfüllung  polizeilicher  Aufgaben,  insbesondere  zu  Fahndungszwecke  n,  zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  erkennungsdienstlichen  Unterlagen  sind  nach  de  m  definitiven  Ab-  schluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kontrollen und Durchsuchungen
                            1   Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinri  chtungen kann  die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen  ein  e oberflächliche  Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlec  hts durchführen las-  sen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit eine  r Entkleidung verbun-  den, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangen  en durchzuführen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Aus denselben Gründen können die persönlichen Effe  kten und die Un-  terkunft der Gefangenen durchsucht werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich od  er in ihrem Körper  und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnunge  n unerlaubte Ge-  genstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugsei  nrichtung eine  intime Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärzt  in oder durch ande-  res, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführ  en lassen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugse  inrichtung Atem-  luftkontrollen,  Blutentnahmen  und  -proben,  Urinprob  en,  Haaranalysen  und Ähnliches angeordnet werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefan  genen und des Perso-  nals  der  Vollzugseinrichtungen  erforderlichen  Präventi  onsmassnahmen  können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der  Vollzugseinrich-  tung medizinische Abklärungen vorgenommen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            bis  *  Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besu  cherinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Besuche  können  zur  Gewährleistung  der  Ordnung  und  Si  cherheit  der  Vollzugseinrichtungen  davon  abhängig  gemacht  werden,  d  ass  sich  die  Besucher und Besucherinnen:  a)    einer Identitätskontrolle unterziehen;  b)   durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäs  s anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, di  e gegen die Be-  suchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ord  nung und Sicherheit  der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei   Monate von Besu-  chen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein d  auerhafter Ausschluss  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Person  en, wie Ehegatten,  Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern u  nd Geschwister, ist  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Besondere Sicherungsmassnahmen
                            1   Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Flu  chtgefahr oder  die  Gefahr  von  Gewaltanwendung  gegenüber  Dritten,  si  ch  selbst  oder  Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besond  ere Sicherungs-  massnahmen anordnen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesond  ere in Betracht:  a)*   Entzug  von  persönlichen  Gegenständen,  wie  namentl  ich  Einrich-  tungs-  und  Gebrauchsgegenstände  oder  Kleidungsstücke  ,  bei  wel-  chen  mit  einer  missbräuchlichen  Verwendung  gerechnet    werden  muss;  a  bis  )*  Kontaktverbot während des Spaziergangs;  b)*   Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene   Zelle;  c)*   Unterbringung in einer dafür besonders eingeric  hteten Sicherheits-  zelle;  d)   Fesselung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis   zu drei Monaten  folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen:*  a)    Unterbringung  in  einer  Abteilung  mit  erhöhter  Sic  herheit,  sofern  Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen;  b)   Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe   gemäss Strafge-  setzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            bis  *  Unmittelbarer Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang   darf in folgenden  Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte  Zweck auf keine  andere Weise erreicht werden kann:  a)    Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mi  t einer Voll-  zugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen;  b)   Verhinderung  der  Flucht  von  Gefangenen  oder  Ergreif  ung  von  flüchtigen Gefangenen;  c)    Aufrechterhaltung  oder  Wiederherstellung  der  Ord  nung  und  Si-  cherheit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmit  telbaren Um-  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anwendung von unmittelbarem Zwang:  a)    setzt eine entsprechende Ausbildung voraus;  b)   ist zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Zwangsbehandlungen
§ 26 Zwangsbehandlung
                            1   Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten  Behandlung gegen  den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulä  ssig:*  a)    um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ode  r die Gesund-  heit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden;  b)   um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens   zu beseiti-  gen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtu  ng sicherzu-  stellen, sofern die gefangene Person massive soziale  Auffälligkeiten  oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwi  llige Massnahmen  versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zwangsernährung
                            1   Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unte  r fachärztlicher Lei-  tung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofer  n Lebensgefahr  oder  eine  schwerwiegende  Gefahr  für  Leib  und  Leben  de  r  gefangenen  Person bestehen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solange von einer freien Willensbestimmung der gefan  genen Person, auf  die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werde  n kann, erfolgt  von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation
                            1   Das  Amt  kann  gegenüber  Gefangenen,  an  denen  eine  t  herapeutische  Massnahme  zu  vollziehen  ist,  eine  dem  Zweck  der  Massn  ahme  entspre-  chende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Er  folg versprechen-  den  Durchführung  der  Massnahme  unter  forensisch-psyc  hiatrischen  Ge-  sichtspunkten unumgänglich erscheint.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur  zulässig, wenn sie  durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wir  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  massnahmen-indizierte  Zwangsmedikation  ist  unte  r  fachärztlicher  Leitung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für   längere Zeit an-  geordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
                            1   Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt ein  e medizinisch indi-  zierte Zwangsmedikation anordnen:*  a)    um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ode  r die Gesund-  heit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung);  b)   um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ode  r die Gesund-  heit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdu  ng).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur  zulässig, wenn sie  durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wir  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unte  r fachärztlicher Lei-  tung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willens  bestimmung der  gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, a  usgegangen wer-  den kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine   Intervention.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Umgang mit Personendaten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            bis  *  Datenbearbeitung und -vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Behörden  des  Justizvollzugs  können  Personendaten,    einschliesslich  besonders schützenswerter Personendaten und Persönli  chkeitsprofile, be-  arbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer   gesetzlichen Aufgaben  benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erf  olgt vorbehält-  lich spezialgesetzlicher Bestimmungen:  a)    15  Jahre  nach  dem  letzten  definitiven  Entlassungsze  itpunkt  oder  nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung;  b)   10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das  Datum der jüngsten  Unterlage der Vollzugsakte massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30* ...
