Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten von universitären Hochschulen  (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)  vom  27  .06.2019  I  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu  den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universi-  tären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkan-  tone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Frei  zügig-  keit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hoch-  schulpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                            Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder meh-  rere  r  universitärer  Hochschulen  und  von  Institutionen  im  universitären  Hochschulbereich  regeln,  gehen  dieser  Vereinbarung  vor,  sofern  sie  die  Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerka  ntonen universitärer  Hochschulen  (Hochschulträgerkantonen)  für  ihre  Studierenden  Beiträge  an  die Kosten des Hochschulstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die-  selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorli  egende Vereinba-  rung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei-  che Rechtsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung  II     Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Beitragsberechtigt  sind  Studienangebote  von  institutionell  akkreditierten  öffentlich  -rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öf-  fentlich  -rechtlichen  Institutionen  der  Kantone  im  universitären  Hochschul-  bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  universitäre  Hochschulen  und  Institutionen  im  universitären  Hochschulbereich,  die  sich  im  Akkredi-  tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die  dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf  beinhaltet,  gelten  als  beitragsberechtigt,  wenn  die  im  massgebenden  Recht  formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind  a)   Bachelor  - oder Masterstudien,  b)   Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,  c)   weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studi-  enangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht  beitragsberechtigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                            1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von  akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich kön-  nen von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt an-  erkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton  a)   sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,  b)   für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben  geldwerten  Leistungen  erbringt  ,  wie  es  die  vorliegende  Vereinbarung  vorsieht,  c)   sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Ver-  einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und  d)   im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer  Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 4 Abs. 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer  Datenbank erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht  aus  den  Merkmalen  des  Systems  oder  ist  sie  strittig,  fällt  die  Kommission  IUV einen Zuordnungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1  Als Studierende,   die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen,  gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatriku-  liert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Bei-  träge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierendenzah  l wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des  Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.  III    Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu-  dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst  -  beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rech-  nung  gestellt.  Die  Kommission  IUV  entscheidet  über  die  Modalitäten  der  Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
                            1  Grundlage  für  die  Bemessung  der  interkantonalen  Beiträge  sind  die  stan-  dardisierten K  osten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus  a)   den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskos-  ten für die Lehre zu 100 Prozent sowie  b)   den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug  der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  Die Kosten wer  den auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen  des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden  nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Definition  der  Fachbereiche  und  deren  Zuordnung  zu  einer  Kosten-  gruppe erfolgt im Anhang zur Verei  nbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verände-  rungen  der  in  Absatz  1  definierten  Bemessungsgrundlagen  die  Zuordnung  eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup-  pen einrichten und/oder bestehende K  ostengruppen aufteilen. In begründeten  Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten  plafonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1  Ausgehend  von  den  standardisierten  Kosten  pro  Fachbereich  werden  die  Durchschnittskos  ten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe  der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal be-  rechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85   Pro-  zent der so errechneten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  interkantonalen  Bei  träge  für  die  Kostengruppe  III  betragen  maximal  das  Doppelte  des  Durchschnitts  der  für  die  Fachbereiche  dieser  Kosten-  gruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Abs. 1 Bst.   a. In  begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungs  kantone  die Bei-  träge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Abs. 3 wird vorbehalten.
                            3  Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe-  renz der Vereinbarungskantone zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1  Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst  - sowie  ein  allfälliges  Zweitstudium  zu  entrichten.  Ein  Studium  (Erst  -  oder  Zweit-  studium) kann Studienangebote auf Bachelor  -, Master  - sowie allenfalls Dok-  toratsstufe enthalt  en. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudi-  ums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beitragspflicht  ist  zeitlich  auf  12  Semester  für  ein  Erst-    und  weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Semester  für  ein  Zweitstudium  begrenzt.  Für  Studierende  der  medizini-  schen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Se-  mester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  legt  die  maximale  beitragsbe-  rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Abs. 4 Bst.   c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflicht iger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin  oder  ein  Student  zum  Zeitpunkt  des  Erwerbs  des  Zulassungsausweises  zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung  universitären  Hochschule  zivilrechtlichen  Wohnsitz  (Artikel  23ff.  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufnahme  eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig,  in  dem  eine  Studentin  oder  ein  Student  zum  Zeitpunkt  der  Aufnahme  des  Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            Die  Hochschulträgerkantone  können  angeme  ssene  individuelle  Studienge-  bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und  der  individuellen  Studiengebühren  die  den  Beiträgen  zugrunde  liegenden  standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Bei-  träge entsprec  hend gekürzt.  IV    Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            Die  Studienanwärterinnen,  die  Studienanwärter  und  die  Studierenden  aus  den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die  gleiche  Rechtsstellung  wie  diejenigen  des  Hochschulträgerkantons  bezie  -  hungsweise  der  Hochschulträgerkantone.  