Verordnung über die Berufsbildung
                            GS 103, 136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über die Berufsbildung  (VBB)  Vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 43 Buchstabe  a des Gesetzes über die  Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. September 2008
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1   Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Berufsbil-  dung (GBB) vom 3. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mitte  l- und Hochschulen  (nachfolgend Amt), sofern nicht ausdrücklich eine a  ndere Instanz als zu-  ständig bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            bis  *   Veröffentlichung von Daten erfolgreicher Prüfungsab  solventen  und Prüfungsabsolventinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Amt  kann  Personendaten  erfolgreicher  Prüfungsa  bsolventen  und  Prüfungsabsolventinnen  während  einer  Prüfungsperiode    den  Lehrbetrie-  ben und den betroffenen Prüfungsabsolventen und Prüf  ungsabsolventin-  nen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfa  hren zugänglich ma-  chen sowie in weiteren Medien veröffentlichen oder ve  röffentlichen las-  sen.  Bekannt  gegeben  werden  dürfen  Name,  Vorname  und    Beruf  sowie  der  Lehrbetrieb.  Noten  und  weitere  Leistungsmessungen    werden  nicht  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufliche Grundbildung
§ 2 Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Gru ndbildung
                            (§ 3 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Ausbildung  werd  en  bei  Bedarf  an  den kantonalen Berufsfachschulen insbesondere angeb  oten:  a)    Vorlehren;  b)    Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche  ;  c)    Berufsvorbereitungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ziel der Angebote ist es, Lernende mit schulischen  oder sozialen Schwä-  chen und Lernende, die nach der obligatorischen Schul  zeit keinen Ausbil-  dungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzu  bereiten. Geför-  dert  werden  Fach-,  Methoden-  und  Sozialkompetenzen.  Z  udem  werden  die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und b  ei der Lehrstellensuche  oder der Vorbereitung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Angebote dauern ein Schuljahr. Sie können nur in   begründeten Aus-  nahmefällen wiederholt besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beratung und   Beiträge unter-  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Departement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrwerkstätten und Lehrateliers (§ 7 GBB)
                            1   Das Zeitzentrum Uhrmacherschule Grenchen, als Teil  des Berufsbildungs-  zentrums BBZ Solothurn-Grenchen, führt eine Lehrwerkst  ätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schule für Mode und Gestalten wird im Sinne eine  s Lehrateliers ge-  führt. Sie ist dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten ei  ngegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  in  der  Lehrwerkstätte  und  im  Lehratelier  Lernend  en  haben  keinen  Lohnanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dienstleistungserträge der Lehrwerkstätten und Lehra  teliers werden für  schulische Zwecke verwendet. Das Amt regelt die Einze  lheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anlehre (§ 8 GBB)
                            1   Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Berufsfelde  rn eine Anlehre mit  kantonalem Ausweis möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Anlehre erhalten schulisch oder berufsprak  tisch schwächere Ler-  nende, die eine berufliche Grundbildung mit eidgenö  ssisch anerkanntem  Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis voraussichtlich ni  cht bestehen können,  eine vorwiegend praxisorientierte Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Arbeitgeber  reicht  dem  Amt  den  Anlehrvertrag  zur    Genehmigung  ein. Der Vertrag muss die Dauer der Anlehre, die Ber  ufsbezeichnung, das  Berufsfeld und das besondere Ausbildungsprogramm de  s Anlehrbetriebes  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departement erlässt die Lehrpläne des beruflich  en Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulassung zur beruflichen Grundbildung
                            1   Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine   Schulpflicht erfüllt  hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderun  gen an den gewählten  Beruf erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Massgabe d  er arbeitsrechtli-  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)
                            1   Die Lehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätes  tens bei Unterrichts-  aufnahme der Berufsfachschulen im Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhören de  r zu besuchenden  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erteilen der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB)
                            1   Lehrbetriebe  haben  vor  dem  erstmaligen  Abschluss  von  Lehrverträgen  beim Amt um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zulässige Anzahl der Lehrverhältnisse eines Betrie  bes richtet sich nach  der entsprechenden Bildungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern ode  r entziehen, wenn  die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist ode  r wenn die Berufsbild-  ner  und  Berufsbildnerinnen  nicht  über  die  notwendig  en  fachlichen  und  persönlichen Eigenschaften verfügen, betriebliche od  er andere gesetzliche  Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten ver  letzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Pa  rteien den Lehrver-  trag unverzüglich aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Will die lernende Person die Ausbildung weiterführ  en, ist das Amt bei der  Suche nach einem neuen Lehrbetrieb behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grun dbildung