§ 31 Datenaustausch unter Behörden
                            1   Die  Behörden  des  Justizvollzugs  können  Personendaten,    einschliesslich  besonders schützenswerter Personendaten und Persönli  chkeitsprofile, un-  tereinander  und  mit  Strafbehörden  austauschen,  sowie    entsprechende  Daten bei anderen Behörden erheben, sofern sie die  betreffenden Daten  zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten,   einschliesslich  besonders schützenswerter Personendaten und Persönli  chkeitsprofile, an-  deren Behörden bekannt geben, sofern die betreffend  en Daten zur Erfül-  lung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behör  den unentbehrlich  sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Die  Behörden  des  Justizvollzugs  sind  zur  Mitteilung  an    die  Staatsan-  waltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn   ihnen im Rahmen ihrer  amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein   auf Antrag zu ver-  folgendes Vergehen bekannt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter   Das Amt kann der Kantonspolizei zwecks Abwehr von konk  reten Ge-  fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, B  eseitigung von einge-  tretenen  Störungen  und  Verhinderung  bevorstehender  ode  r  bereits  be-  gonnener  Straftaten  Personendaten,  einschliesslich  b  esonders  schützens-  werter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, me  lden. Das Amt kann  Abklärungen durch die Kantonspolizei durchführen lass  en. Im Übrigen sind  §§ 35  bis   ff. des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. Septe  mber 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sinngemäss anwendbar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3quater   Das Amt:*  a)    übermittelt der Migrationsbehörde unaufgefordert   die Vollzugsauf-  träge betreffend ausländische Personen sowie die En  tscheide betref-  fend die bedingte oder definitive Entlassung von ausl  ändischen Per-  sonen aus dem Justizvollzug;  b)   informiert die Migrationsbehörde über den Beginn   von Freiheitsent-  zügen von ausländischen Personen sowie frühzeitig übe  r deren vo-  raussichtliche Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3quinquies   Das Amt informiert die Zivilgerichte, die eine elek  tronische Über-  wachung gemäss ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   angeordnet haben, und die Kantonspolizei über die  sich während des Vollzugs dieser Massnahmen ereignend  en Vorfälle.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3sexies   Der  Regierungsrat  regelt  die  übrigen, für  die  Gewä  hrleistung  eines  zweckmässigen  und  koordinierten  Justizvollzugs  erforder  lichen  Melde-  pflichten der Behörden des Justizvollzugs und der Straf  behörden an ande-  re Behörden in einer Verordnung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Besondere Melderechte aufgrund der Spezialgesetzgebun  g bleiben vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis * Elektronische Abrufverfahren
                            1   Die Behörden des Justizvollzugs können folgenden Behö  rden Personen-  daten  von  Gefangenen,  einschliesslich  besonders  schü  tzenswerter  Perso-  nendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eine  s elektronischen Ab-  rufverfahrens zugänglich machen:  a)    der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien, sofe  rn dies zur Er-  füllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Identitätsfe  ststellung oder  einer Fahndung erforderlich ist;  b)   den Strafbehörden, sofern dies zur Aufenthaltsnach  forschung erfor-  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörden des Justizvollzugs dürfen im Rahmen eine  s elektronischen  Abrufverfahrens  die  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erfo  rderlichen  Perso-  nendaten,  einschliesslich  besonders  schützenswerter  Personendaten  und  Persönlichkeitsprofile, der kantonalen Einwohnerpla  ttform abfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt arbeitet in folgenden Fällen mit einer webb  asierten Datenbank,  welche die Bearbeitung von vollzugsrelevanten Daten, e  inschliesslich be-  sonders  schützenswerter  Personendaten  und  Persönlich  keitsprofile,  im  Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens ermöglic  ht:  a)    zwecks interdisziplinärer, interkantonaler Zusamme  narbeit zur Ge-  währleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzu  gs;  b)   zwecks Einsatz technischer Geräte zur Überwachung u  nd Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogene n Privaten*
