Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge  an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen  Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierung  svereinbarung  , WFV)  vom   20.11.2014  Die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheits  -  direktorinnen und -  direktoren (GDK)  In Erwägung dass:  die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden  muss;  die  Kantone  beschlossen  haben,  sich  verstärkt  in  der  Weiterbildung  z  u  engagieren;  demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den  Kantonen  finanziell    zu    unterstützen    und    sich    hieraus    ergebende  unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zw eck
                            1  Die  Vereinbarung  legt  den  Mindestbeitrag  fest,  mit  dem  sich  die  Standortkantone  an  den  Kosten  der  Spitäler  für  die  erteilte  strukturierte  Weiterbildung  von  Ärztinnen  und  Ärzten  gemäss  Medizinalberufegesetz  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie     regelt     zudem     den     Ausgleich     des     u  nterschiedlichen  Kostenaufwands  der  Kantone  durch  die  Gewährung  des  Mindestbeitrags  gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge der Standortkantone
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und  Arzt  in  Weiterbildung  (Voll  zeitäquivalent)  pauschal  1  5   000  Franken  aus,  sofern   die   betreffende   Ärztin/der   betreffende   Arzt   im   Zeitpunkt   der  Erlangung  des  Universitätszulassungsausweises  ihren/seinen  Wohnsitz  in  einem der Vereinbar  ung beigetretenen Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige  höhere  Beiträge  der  Standortkanton  e  oder  Beiträge  der  Standortkantone  für  Ärztinnen  und  Ärzte,  die  im  Zeitpunkt  der  Erlangung  des  Universitätszulassungsausweises  ihren  Wohnsitz  nicht  in  einem  der  Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter d  en Kantonen nicht  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer  Spitäler  über  eine  Anerkennung  gemäss  der  vom  Bund  akkreditierten  Weiterbildungsordnung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Beitrag   gemäss   Art.   2   Abs.   1   wird   jeweils   an   die  Preisentwicklung angepasst, wenn der Lan  desindex der Konsumentenpreise  (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand  des  LIK  bei  Vertragsabschluss  (Basis  Dezember  20  10=100).  Das  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die
                            Beschlu  ssfassung  erfolgt  bis  zum  30.  Juni  mit  Wirkung    ab  dem  folgenden  Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                            Die  Anzahl  der  Ärztinnen  und  Ärzte  (Vollzeitäquivalente),  für  die  den  Spitälern  Beiträge  gewährt  werden,  richtet  sich  nach  der  Erhebung  des  Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortkanton
                            Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Be rechnung des Ausgleichs
                            1  Der  Ausgleich  unter  den  Kantonen  wird  in  folgenden  Schritten  ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Teilung der Summe dur  ch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Multiplikation    des    gemittelten    pro    Kopf  -Beitrages    eines    jeden  Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Gegenüberstellung          der          Beitragsleistung          eines          jeden  Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Die   Differenz   der   Werte   gemäss   Schritt   5   bildet   den   vom  Vereinbarungskanton  als  Ausgleich  zu  zahlenden  bzw.  zu  beziehenden  Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
                            1  Der  Vollzug  dieser  Vereinbarung  obliegt    der  Versammlung  der  Vereinbarungskantone (Versammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:  a.   Wahl des Vorsitzes;  b.   Erlass eines Geschäftsreglements;  c.   Bezeichnung der Geschäftsstelle;  d.   Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;  e.   Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;  f.    Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;  g.   Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschlüsse  der  Versammlung  erfordern  Einstimmigkeit.  Die  Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugskosten
                            Die  Vollzugskosten  dieser  Vereinbarung  werden  von  den  Vereinbarungs  -  kantonen nach Massgabe   der Bevölke  rungszahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Streitbeilegung
                            Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  vor  Anrufung  des  Bundes  -  gerichts  das  im  IV.  Abschnitt  der  IRV  geregelte  Streit  beilegungsverfahren  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  m  it  der    Mitteilung  an  die  GDK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Diese   Vereinbarung   tritt   in   Kraft,   wenn   ihr   mindestens   18   Kantone  beigetreten sind. Sie ist de  m Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                            1  Jeder Vereinbarungs  kanton kann den Austritt aus der Vereinbarung  beschliessen  und  durch  Erklärung  gegenüber  der  GDK  austreten.  Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirksam  und  beendet  die  Vereinbarung,  wenn  durch  den  Austritt  die  Zahl  der Verei  nbarungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Austritt  kann  frühestens  auf  das  Ende  des  5.  Jahres  seit  Inkrafttreten d  er Vereinbarung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer
                            Die Vereinbarung gilt unbefrist  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Tabelle  der  von  den  Kantonen  als  Ausgleich  zu  zahlenden  bzw.  zu  beziehenden Beiträge  Kantone  Aktualisierung mit Daten   2012  AG  -  2060701  AI  -  263102  AR  -  148185  BE  -  159366  BL  -  1233508  BS  7238745  FR  -  1468716  GE  2408753  GL  -  274558  GR  -  147664  JU  -  344321  LU  -  1086142  NE  -  440142  NW  -  410503  OW  -  363622  SG  169787  SH  -  419773  SO  -  1520352  SZ  -  1675471  TG  -  1146256  TI  -  71503  UR  -  322216  VD  3677783  VS  -  928977  ZG  -  1005656  ZH  1995666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Tabelle  wird  vor  dem  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  mit  den  zuletzt  verfügbaren Datengrundlagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert.  Beitritt  durch Gesetz vom  02.11.2021  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 25.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2014  Erlass  Grunderlass  25.01.2022  2021_138  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.11.2014  25.01.2022  2021_138