                            (§ 10 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Amt  entscheidet  über  eine  individuelle  Verkürzung    oder  Verlänge-  rung der Dauer der beruflichen Grundbildung gemäss  den Vorgaben der  massgebenden  Bildungsverordnung,  den  Empfehlungen  d  er  Schweizeri-  schen Berufsbildungsämterkonferenz und nach Anhören  der Lehrvertrags-  parteien und der zuständigen Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufbau von Lehrbetriebsverbunden (§ 12 GBB)
                            1   Das Amt unterstützt den Aufbau von  Lehrbetriebsverbund  en mit Infor-  mation und Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Aufbau von Grossverbunden können Beiträge ge  währt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Allgemeine Aufsicht (§ 13 GBB)
                            1   Die Aufsicht, Beratung und Vermittlung durch das Am  t erstreckt sich auf  alle Lehr-, Vorlehr- und Anlehrverhältnisse, die vom Am  t zu genehmigen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den  zuständigen  Personen  des  Amtes ist freier  Zutri  tt  zum  Lehrbetrieb  und Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit sie i  m Zusammenhang mit  dem Lehrverhältnis stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch  a)    Betriebsbesuche der Berufsinspektoren und Berufs  inspektorinnen;  b)    die Anordnung von Zwischenqualifizierungen;  c)    die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen   Praxis, in den  Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen;  d)    die Auswertung der Ergebnisse der Qualifikations  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übertragung von allgemeinen Aufsichtsaufgaben (§ 13 GBB)
                            1   Der  Regierungsrat  kann  Aufsichts-,  Beratungs-  und  Vermittlungsaufga-  ben, insbesondere auf dem Gebiet der Land- und Forstw  irtschaft, anderen  Verwaltungseinheiten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Qualitätssichernde Massnahmen
                            1   Die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Ber  ufsbildung richtet sich  nach den Vorgaben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt kann einen Lehrbetrieb, dessen Bildungsange  bot mangelhaft ist,  zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflicht  en oder selber quali-  tätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden  Kosten können dem  Lehrbetrieb auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen  mangelhafter schuli-  scher  Leistungen  der  oder  des  Lernenden  in  Frage  geste  llt,  treffen  der  Lehrbetrieb und die Berufsfachschule die notwendigen   Massnahmen. Das  Amt kann beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Lehrvertrag (§§ 15 und 16 GBB)
                            1   Der Lehrvertrag ist mit dem amtlichen Formular abzusch  liessen und in der  Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des   Schuljahres, zur Ge-  nehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Änderung des Lehrvertrages während dessen Laufzei  t ist dem Amt  schriftlich zu melden und bedarf dessen Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Melde- und genehmigungspflichtig ist auch die Über  tragung der Verant-  wortung für die Ausbildung auf eine andere als die  in der Bildungsbewilli-  gung bezeichnete Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ferien (§§ 15 und 20 GBB)
                            1   Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während  den Ferien der Be-  rufsfachschule zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schulleitung  kann  in  Absprache  mit  dem  Lehrbetri  eb  Ausnahmen  bewilligen, sofern wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Berufsbildungszentren
§ 16 Berufsfachschulen, Berufsbildungszentren (§ 17 GBB)
                            1   Die Aufgaben der Berufsfachschulen richten sich na  ch den Vorschriften  des Bundes über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Berufsfachschulen  einschliesslich  der  höheren  Fachschulen  und  der  Weiterbildungseinheiten  werden  zu  Berufsbildungszentr  en  zusammenge-  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Berufsbildungszentrum BBZ Solothurn-Grenchen mit   Standorten in  Solothurn und Grenchen gehören folgende Leistungsber  eiche an:  a)    die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Solo  thurn;  b)    die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Gre  nchen;  c)*   die Kaufmännische Berufsfachschule Solothurn;  d)    das Zeitzentrum (Uhrmacherschule) Grenchen;  e)    das Erwachsenenbildungszentrum Solothurn-Grenchen.  f)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dem  Berufsbildungszentrum  BBZ  Olten  mit  Standort  in  Olten  gehören  folgende Leistungsbereiche an:  a)    die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Olt  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)    die Kaufmännische Berufsfachschule Olten;  c)    das Erwachsenenbildungszentrum Olten;  d)*   die Gesundheitlich-soziale Berufsfachschule Olte  n;  e)*   die Höhere Fachschule Pflege Olten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übertragung von Berufsfachschulunterricht an D ritte (§ 17 GBB)
                            1   Der  Regierungsrat  kann  Berufsfachschulunterricht  m  ittels  Leistungsver-  einbarung an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuweisung der Berufe (§§ 17 und 19 GBB)