                            1   Fachpersonen  und  beigezogene  Private,  die  mit  Vollzugsa  ufgaben  be-  traut sind, dürfen in Personendaten von Gefangenen,   einschliesslich be-  sonders  schützenswerter  Personendaten  und  Persönlich  keitsprofile,  Ein-  sicht nehmen, sofern die Daten zur Erfüllung ihrer g  esetzlichen oder ver-  traglichen Aufgaben erforderlich sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie teilen dem Amt und der Leitung der Vollzugseinrich  tung, ungeachtet  allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ihr  e Erkenntnisse, Diagno-  sen und Prognosen mit, sofern diese Angaben für den   Vollzug erforderlich  sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fachpersonen  und  beigezogene  Private,  die  eine  strafr  echtliche  Mass-  nahme vollziehen oder eine vom Amt angeordnete Therap  ie durchführen,  sind,  ungeachtet  allfälliger  besonderer  Geheimhaltu  ngspflichten,  ver-  pflichtet, dem Amt, der Leitung der Vollzugseinrichtun  g und den Strafbe-  hörden sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Beurt  eilung der Sozialisie-  rungsanstrengungen,  der  Entlassungsvorbereitungen  so  wie  der  Gefähr-  dung der öffentlichen Sicherheit durch den Gefangene  n von Bedeutung  sein könnten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            bis  *  Datenbekanntgabe an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und  beigezogene Pri-  vate  dürfen  Dritten  Personendaten,  einschliesslich  b  esonders  schützens-  werter  Personendaten  und  Persönlichkeitsprofile,  be  kanntgeben,  sofern  dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor  derlich ist. Ein allfälli-  ges Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Opfer, ihre Angehörigen oder Dritte, soweit diese  über ein schutzwürdi-  ges Interesse verfügen, haben ein Informationsrecht  gemäss Strafgesetz-  buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            ter  *  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und  beigezogene Pri-  vate sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimh  altungspflichten, ver-  pflichtet, der jeweils vorgesetzten Stelle sämtliche Vo  rfälle von erheblicher  Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruf  lichen Tätigkeit  zur Kenntnis gelangen. Als Vorfälle von erheblicher Bed  eutung gelten:  a)    schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder f  ür die Vollzugs-  einrichtung;  b)   gewalttätiges Verhalten;  c)    medizinische  Sachverhalte,  sofern  eine  konkrete,  sc  hwerwiegende  Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Disziplinarwesen
§ 33 Disziplinartatbestände*
                            1   Bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften d  ieses Gesetzes, der  darauf  gestützten  Ausführungsbestimmungen,  der  Hauso  rdnungen,  des  Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnung  en der Leitung  und des Personals der Vollzugseinrichtungen kann die  Leitung der Voll-  zugseinrichtung  gegen  Gefangene  Disziplinarsanktionen    anordnen.  Als  Disziplinartatbestände gelten insbesondere: *  a)*   Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;  b)*   Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalt  en und Angriffe  gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinric  htung, Mit-  gefangene oder Dritte;  c)*   Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsr  echts;  d)*   Arbeitsverweigerung,  Aufwiegelung  zur  Arbeitsverwe  igerung  und  Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr   oder Nicht-  rückkehr von einer externen Beschäftigung;  e)*   Beschädigung  von  Mobiliar  und  Immobilien,  missbr  äuchliche  Ver-  wendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfal  t im Um-  gang  mit  Material  und  rechtswidrige  Aneignung  fremd  er  Vermö-  genswerte;  f)*   unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und  P  ersonen aus-  serhalb der Vollzugseinrichtung;  g)*   Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Bes  itz, Konsum von und  Handel  mit  Alkohol,  Betäubungsmitteln  oder  ähnlich  wirkenden  Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln;  h)*   Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Hers  tellung, Besitz von  und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbes  ondere Waf-  fen, waffenähnliche Gegenstände, Schriftstücke und B  argeld;  i)*   Umgehung, Verweigerung und Verfälschung von Alkoho  l- und Dro-  gentests und Urinproben;  j)*   Missachtung  von  ausdrücklichen  Anordnungen  des  P  ersonals  oder  der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sic  herheit  und Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gehilfenschaft, Anstiftung und Versuch können ebenf  alls disziplinarisch  geahndet werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate   nach der Erfüllung  eines Disziplinartatbestands. Der Vollzug einer Diszipl  inarsanktion verjährt  sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            bis  *  Disziplinarsanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Disziplinarsanktionen sind:  a)    der Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  b)   sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinart  atbestand ge-  geben ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigunge n, wie