Dies  gilt  auch  bei  Vorliegen  von  Zulassungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende  aus  Nichtverei  nbarungskantonen  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Ver-  einbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs  kanto-  nen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten für d  ie in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die  mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.  V   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungs-  rätlichen  Vertreterin  oder  einem  regierungsrätlichen  Vertreter  der  Kantone  zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung  a)   Festlegung der interk  antonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer  von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringen-  den Bundesbeiträge (Art. 10),  b)   Definition  der  Fachbereiche  und  Zuordnung  zu  einer  Kostengruppe  (Art.   9 Abs.   2),  c)   Änderung  der  Zuordnung  eines  Fachbereichs  zu  einer  Kostengruppe,  Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehen-  der Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art.   9  Abs.   3),  d)   Plafonierung  der  anzurechnenden  Betriebskosten  für  die  Forschung  in  begründeten Fällen (Art.   9 Abs.   3),  e)   Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Ma-  ximum hinaus (Art.   10 Abs.   2),  f)    Definition  weiterer  Studienangebote  (Art.   4  Abs.   4  Bst.   c)  sowie  die  Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art.   11 Abs.   3),  g)   Kürzung von Beiträgen (Art.   13),  h)   Entscheid  über  die  Beitragsberechtigung  von  Studienangeboten  von  Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art.   4 Abs.   2), von Studien-  angeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten  Beruf be-  inhaltet (Art.   4 Abs.   3) sowie von Studienangeboten privater Hochschu-  len (Art. 5),  i)    Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten  (Art.   19),  k)   Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV  (Art.   17), u  nd  l)    Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten-  gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst.   a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit  von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte  der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Für die übrigen Be-  schlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1  Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom-  mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Interkantonale  Vereinbarung  über  den  schweizerischen  Hochschulbereich  (Hochschulkon-  kordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen  der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV  vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniv  ersitätskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno-  vation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit bera  tender  Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)   Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts  stelle,  b)   Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in  strittigen Fällen (Art. 6 Abs. 2),  c)   Antragsstellung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone    für  Ent-  scheide gemäss Artikel 16 Abs. 2 Bst. a bis g und l, sowie  d)   Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und  Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schw  eizerischen Konferenz der kantonalen Er-  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarun  gs-  kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1  Auf  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  vorliegenden  Vereinbarung  ergeben,  wird das  Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV  3   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst.   b BGG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Rahmenvereinbarung  vom  24.  Juni  2005  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG);  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung  VI    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beitritt
                            1  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinba  rung  wird  dem  Vorstand  der  Schweizeri-  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig  den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20.   Feb-  ruar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver-  einbarungskantone gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
                            Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be-  findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürsten tum Liechtenstein
                            Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die  Beitragsberechtigungen  gemäs  s  der  Interkantonalen  Universitäts  ver-  einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in-  stitutionelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG  5  beziehungsweise  bis  zum  Entscheid  über  die  Erfüllung  zusätzlicher  Aner-  kennungsvoraussetzungen  gemäss  Artikel  4  Abs.  3  und  Artikel  5  Abs.  2,  längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bundesgesetz vom 30. September 2011  über die Förderung der Hochschulen und die  Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs  - und  -ko-  ordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch  nicht beigetreten sind, erfolgen für die D  auer von längstens zwei Jahren nach  Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitäts  -  vereinbarung  vom  20.  Februar  1997.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  gilt  für  alle  Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange betreffend die  Ausbild  ung der Human-  , Zahn  - und Veterinär  medi-  zin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge  für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II.  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  entscheidet,  ab  welchem    Rech-  nungsjahr  die  Beiträge  für  die  Kostengruppe  III  auf  Basis  der  validierten  Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf
                            die IUV 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019  wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:  a)   Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5  (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise  mit dem Faktor 0.75 (drittes  Berechnungsjahr)  und  Festlegung  eines  entsprechenden  Korrektur  be-  trags für jeden Kanton,  b)   Berechnung  der  effektiven  Beiträge  pro  Kanton  auf  Basis  der  Beiträge  gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Buchstabe   a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Abschluss  dieser  dreijährigen  Übergangsphase  erfolgt  die  Berech-  nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung  Anhang  Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche ge-  mäss Artikel 9 Abs. 2 der Vereinbarung  Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert:  Kostengruppe I:  Geistes  - und Sozialwissenschaften, Wirtschafts  wis-  senschaften und Recht  Kostengruppe II:  exakte  Wissenschaften,  Naturwissenschaften,  tech-  nische Wissenscha  ften, Pharmazie, erstes und zwei-  tes  Studienjahr  der  Human  -,  Zahn  -  und  Veterinär-  medizin  Kostengruppe III:  Human  -,  Zahn  -  und  Veterinärmedizin  ab  drittem  Studienjahr  Beitritt  durch Gesetz vom  25.03.2022  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 01.07.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten  von Hochschulen   – Interkantonale Vereinbarung  Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Erlass  Grunderlass  01.07.2022  202  2  _039  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.06.2019  01.07.2022  202  2  _039