                            1   Das Amt ordnet den Berufsfachschulunterricht in ei  nem Berufsfeld in der  Regel einem Berufsbildungszentrum zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Berufsfachschulunterricht  der  kaufmännischen  B  erufe  wird  am  BBZ  Solothurn-Grenchen und am BBZ Olten geführt, soweit  hinreichende Klas-  senbestände erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amt  bestimmt,  an  welchem  Berufsbildungszentrum  die  Lernenden  eines Berufes den Berufsfachschulunterricht sowie d  en Berufsmaturitätsun-  terricht erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Amt  trifft  mit  anderen  Kantonen  Vereinbarungen  ü  ber  die  Zuwei-  sung an ausserkantonale Berufsfachschulen oder die  Bildung von interkan-  tonalen Klassen an einer Berufsfachschule im Kanton So  lothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Leitende Organe der Berufsbildungszentren (GBB § 17)
                            1   Leitende Organe in einem Berufsbildungszentrum (BBZ)   sind:  a)    die Direktion;  b)    die BBZ-Leitung;  c)    die Leitungen der Leistungsbereiche und der Dienst  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Direktion
                            1   Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)  a)    trägt die Gesamtverantwortung für das Berufsbildu  ngszentrum und  hat die entsprechenden Entscheidkompetenzen;  b)    ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungs  auftrages und die  Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechen  de Entscheide;  c)    führt die BBZ-Leitung;  d)    vertritt das Berufsbildungszentrum gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 BBZ-Leitung
                            1   Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des B  erufsbildungszent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich zusammen aus Direktion, Leitungen der Le  istungsbereiche  und Leitung Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der BBZ-Leitung obliegen insbesondere folgende Aufg  aben und Befug-  nisse:  a)    Führung des Berufsbildungszentrums in pädagogische  r, personeller,  organisatorischer, administrativer und finanzieller H  insicht;  b)    Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebu  ng von Bund  und Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  c)    Gestaltung der Schulentwicklung;  d)    Anstellung der Lehrpersonen;  e)    Entscheid über die Anstellung des administrativen   und technischen  Personals;  f)    Zuteilung der dem Berufsbildungszentrum zustehende  n finanziellen  und personellen Ressourcen;  g)    Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen;  h)    weitere vom Departement übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Geneh  migung des De-  partementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Leitung der Leistungsbereiche
                            1   Leitungen der Leistungsbereiche sind  a)    in den Berufsfachschulen: Rektoren oder Rektorin  nen;  b)*   in  den  höheren  Fachschulen  und  den  Erwachsenenbi  ldungs-  und  Weiterbildungszentren: Schulleiter oder Schulleiterinn  en;  c)*   im BZ-GS: Rektor oder Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leitungen der Leistungsbereiche  a)    stellen den Betrieb der Leistungsbereiche, insbe  sondere die pädago-  gische Führung, sicher;  b)    sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und d  ie erbrachten Leis-  tungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderu  ngen sowie  dem Auftrag der Schulen entsprechen;  c)    nehmen  die  zugeteilten  organisatorisch-administra  tiven  Aufgaben  der Leistungsbereiche wahr;  d)    übernehmen zugeordnete bereichsübergreifende Aufg  aben;  e)    erteilen auch Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Dienste
                            1   Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrati  ven und technischen  Personal eines Berufsbildungszentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu  den  Aufgaben  gehören  namentlich  die  Ressourcenb  ewirtschaftung  sowie  der  betriebswirtschaftliche,  administrative  un  d  technische  Support  für das ganze Berufsbildungszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen
                            1   Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz setzt sich aus al  len in einem Leis-  tungsbereich unterrichtenden Lehrpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird von der zuständigen Leitung des Leistungsberei  chs geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Bedarf beruft die Direktion eine Gesamtkonfere  nz aller Lehrpersonen  des Berufsbildungszentrums ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen können zu Fragen   der Pädago-  gik  sowie  der  Schulentwicklung  und  Schulführung  Stellu  ng  nehmen  und  Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            bis  *  Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturitä  t setzen sich aus  allen  in  einem  Leistungsbereich  im  Berufsmaturitätsu  nterricht  tätigen  Lehrpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden von der zuständigen Leitung des Leistungsber  eichs geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie beschliessen über Promotionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zusammen mit den Experten und Expertinnen beurteilen   sie die Leistun-  gen an den Berufsmaturitätsprüfungen und beantragen   der Berufsmaturi-  tätskonferenz, die Berufsmaturität zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            ter  *  Berufsmaturitätskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Berufsmaturitätskonferenz  wird  von  den  für  die  B  erufsmaturität  in  den  einzelnen  Leistungsbereichen  zuständigen  Leitungs  personen  und  ei-  ner Vertretung des Amtes gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt bestimmt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berufsmaturitätskonferenz  a)    koordiniert  die  Führung  und  Entwicklung  des  Beruf  smaturitätsun-  terrichts sowie die Durchführung des Aufnahmeverfahr  ens und der  Berufsmaturitätsprüfungen;  b)    setzt  die  Ergebnisse  der  Berufsmaturitätsprüfunge  n  fest  und  ent-  scheidet über die Erteilung der Berufsmaturität;  c)    übernimmt weitere ihr vom Amt übertragene Aufgabe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 BBZ-Konferenz