                            insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektro  nischer  Geräte, bis zu zwei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldm ittel bis
                            zu vier Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu
                            drei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbe-
                            sondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu zwei  Mona-  ten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern   und  Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten  bleibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlaub en bis
                            zu sechs Monaten;  c)    die Busse bis zu 200 Franken;  d)   der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;  e)    der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen od  er in einer dafür  besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchste  ns 14 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander ver  bunden werden.  Hiervon ausgenommen sind:  a)    die Verbindung mit dem Verweis;  b)   die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  der  Bemessung  der  Disziplinarsanktionen  werden  insbesondere  die  Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung ode  r Gefährdung  von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im   Vollzug, die Be-  weggründe und die persönlichen Umstände des Gefange  nen berücksich-  tigt. In leichten Fällen kann von einer Disziplinarsa  nktion abgesehen wer-  den, wenn die Angelegenheit auf andere Weise erledi  gt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erfüllt ein Gefangener innerhalb von zwei Monaten se  it der letzten Dis-  ziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird   die Disziplinarsankti-  on angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsank  tion kann dabei um  maximal  die  Hälfte  der  gesetzlich  vorgesehenen  Höchstg  renze  erhöht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Kontrollen und Durchsuchungen
                            1   Bei  Verdacht  auf  Erfüllung  eines  Disziplinarstraftat  bestands  oder  auf  strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vol  lzugseinrichtung  Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet   werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Einziehung und Vernichtung
                            1   Gegenstände und Vermögenswerte, die im Rahmen der E  rfüllung eines  Disziplinartatbestands erlangt oder mit welchen ein  Disziplinartatbestand  erfüllt worden ist oder die zur Erfüllung eines Dis  ziplinartatbestands be-  stimmt  waren,  können  auf  Anordnung  der  Leitung  der  Vo  llzugseinrich-  tung eingezogen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können zugusten des Kantons verwendet, unbrauchba  r gemacht oder  vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Rechtsschutz
§ 36 Rechtsschutz
                            1   Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 10 Ta  gen beim Depar-  tement Beschwerde geführt werden. Gegen folgende er  stinstanzliche Ver-  fügungen ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwer  de zu erheben:*  a)*   Verfügungen über die bedingte oder definitive Ent  lassung und die  Aufhebung von Massnahmen;  b)*   Anordnungen von Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26  -29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  erstinstanzliche  Verfügungen  des  Departements  und  gegen  Be-  schwerdeentscheide des Departements kann innert 10  Tagen beim Verwal-  tungsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Beschwerden gegen folgende Verfügungen haben keine  aufschiebende  Wirkung, es sei denn das Amt oder die Beschwerdeins  tanz erteilt diese aus  wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag de  s Beschwerde-  führers oder der Beschwerdeführerin:*  a)    Verlegungsverfügungen;  b)   Verfügungen betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Widerruf der Halbgefangenenschaft und der el ektroni-
                            schen Überwachung gemäss Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarsank tionen.
