Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            III B/4/2  Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht  Vom 26. September 2005 (Stand 1. Januar 2008)  (Beitritt vom Landrat beschlossen am 23.  November 2005)  Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.  Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Träger
                            1  Die   Kantone   Glarus,  Appenzell  Ausserrhoden,   Appenzell   Innerrhoden,   St.  Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ost  -  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungs  -  aufsicht jederzeit anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach  der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und In  -  validenvorsorge übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone können der  Ostschweizer  BVG-  und Stiftungs  -  aufsicht   die   nach   den   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbu  -  ches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Auf  -  sicht   über   die   klassischen   Stiftungen   sowie   die   Funktionen   als   Umwand  -  lungs- und Änderungsbehörde übertragen.  1.1. Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Soweit   diese   Vereinbarung   nichts   anderes   bestimmt,   gilt   das   Recht   des
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dienst- und Besoldungsrecht
                            1  Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird  das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St. Gallen angewendet.  SBE X/6 341  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende,  die nach   der  Bundesgesetzgebung  über   die  berufliche   Al  -  ters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   obligatorisch   versichert   sind,  werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsschutz
                            1  Verfügungen   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht,   welche   die  berufliche Vorsorge betreffen,  können nach  Artikel  74 des Bundesgesetzes  vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  vorsorge angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der  klassischen   Stiftungen   können   nach   Massgabe   der   Rechtspflegebestim  -  mungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befin  -  det, angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen
                            1  Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  werden   in   den   amtlichen   Publikationsorganen   der   Vereinbarungskantone  veröffentlicht.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verwaltungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.  2.1. Verwaltungskommmission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung
                            1  Die Regierungen  der Vereinbarungskantone wählen  je ein  Regierungsmit  -  glied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschlussfassung
                            1  Die   Verwaltungskommission   ist   beschlussfähig,   wenn   die   Mehrheit   ihrer  Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschlüsse   werden   durch   einfaches   Mehr   der   Stimmenden   gefasst.  Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisati  -  onsreglements   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsichtlei  -  tende Mitarbeitende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erlässt   ein   Organisationsreglement   der   Ostschweizer   BVG-   und  Stiftungsaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  legt   den   Leistungsauftrag   über   die   Führung   der   Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst über den Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichem Bericht  Kenntnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  erlässt   die   für   die   Aufsichtstätigkeit   erforderlichen   verfahrens  -  rechtlichen Bestimmungen und den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   regeln   die   Entschädigung   ihrer   Mitglieder   der  Verwaltungskommission.  2.2. Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zusammensetzung
                            1  Die   Geschäftsleitung   setzt   sich   nach   Massgabe   des   Organisationsregle  -  ments zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beaufsichtigt die Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen  gemäss Artikel  3 dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  stellt   den   Geschäftsgang   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungs  -  aufsicht sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf  -  sicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bereitet  die  Geschäfte  der  Verwaltungskommission vor und stellt  Antrag;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommissi  -  on zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geschäftsleitung   kann   unter   Vorbehalt   der   Zustimmung   der   Verwal  -  tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die  Bereitstellung   von   Dienstleistungen   der   Ostschweizer   BVG-   und  Stiftungs  -  aufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen.  2.3. Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jähr  -  lich   die   Jahresrechnung   und   erstattet   der   Verwaltungskommission   Bericht  über das Ergebnis.  3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gebühren
                            1  Der   Finanzbedarf   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht   wird   ge  -  deckt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kostendeckende Gebühren für ihre Amtshandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kostendeckende Entschädigungen nach Artikel 14 Absatz 2 dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsichtsgebühren   für   Vorsorgeeinrichtungen   und   klassische   Stiftun  -  gen   werden   jeweils  auf   der   Basis   der   Bilanzsumme   inklusive   vorhandener  Rückkaufswerte   erhoben.   Details   sind   im   Gebührentarif   gemäss   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Buchstabe  h dieser Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Haushaltführung und Rechnungswesen
                            1  Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaus  -  haltsrecht des Kantons St. Gallen sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Haftung
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkei  -  ten  und für  Schäden,  welche   ihre   Organe   und  ihre Mitarbeitenden   in  Aus  -  übung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone haften  subsidiär. Der Anteil  des einzelnen  Ver  -  einbarungskantons   bemisst   sich   nach   dem   Verhältnis   des   Vermögens   der  der Ostschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeein  -  richtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum  Vermögen   aller   ihrer   Aufsicht   unterstehenden   Vorsorgeeinrichtungen   und  klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Steuerbefreiung
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks-  und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.  4. Streiterledigung  4.1. Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zusammensetzung
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Verein  -  barungskantonen und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden  einem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schieds  -  gerichtsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schieds  -  gericht insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Präsidentin  oder  der Präsident  des  Verwaltungsgerichts  des  Kantons  St. Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weite  -  ren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ergänzendes Recht
                            1  Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat  vom 27.  März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit.  5. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   können   ihre   Beteiligung   an   der   Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf  das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Betei  -  ligung verursachten Haftungsfälle nach Artikel  18  Absatz  2 dieser Vereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermö  -  gen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Auflösung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   können   die   Vereinbarung   durch   übereinstim  -  menden   Beschluss   ihrer   zuständigen   Organe   unter   Einhaltung   einer   Frist  von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Anteil   des   einzelnen   Vereinbarungskantons   bemisst   sich   nach   dem  Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen   und  klassischen   Stiftungen  mit  Sitz  im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.  6. Schlussbestimmungen  6.1. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Liquiditätsbeitrag
                            1  Die   Vereinbarungskantone   leisten   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungs  -  aufsicht anteilmässig einen Liquiditätsbeitrag von insgesamt 1000  000  Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anteil   des   einzelnen   Vereinbarungskantons   bemisst   sich   nach   dem  Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen   und  klassischen   Stiftungen  mit  Sitz  im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausstattungsbeitrag
                            1  Der Kanton St. Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  für   ihre   Erstausstattung   an   ihrem   Sitz   einen   Ausstattungsbeitrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fälligkeit
                            1  Die Beiträge werden mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rückzahlung
                            1  Die  Ostschweizer BVG-  und  Stiftungsaufsicht   zahlt  den  Liquiditätsbeitrag  zuzüglich   Zins   spätestens   innert   vier   Jahren   nach   Vollzugsbeginn   dieser  Vereinbarung zurück. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgeleg  -  ten Mindestzinssatz gemäss Artikel  15  Absätze  2 und 3 des Bundesgesetzes  vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechtsgültigkeit
                            1  Diese   Vereinbarung   bedarf   zu   ihrer  Rechtsgültigkeit   der   Zustimmung   der  verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            III B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   Termin   der   Tätigkeitsaufnahme   der   Ostschweizer   BVG-   und  Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein  -  richtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die  Aufsicht   sowie   die   Funktionen   als   Umwandlungs-   und   Änderungsbehörde  übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tä  -  tigkeitsaufnahme   im   Besitz   der   Ostschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht  sind.  Die Vereinbarung tritt in Kraft: 1.  Januar 2008.  7