                            1   Zur  übergeordneten  Führung  und  Koordination  der  Beru  fsbildungszen-  tren wird eine BBZ-Konferenz eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich zusammen aus den Direktionen der Beruf  sbildungszentren  und dem Amt; dieses leitet die Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  beschliesst  über  schulübergreifende  Fragen,  koor  diniert  und  pflegt  die Verbindungen zu den abgebenden und den weiterführ  enden Schulen  und dient dem Departement als beratendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beruflicher Unterricht
§ 26 Schulbesuch
                            1   Das Amt meldet die Lernenden nach der Genehmigung d  es Lehrvertrages  bei der Berufsfachschule an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrb  etriebsort an  Berufsfachschulen des Kantons Solothurn richtet sich  nach den interkanto-  nalen Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch  von Förderange-  boten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, en  tscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Interkantonale Fachkurse (§§ 17 und 23 GBB)
                            1   Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantona  len Fachkurse wahr,  die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Förderangebote (§ 18 GBB)
                            1   Die  Organisation  der  Förderangebote  liegt  beim  zustä  ndigen  Berufsbil-  dungszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stütz-  und  Freikurse  sind  nach  Möglichkeit  so  anzuset  zen,  dass  sie  die  Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Der Um  fang der Kurse darf  während  der  Arbeitszeit  durchschnittlich  einen  halbe  n  Tag  pro  Woche  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen   oder einen  all-  gemeinbildenden Inhalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und   im Zeugnis der  Berufsfachschule oder in einem besonderen Ausweis e  ingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Lernende mit besonderen Begabungen (§ 18 GBB)
                            1   Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen   schulischen Fähig-  keiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft en  tsprechend gefördert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Begabungsförderung ist möglich  a)    im Rahmen des Unterrichts;  b)    durch die Anreicherung der Unterrichtsangebote;  c)    mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung un  ter den Ver-  tragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes beda  rf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Lernende mit schulischen Defiziten (§ 18 GBB)
                            1   Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulische  n Defiziten in einzel-  nen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Förderung ist möglich  a)    im Rahmen des Unterrichts;  b)    durch Stützkurse;  c)    mittels  Verlängerung  der  Lehrzeit  durch  Vereinbarun  g  unter  den  Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes   bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit über die Anord  nung von Stützkur-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der angeordnete Besuch von Stützkursen ist für die Ler  nenden unentgelt-  lich.  Sie  haben  die  Kosten  für  Lehrmittel  und  Unterric  htsmaterialien  zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Individuelle Begleitung (§ 11 GBB)
                            1   Die Berufsfachschule richtet nach den Vorgaben des  Amtes eine individu-  elle Begleitung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das U  mfeld der Lernen-  den, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            bis  *  Lehrpläne*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement erlässt die Lehrpläne für den allge  meinbildenden Un-  terricht, für den Sport und für den Berufsmaturitäts  unterricht. Die Inhalte  richten sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplän  en des Bundes.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                5. Überbetriebliche Kurse
§ 32 Unterstützung durch den Kanton (§§ 23, 24 und 5 3 GBB)
                            1   Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetriebl  icher Kurse mittels  Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit   beim Kursange-  bot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange d  ie Angebote den Vor-  schriften  und  Qualitätsanforderungen  genügen  und  si  e  dem  Bedarf  ent-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit der Kursorga  nisation zusammen  und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Inf  ormation und or-  ganisatorische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kontrollrechte