                            3   Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Best  immungen des Ver-  waltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und des Gesetzes über die Gerichtsorgani-  sation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kosten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1. Kostenarten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            bis  *  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vollzugskosten  sind  in  direktem  Zusammenhang  mit  dem    Justizvollzug  stehende Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie umfassen insbesondere die Aufwände für:  a)    Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Ar  beit sowie inter-  ne Aus- und Weiterbildung;  b)   vollzugsspezifische  Leistungen  im  Rahmen  von  gerichtl  ich  oder  durch die Vollzugsbehörden angeordneten Therapien, so  weit diese  nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeck  t sind;  c)    den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung w  ährend des  Vollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  d)   Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtste  rminen sowie  zum Besuch von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zah  närztin-  nen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, sofern de  r Transport  nicht von und auf Kosten der Polizei durchgeführt wird  ;  e)    Hin- und Rückfahrten von Ärzten und Ärztinnen, Zahn  ärzten und  Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen i  n die Voll-  zugseinrichtungen, sofern diese nicht während des Sac  hurlaubs er-  folgen;  f)    die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufe  nthalt in einem  Spital oder einer Klinik;  g)   durch den internen Gesundheitsdienst erbrachte,  ambulante medi-  zinische Behandlungen, soweit diese nicht durch die  Krankenkasse  oder anderweitig gedeckt sind;  h)   im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzufüh  rende Ak-  tivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erhebung von Kostgeldern durch die Vollzugseinrich  tungen richtet  sich im interkantonalen Verhältnis nach den Vorgaben   des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 ter * Persönliche Auslagen
                            1   Persönliche  Auslagen  des  Gefangenen  weisen  keinen  direkten  Zusam-  menhang mit dem Justizvollzug auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie umfassen insbesondere die Aufwände für:  a)    den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen   in einem Spi-  tal oder einer Klinik;  b)   durch  externe  Fachpersonen  erbrachte,  ambulante  me  dizinische  Behandlungen;  c)    medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spe  zialisten und  Spezialistinnen;  d)   Medikamente;  e)    medizinische Hilfsmittel;  f)    zahnärztliche Behandlungen;  g)   Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte;  h)   die Abklärung und die  Erkennung der Einnahme verb  otener Sub-  stanzen mit positivem Ergebnis, wie Laboranalysen;  i)    Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversich  erung sowie an die  Invalidenversicherung;  j)    persönliche Gegenstände;  k)    Leistungen zur Integration, wie Berufsauslagen, Ko  sten für die ex-  terne Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Au  slagen wäh-  rend eines Ausgangs oder eines Urlaubs;  l)    die Miete und die Lagerung von Möbeln;  m)   Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genu  gtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  333.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Kostenübernahme
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Vollzugskosten*
                            1   Der Kanton trägt, sofern die betreffenden Kosten nic  ht vom Bund, von  anderen Kantonen, von Drittstaaten oder von anderwei  tigen Dritten ge-  tragen werden, die Vollzugskosten bei:*  a)*   Strafen und Massnahmen;  b)*   Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten;  c)*   Untersuchungs- und Sicherheitshaft;  d)*   vorläufigen Festnahmen und Polizeigewahrsam;  e)*   freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländerre  chts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übernahme der Kosten im interkantonalen Bereich   richtet sich nach  dem Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Die Tragung der Vollzugskosten von freiheitsentziehen  den strafrechtli-  chen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen bei Jugendl  ichen richtet  sich nach der JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziel  len Möglichkeiten  angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Au  slagen, die im  Interesse der Gefangenen getätigt werden, kann ein  angemessener Vor-  schuss verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            bis  *  Persönliche Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gefangenen tragen ihre persönlichen Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die persönlichen Auslagen von Gefangenen mit Wohnsi  tz in der Schweiz  sind subsidiär von den für die Gewährung von Sozialhi  lfe zuständigen Be-  hörden gemäss den Vorgaben der Sozialgesetzgebung zu t  ragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die persönlichen Auslagen von ausländischen Gefang  enen ohne Wohn-  sitz in der Schweiz werden subsidiär getragen:  a)    bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Soloth  urn vom Kan-  ton;  b)   bei den übrigen Einweisungen von der einweisenden   Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von   Ärzten und Ärz-  tinnen sowie von Spitälern und Kliniken, sofern:  a)    die Kosten sechs Monate nach der erbrachten Leistu  ng weder vom  Gefangenen noch von einem Dritten bezahlt wurden;  b)   die Person oder die Einrichtung, welche die Leist  ung erbracht hat,  Inkassobemühungen nachweist;  c)    die Forderung an den Kanton abgetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Kanton  kann  die  Behandlungskosten  gemäss  Absatz    4  bereits  vor  Ablauf der sechsmonatigen Frist übernehmen, sofern d  ie Person oder die  Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, nachw  eist, dass die Bezah-  lung der Behandlungskosten durch den Gefangenen auf  grund von dessen  persönlichen  und  finanziellen  Verhältnisse  bereits  von    vornherein  nicht  ernsthaft zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  333.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmungen
§ 38 Ausführungsbestimmungen
                            1   Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gese  tzes erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  in  einer  Verordnung.  Er  kann    insbesondere  folgende Bereiche näher regeln:*  a)*   die Organisation des Justizvollzugs;  b)*   das Vollzugsverfahren;  c)*   die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs;  d)*   die Durchführung der Bewährungshilfe und der so  zialen Betreuung;  e)*   die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Perso  nendaten;  f)*   die Ordnung und Sicherheit;  g)*   die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann in einer Verordnung internat  ional, national oder  interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesond  ere die Richtlinien des  Konkordats, als verbindlich erklären.*  KRB Nr. RG 113/2013 vom 13. November 2013.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 28. Februar 2014 unbenut  zt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Juli 2014.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 Ingress geändert GS 2020, 73
04.11. 2020 01.11.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 2.1. eingef ügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11. 2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, a
                            bis  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, a
                            ter  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c) geändert G S 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c
                            bis  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c
                            ter  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, d) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11. 2021 § 7 Abs. 2, a
                            bis  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a
                            ter  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,
                            a  quater  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,
                            a  quinquies  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,
                            a  sexies  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c
                            bis  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.20 21 § 7 Abs. 2, c
                            ter  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,
                            c  quater  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,
                            c  quinquies  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 8
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 8
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 73
