Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
                            III B/6/4  Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit  elektronischer Datenverarbeitung  Vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Oktober 2020)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  250  Absatz  3 des Gesetzes vom 7.  Mai 1911 über die  Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mit elektronischer  Datenverarbeitung im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Datensicherheit und Datenschutz
                            1  Das Grundbuchamt stellt die Daten des EDV-Grundbuchs durch geeignete  technische Vorkehren sicher und schützt sie vor Zerstörung sowie vor unbe  -  rechtigtem Zugriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Datensicherheit und Daten  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Zugriff im Abrufverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ingenieur-Geometer erhalten einen mittelbaren Zugriff auf die Daten  des Hauptbuchs. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departe  -  ment) kann ihnen einen direkten Zugriff gewähren. Der Zugriff bezieht sich  auf folgende Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben betreffend Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse  der Grundeigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wertquoten bei Miteigentum und Stockwerkeigentum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstbarkeiten mit Stichwort, ohne berechtigte Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anmerkungen, ohne Wertangaben.  1a  Die kantonale Steuerverwaltung erhält zur Erhebung der Grundstückge  -  winnsteuer sowie zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken einen di  -  rekten Zugriff auf folgende Daten in Bezug auf Eigentümer und sämtliche  Voreigentümer:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben gemäss Absatz 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grundbuchdatum, Beleg-, Grundstücks- und Versicherungsnum  -  mer sowie Flächenangaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erwerbsart, -preis und -datum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abfrage nach allen Grundstücken einer Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bezeichnung der Wohn- und Nutzniessungsberechtigten.  1)  GS  III  B/1/1  SBE VII/8 355  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/6/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Verwaltungsstellen, die Gemeinden sowie die Körperschaf  -  ten und selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können auf Daten  des Hauptbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, höchstens  jedoch auf die Daten gemäss Absatz  1  Buchstaben  a–d, einen mittelbaren  oder direkten Zugriff erhalten, wobei ein entsprechender Bedürfnisnachweis  zu erbringen ist. Über die Art der Zugriffsberechtigung entscheidet das De  -  partement.  2a  Die Datenzugriffe nach diesem Artikel werden protokolliert. Die Abteilung  Informatik kontrolliert stichprobenweise die erfolgten Zugriffe auf die Einhal  -  tung dieser Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement regelt die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren  nach Artikel 29 der Grundbuchverordnung (GBV)  1  )  , insbesondere den Schutz  vor unbefugtem Zugriff auf die Daten sowie Einschränkungen hinsichtlich  der Weitergabe von Daten an Dritte, im Einzelfall.  Bei Missbrauch der vom  Grundbuchamt bezogenen Daten oder missbräuchlicher Bearbeitung dersel  -  ben kann es das Zugriffsrecht entziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personendaten
                            1  Im Hauptbuch darf nebst den bundesrechtlich vorgesehenen Personenda  -  ten auch der Allianzname geführt werden. Weitere Personendaten, die aus  den Anmeldungsbelegen hervorgehen, dürfen in einem Hilfsregister elektro  -  nisch gespeichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufnahme von Grundstücken
                            1  Miteigentumsanteile von Ehegatten sowie Autoabstellplätze im Miteigen  -  tum und dergleichen können ohne Verselbstständigung der Anteile ins EDV-  Grundbuch aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienstbarkeiten
                            1  Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins EDV-Grundbuch  werden die Stichwörter den Bedürfnissen der elektronischen Datenverarbei  -  tung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übergang zum EDV-Grundbuch
                            1  Der Regierungsrat bewilligt dem Grundbuchamt die Führung des Grund  -  buchs mit elektronischer Datenverarbeitung, wenn das vom Kanton gewähl  -  -  buchs sowie Datensicherheit und Datenschutz bietet.  1)  SR 211.432.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/6/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Eidgenössische  Justiz- und Polizeidepartement in Kraft.  1  )  1)  Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 20.  Februar  2001  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/6/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Art. 3  totalrevidiert  SBE IX/7 342  08.09.2020  01.10.2020  Art. 3 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2020 34  08.09.2020  01.10.2020  Art. 3 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2020 34  08.09.2020  01.10.2020  Art. 3 Abs. 3  geändert  SBE 2020 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/6/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 3  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 342  Art. 3 Abs. 1a  08.09.2020  01.10.2020  eingefügt  SBE 2020 34  Art. 3 Abs. 2a  08.09.2020  01.10.2020  eingefügt  SBE 2020 34  Art. 3 Abs. 3  08.09.2020  01.10.2020  geändert  SBE 2020 34  5