                            1   Das Amt überwacht die Qualität der überbetrieblich  en Kurse. Bestehen  Zweifel  an  deren  Qualität,  kann  das  Amt  bei  den  Lern  enden  und  den  Lehrbetrieben Erhebungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Verbes  serungsmassnah-  men.  Es  kann  im  Bedarfsfall  die  Durchführung  überbe  trieblicher  Kurse  anderen  Organisationen  der  Arbeitswelt,  Berufsfachs  chulen  oder  Dritten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem  Amt  ist  der  Zutritt  zu  den  Einrichtungen  überbe  trieblicher  Kurse  und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weiterbildung
§ 34 Weiterbildung (§§ 27 und 57 GBB)
                            1   Die  Erwachsenenbildungs-  und  Weiterbildungszentren  der  kantonalen  Berufsbildungszentren fördern die berufliche und die   allgemeine Weiter-  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kursangebote und die Kursgebühren richten sich  nach den Vorgaben  des Leistungsauftrages und den Bedürfnissen des Mark  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  ergänzen  die  Angebote  der  Berufsverbände  und  priva  ter  Anbieter  und sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Prüfungen und andere
                            Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Ausserordentliche Standortbestimmungen (§ 32 G BB)
                            1   Auf Antrag der Berufsfachschule, des Lehrbetriebs,  des oder der Lernen-  den oder der Erziehungsberechtigten kann das Amt ein  e Zwischenprüfung  oder  Standortbestimmung  anordnen,  um  allfällige  Ausb  ildungsmängel,  welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefä  hrden, festzustellen  und Massnahmen dagegen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt auferlegt dem Lehrbetrieb die Kosten der Zw  ischenprüfung oder  Standortbestimmung,  wenn  Ausbildungsmängel  festgeste  llt  werden,  für  die er einzustehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Versäumte Qualifikationsverfahren
                            1   Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus   wichtigen Gründen  nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prü  fungsleitung umge-  hend  zu  informieren  und  gegebenenfalls  ein  Arztzeugnis    beizubringen.  Das Amt kann bei begründeter Abwesenheit in Absprac  he mit der zustän-  digen Organisation der Arbeitswelt besondere Nachpr  üfungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei unbegründeter Abwesenheit hat die angemeldete  Person die verur-  sachten Kosten zu tragen. Die versäumten Teile des Qua  lifikationsverfah-  rens gelten als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Unredlichkeiten
                            1   Bei  Verstoss  gegen  Prüfungsvorschriften  oder  Anweisu  ngen  der  Prü-  fungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikati  onsverfahren, ins-  besondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei   unerlaubter Kommu-  nikation mit Dritten oder bei nicht selbstständiger   Erarbeitung von schrift-  lichen  Arbeiten,  können  die  Qualifikationsverfahren  ganz  oder  teilweise  für nicht bestanden erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Anerkennung von Lernleistungen (§ 34 GBB)
                            1   Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betr  offenen Organisati-  onen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht for  mal erworbener Bil-  dung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erwor  bene Bildung aus (Vali-  dierung), wenn die Kompetenzen, die ausserhalb üblich  er Bildungsgänge  durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahru  ng erworben wurden,  dokumentiert und durch die zuständige Stelle (Betrie  b, Schule, Organisati-  on der Arbeitswelt) überprüft und anerkannt worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Berufsbildungsverantwortliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Kurse für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen (§ 36 GBB)
                            1   Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot für di  e Aus- und Weiterbil-  dung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Berufsbildner  und  Berufsbildnerinnen  haben  die    Kurse  gemäss  den  Vorgaben des Bundes zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiu  ng vom Kursbesuch  entscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kurse werden durch Beiträge des Bundes, des Kant  ons und der Teil-  nehmenden finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Übertragung an Dritte
                            1   Das Amt kann die Durchführung von Kursen für die Aus  - und Weiterbil-  dung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen an Dr  itte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes von ausgebil  deten Fachpersonen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschri  ften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Bewilligung von Kursen Dritter
                            1   Das  Amt  kann  Kurse  Dritter  für  Berufsbildner  und  Be  rufsbildnerinnen  bewilligen, wenn sie den Mindestvorschriften des Bun  des genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  kann  bewilligte  Kurse  durch  Kontrollbesuche  und  B  efragungen  der  Teilnehmenden überprüfen und Einblick in die Kursunt  erlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt stellt Teilnehmenden von kantonalen oder in   kantonalem Auf-  trag durchgeführten Kursen für Berufsbildner und Ber  ufsbildnerinnen ei-  nen Kursausweis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Bildung der Prüfungsverantwortlichen (§ 38 GBB )
                            1   Werden  Prüfungsverantwortliche  vom  Amt  zur  Absolvierun  g  von  Aus-  oder Weiterbildungskursen verpflichtet, trägt der Ka  nton die Kursgebüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhäl tnis