                            25  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 Titel 3. aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01 .11.2021 Titel 2.2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2 021 Titel 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            quater  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            quinquies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            sexies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            septies  eingefügt  GS  2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            octies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 11
                            novies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.202 1 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, c) ei ngefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 16
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 16
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 19 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 21 Abs. 1 geänder t GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 21
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 22
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 4 geändert GS 2020 , 73
04.11.2020 01.11.2021 § 24
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2,
                            a  bis  )  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11. 2021 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 28 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
                            26  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 5. geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 29
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 30 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
                            quater  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs.
                            3  quinquies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3
                            sexies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 31
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 32 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 32
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 32
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 33 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.202 1 § 33 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, h) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, i) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, j) eingef ügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 4 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 33
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11 .2021 § 34 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, b) einge fügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 3 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8. geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.1. eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01 .11.2021 § 36
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 36
                            ter  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.2. eingefügt GS 2020, 73
                            27  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 37 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, e ) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
                            28  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  04.11.2020  01.11.2021  geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 1 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 3 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 3 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
                            Titel 2.1.  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 4 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 5 Abs. 1, a
                            bis  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, a
                            ter  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 geä ndert GS 2020, 73
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 6 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, c
                            bis  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, c
                            ter  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, d) 04.11.2 020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 6 Abs. 2, e) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geän dert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, a
                            bis  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, a
                            ter  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2,
                            a  quater  )
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2,
                            a  quinquies  )
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2,
                            a  sexies  )
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2, c
                            bis  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, c
                            ter  )  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2,
                            c  quater  )
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 2,
                            c  quinquies  )
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 7 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 8 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 8
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 8
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9 04.11.2020 01.11.2 021 aufgehoben GS 2020, 73
                            29  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Titel 3.  04.11.2020  01.11.2021  aufgehoben  GS 2020, 73  Titel 2.2  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 11 Abs. 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 11
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.202 1 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
                            Titel 3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
                            se  xies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 11
                            novies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geä ndert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04. 11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 16
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 16
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 19 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 20 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 21 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 21
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 22 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 22
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingef ügt GS 2020, 73
§ 23 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 24 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 24 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 24
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geänder t GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2,
                            a  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 25 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 25
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 26 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 28 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
                            30  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 g eändert GS 2020, 73
                            Titel 5.  04.11.2020  01.11.2021  geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 30 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 31 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2 020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 einge fügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs.
                            3  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31 Abs. 3
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 202 0, 73
§ 32 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 32 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 32 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32 Abs. 4 0 4.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 32
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geänder t GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 7 3
§ 33 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, h) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, i) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 1, j) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 33 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 33 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73
§ 33 Abs. 4 04.11.2020 01.11. 2021 geändert GS 2020, 73
§ 33
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 34 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 36 Abs . 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
                            Titel 8.  04.11.2020  01.11.  2021  geändert  GS 2020, 73  Titel 8.1.  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 36
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
                            Titel 8.2.  04.11.2020  01.11.2021  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, c) 04.11.20 20 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 37
                            bis