                            (§ 39 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrpersonen, welche insbesondere in den Erwachsene  n- und Weiterbil-  dungszentren  sowie  den  höheren  Fachschulen  im  Auftrag  sverhältnis  be-  fristet  eingesetzt  werden,  werden  nach  den  Erfordern  issen  des  Marktes  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung darf 300 Franken pro Stunde beziehu  ngsweise 2'500  Franken pro Tag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 45 Aufgaben (§ 42 GBB)
                            1   Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  a)    dient der Information und Beratung Jugendlicher  und Erwachsener  sowie  beteiligter  Dritter  (Erziehungsberechtigte,  Leh  rpersonen)  im  Zusammenhang  mit  der  Wahl  des  Berufes,  der  Ausbildu  ng,  der  Laufbahn und der Weiterbildung;  b)    unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I un  d II im Berufs-  und Studienwahlunterricht der Lernenden;  c)*   hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusa  mmenstellung von  Lernleistungen und Kompetenznachweisen;  d)*   führt die Fachstelle Case Management Berufsbildu  ng (Fachstelle CM  BB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen  der Arbeitswelt und  Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen d  er Arbeitsmarkt-  behörden sowie mit anderen Institutionen im Bereich   der beruflichen In-  tegration ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            bis  *  Fachstelle CM BB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Fachstelle  CM  BB  unterstützt  Jugendliche  und  jun  ge  Erwachsene,  deren berufliche Integration gefährdet ist oder die   keine Anschlusslösung  haben, insbesondere mit folgenden Massnahmen:  a)    Beratung und Begleitung;  b)    Vernetzung mit Hilfsangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgt über institutionelle Grenzen hinweg für ei  n planmässiges und  koordiniertes Vorgehen mit dem Ziel, einen Abschluss   auf der Sekundar-  stufe II herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Angebot  der  Fachstelle  CM  BB  richtet  sich  an  Ju  gendliche  ab  dem  zweiten Sekundarschuljahr und an Erwachsene bis zum 25  . Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beratungs- und Informationszentren (§ 42 GBB)
                            1   Das Amt führt für die Berufs-, Studien- und Laufbahn  beratung sowie die  berufskundliche Information und Dokumentation in Sol  othurn, Olten und  Breitenbach Beratungs- und Informationszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Zusammenarbeit mit der Schule
                            1   Das Amt arbeitet mit dem Volksschulamt sowie den Sch  ulleitungen und  Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II zusammen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann im R  ahmen der Berufs-  bzw. Studienwahlvorbereitung im Klassenverband oder an E  lternabenden  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Einzelberatungen sind die Schüler und Schülerinnen   vom Unterricht  zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Kosten
                            1   Das  kostenlose  Grundangebot  der  Berufs-,  Studien-  u  nd  Laufbahnbera-  tung umfasst:*  a)*   Die berufskundliche Information und Dokumentati  on sowie  b)*   Einzelberatungen von Jugendlichen und Erwachsenen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kosten für besondere Abklärungen, die im Einverständ  nis mit dem oder  der  Ratsuchenden  beziehungsweise  den  Erziehungsberech  tigten  vorge-  nommen werden, können ganz oder teilweise in Rechnun  g gestellt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weiterführende Dienstleistungen für Dritte sind ko  stenpflichtig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beratungen der Fachstelle CM BB sind kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kommissionen
§ 49 Prüfungskommission der Berufsbildung (§§ 46 u nd 47 GBB)
                            1   Der Regierungsrat setzt eine Prüfungskommission der   Berufsbildung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 - 21 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die   der Genehmigung  des Amtes bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Schulkommissionen der Berufsbildungszentren (§§ 46 und 48 GBB)
                            1   Der Regierungsrat setzt für jedes Berufsbildungszent  rum eine Schulkom-  mission mit fünf bis neun Mitgliedern ein und bezeic  hnet das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Direktion  und  ein  Vertreter  oder  eine  Vertreteri  n  der  Lehrerschaft  gehören ihr mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann bei Bedarf ergänzende Kommissio  nen als Konsul-  tativorgane einsetzen, die insbesondere die Zusammena  rbeit mit der Wirt-  schaft fördern und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Expertenkommissionen der höheren Fachschulen (§ § 25 und
                            46 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat setzt für die Aufsicht über die h  öheren Fachschulen je  eine Expertenkommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Expertenkommissionen  üben  die  Aufsicht  über  die    Abschluss-  und  Zwischenprüfungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)
                            1   Der  Regierungsrat  setzt  eine  Beschwerdekommission  d  er  Berufsbildung  mit drei bis fünf Mitgliedern, darunter eine Vertret  ung des Departemen-  tes, ein und bezeichnet das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Finanzen
§ 53 Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)
                            1   Für Neu- und Umbauten sowie nutzungsbedingte Anpassu  ngen an kan-  tonalen Bauten wird ein anteiliger Bundesbeitrag von   höchstens 25 Pro-  zent der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes  eingesetzt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Bundesbeitrag an die Kosten der Berufsfachschu len (§§ 50 und
                            55 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den kantonalen Berufsfachschulen wird ein anteilig  er Bundesbeitrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kal  kulatorische Kosten  der  Infrastruktur  gemäss  der  Kostenerhebung  des  Bund  es  aus  den  Pau-  schalbeiträgen des Bundes vergütet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten des Kantons für den ausserkantonalen Beru  fsfachschulbesuch  von Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem a  nteiligen Bun-  desbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den   Mitteln der Pau-  schalbeiträge des Bundes entlastet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Interkantonale Fachkurse (§ 55 GBB)
                            1  Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem antei  ligen Bundesbei-  trag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitte  ln der Pauschalbei-  träge des Bundes entlastet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Beiträge an überbetriebliche Kurse (§ 53 GBB)
                            1   Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetri  eblichen Kurse und  der Kurse an vergleichbaren Lernorten richten sich gr  undsätzlich nach den  Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter  -Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetri  eblichen Kurse wer-  den mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 50 Prozent   aus den Mitteln  der Pauschale des Bundes entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten gem  äss § 24 des Ge-  setzes über die Berufsbildung vom 3. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   betriebsintern ver-  mittelt,  wird  dem  Betrieb  die  entsprechende  Pauscha  le  für  den  überbe-  trieblichen Kurs vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Beiträge an die Ausbildungen von Berufsbildner innen und Be-
                            rufsbildnern (§ 54 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom  Kanton  anerkannte  Anbieter  von  Berufsbildnerkurse  n  werden  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Franken  je  teilnehmende  Person  aus  Lehrbetrieben    mit  Standort  im  Kanton aus der Pauschale des Bundes entlastet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim  Besuch  eines  ausserkantonalen  Kurses  von  Teilne  hmenden  aus  Lehrbetrieben mit Standort im Kanton entscheidet das A  mt über den Sub-  ventionsbeitrag;  dieser  soll 300  Franken  je  teilnehme  nde  Person  nicht  übersteigen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Kosten von Prüfungen und anderen Qualifikations verfahren
                            (§ 56 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Nettokosten  des  Kantons  der  Qualifikationsverfah  ren  werden  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent  aus  den  Mitteln  der  Pauschalbeiträge  des  Bundes  subventio-  niert.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag werden  das erforderli-  che Material sowie allfällige zusätzliche Kosten in R  echnung gestellt. Die  Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassun  g zum Qualifika-  tionsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen werden  gemäss Verord-  nung  über  die  Sitzungsgelder  und  die  Sitzungspauschalen    vom  23.  Sep-  tember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Beiträge an die höhere Berufsbildung und Weit erbildung
                            (§ 57 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beiträge  an  Bildungsangebote  der  höheren  Berufsbil  dung  und  der  be-  rufsorientierten Weiterbildung richten sich nach de  m massgebenden inter-  kantonalen Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  entscheidet,  für  welche  Angebote  B  eiträge  geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  vom  Departement  geleisteten  Schulgeldbeiträge  fü  r  Angebote  der  höheren Berufsbildung und der berufsorientierten We  iterbildung werden  zu 25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge d  es Bundes gedeckt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Den kantonalen höheren Fachschulen werden 25 Prozen  t der Nettokos-  ten  des  Vorjahres  exklusive  kalkulatorische  Kosten  der  Infrastruktur  ge-  mäss der Kostenerhebung des Bundes aus den Pauschalb  eiträgen des Bun-  des vergütet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  126.511.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bereiten  berufsorientierte  Weiterbildungsangebote  der  kantonalen  Be-  rufsbildungszentren auf Berufs- oder höhere Fachprüfu  ngen vor, werden  für die Teilnehmenden aus dem Kanton Beiträge nach d  em massgebenden  interkantonalen Abkommen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Investitionsbeiträge (§ 58 GBB)
                            1   An  Investitionen  Dritter  für  Gebäude  und  Mobiliar  d  er  beruflichen  Grundbildung und der höheren Berufsbildung können B  eiträge bis höchs-  tens  50  Prozent  geleistet  werden.  Dafür  können  Mitt  el  aus  den  Pau-  schalbeiträgen des Bundes verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Projekte zur Förderung und Entwicklung der Beru fsbildung
                            (§ 59 GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Projekte  zur  Förderung  und  Entwicklung  der  Berufs  bildung  ein-  schliesslich  von  Veranstaltungen  zur  Berufsinformation    können  Beiträge  aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes gel  eistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Bildung von Rückstellungen für Investitionen
                            1   Die nach der Verteilung gemäss den §§ 53-61 verble  ibenden Pauschalbei-  träge des Bundes werden als für die Berufsbildung zw  eckgebundene Mit-  tel für Investitionen zurückgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63 Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac  hgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Es werden aufgehoben:  a)    Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  b)    Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb  der  Beru  fsschulen  (Be-  rufsschulverordnung) vom 24. August 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  c)    Verordnung  über  den  Aufbau  und  Betrieb  von  Erwachs  enenbil-  dungs-Zentren  an  den  berufsbildenden  Schulen  vom  17.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  d)    Verordnung  über  das  Berufsschulinpektorat  vom  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  e)    Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom   14. Dezem-  ber 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  f)    Verordnung über Konzentration im Bereich der Beruf  sbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 1998
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 90, 517 (BGS 416.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     GS 92, 844 (BGS 416.353.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     GS 92, 841 (BGS 416.114).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     GS 90, 1112 (BGS 416.125).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     GS 86, 270 (BGS 416.213.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     GS 94, 395 (BGS 416.117).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  g)    Verordnung über die Organisation und den Betrieb  des kantonalen  Bildungszentrums  für  Gesundheitsberufe  (BZG  Kanton  Sol  othurn)  vom 27. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vo  rbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt   abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 6. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 96, 80 (BGS 811.422.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 3, f) aufgehoben GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 47 Abs. 1 geändert GS 2 012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 53 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 2 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 55 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 2 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 3 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 4 geändert GS 2012, 54
29.01.2013 01.08.2013 § 16 Abs. 4, d) eingefügt GS 2013, 3
29.01.2013 01.08.2013 § 16 Abs. 5 aufgehoben GS 2013, 3
29.01.2013 01.08.2013 § 22 Abs. 1, b) geändert GS 2013, 3
29.01.2013 01.08.2013 § 22 Abs. 1, c) eingefügt GS 2013, 3
05.03.2013 01.01.20 14 § 24
                            bis  eingefügt  GS 2013, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.01.2014 § 24
                            ter  eingefügt  GS 2013, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.01.2014 § 31
                            bis  eingefügt  GS 2013, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2017 01.05.2017 § 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3, c) geändert GS 2017, 47
26.09.20 17 01.01.2018 § 16 Abs. 4, d) geändert GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 4, e) eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 31
                            bis  Sachüberschrift  geändert  GS 2017, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2017 01.01.2018 § 31
                            bis  Abs. 1  geändert  GS 2017, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2017 01.01 .2018 § 45 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 45
                            bis  eingefügt  GS 2017, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 56 Abs. 3 aufgeho ben GS 2017, 47
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 geändert GS 2021, 41
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 41
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 41
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 3 geändert GS 2021, 41
                            18  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                21.02.2017 01.05.2017 eingefügt GS 2017, 3
§ 16 Abs. 3, c) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 16 Abs. 3, f) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 54
§ 16 Abs. 4, d) 29.01.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013, 3
§ 16 Abs. 4, d) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 16 Abs. 4, e) 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47
§ 16 Abs. 5 29.01.2013 01.08.2013 aufgehoben GS 2013, 3
§ 22 Abs. 1, b) 29.01.2013 01.08.2013 geändert GS 2013, 3
§ 22 Abs. 1, c) 29.01.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013, 3
§ 24
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8
§ 24
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8
§ 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8
§ 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            bis  Abs. 1  26.09.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1, c) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 45 Abs. 1, d) 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47
§ 45
                            b  is