Gesetz über den öffentlichen Verkehr
                            Gesetz  ü  ber den  ö  ffentlichen Verkehr  Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. M  ä  rz 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Angebot
                            1  Kanton   und   Gemeinden   sorgen   nachfrageorientiert   f  ü  r   einen   attraktiven  ö  ffentlichen Verkehr im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  ö  ffentliche Verkehr gew  ä  hrleistet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn, Arbeits und Ausbil    dungspl  ä  tze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemein    den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Anschluss an die  ü  bergeordneten Verkehrssysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   und   die   Gemeinden   k  ö  nnen   f  ü  r   verkehrsschwache   Zeiten  und/oder nachfrageschwache Gebiete alternative Betriebsformen des  ö  ffent    lichen Verkehrs einf  ü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton sorgt f  ü  r ein einheitliches, zeitgem  ä  sses und kundenfreundli    ches Tarifsystem und Fahrausweissortiment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kostendeckungsgrad f  ü  r das Angebot im  ö  ffentlichen Verkehr betr  ä  gt  mindestens 40  %. Er entspricht dem prozentualen Anteil der Erl  ö  se gemes    sen  am  Betriebsaufwand  der  Gesamtheit   der  Linien des  ö  ffentlichen  Ver    kehrs.  Wird   der  Kostendeckungsgrad  unterschritten,   sind geeignete   Mass    nahmen zu ergreifen, so dass sp  ä  testens in f  ü  nf Jahren die vorgegebene Li    mite wieder erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verkehrskoordination
                            1  Der Kanton legt nach R  ü  cksprache mit den Gemeinden das Angebot des  ö  ffentlichen Verkehrs fest.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann mit Tr  ä  gern und Unternehmungen des  ö  ffentlichen Ver    kehrs Vereinbarungen abschliessen  ü  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Transportleistungen   im   Kanton   Zug   oder  ü  ber   die   Kantonsgrenzen  hinaus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Einf  ü  hrung  von  und  die  Beteiligung  an   Tarif   und  Verkehrsver    b  ü  nden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden k  ö  nnen  ü  ber das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus  Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen. Diese sind auf das  kantonale Angebot abzustimmen und d  ü  rfen dieses nicht konkurrenzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beteiligungen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden k  ö  nnen sich an Transportunternehmungen  des  ö  ffentlichen Verkehrs beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            1  Der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bezeichnet   durch   einfachen   Beschluss   die   Bahnhaltestellen   und   die  Knotenpunkte des  ö  ffentlichen Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gew  ä  hrt Beitr  ä  ge gem  ä  ss §§  7 und 8;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann   Beitr  ä  ge   an   Tarifverg  ü  nstigungen   f  ü  r   einzelne   Bev  ö  lkerungs    gruppen gew  ä  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt   die   Linien   des  ö  ffentlichen   Verkehrs   und   deren   Anfangs   und  Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt den Preis f  ü  r eine Haltestellenabfahrt gem  ä  ss §  5  Abs.  3 fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erl  ä  sst  den  Beschluss  ü  ber  die  Bestellung des  Angebots  im  ö  ffentli    chen Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann mit Transportunternehmungen und Tarif oder Verkehrsverb  ü  n    den mehrj  ä  hrige Rahmenvereinbarungen abschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  erl  ä  sst die Grunds  ä  tze im Verbundtarif;  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen  ü  ber den Unter    halt von Bahnhaltestellen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zust  ä  ndige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  koordiniert den  ö  ffentlichen Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt f  ü  r die Linien des  ö  ffentlichen Verkehrs die Taktintervalle fest;  1)  Delegation an die Baudirektion f  ü  r den Erlass der Grunds  ä  tze im Verbundtarif (§  7  Abs.  1  Ziff.  13 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann Vereinbarungen  ü  ber kantons  ü  bergreifende Planungen abschlies    sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schliesst   mit   den   beauftragten   Transportunternehmungen   Angebots    vereinbarungen ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sorgt daf  ü  r, dass die Transportunternehmungen einen geeigneten Bil    lettverkauf und eine zweckm  ä  ssige Fahrgastinformation anbieten und  an   den   Haltestellen   die   daf  ü  r   notwendigen   Einrichtungen   aufstellen  und unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  koordiniert   Tarif   und   Verkehrsverb  ü  nde   und  ü  berwacht   die   Vertei    lung der Verkehrseinnahmen auf die Unternehmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  koordiniert   mit  der  Baudirektion  Planung  und  Bau  von  Anlagen  f  ü  r  den  ö  ffentlichen Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  nimmt zu den vom Bundesamt f  ü  r Verkehr den Kantonen unterbreite    ten Konzessionsgesuchen Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erl  ä  sst die im Zusammenhang mit der Personenbef  ö  rderung notwendi    gen kantonalen Bewilligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  unterst  ü  tzt Massnahmen zur Mobilit  ä  tsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt f  ü  r  ö  ffentlichen Verkehr ist die zust  ä  ndige Beh  ö  rde gem  ä  ss eid    gen  ö  ssischer   Gesetzgebung  ü  ber   den  ö  ffentlichen   Verkehr   und   bearbeitet  alle Aufgaben des  ö  ffentlichen Verkehrs, soweit keine andere Beh  ö  rde da    f  ü  r zust  ä  ndig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Finanzkontrolle kann die Betriebsrechnungen und die Bilan    zen der beauftragten Transportunternehmungen  ü  berpr  ü  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legen f  ü  r die Buslinien nach R  ü  cksprache mit dem Kanton die Halte    stellen mit Ausnahme jener gem  ä  ss §  4  Abs.  1  Bst.  a und Abs.  2  Bst.  a  fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestellen und finanzieren die Leistungen im  ö  ffentlichen Verkehr, die  ü  ber das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und  unterhalten diese in baulicher Hinsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besorgen den betrieblichen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel    len an diesen die erforderliche Ausr  ü  stung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erstellen und unterhalten die Zug  ä  nge zu den Haltestellen des  ö  ffentli    chen Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  stimmen   ihre   Investitionsvorhaben   im   Verkehrsbereich   mit   dem  Kanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgeltungen
                            1  Der Kanton  ü  bernimmt die nach Abzug der Beitr  ä  ge der Gemeinden und  allf  ä  lliger Dritter verbleibenden Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden  beteiligen sich an den Abgeltungen  f  ü  r den  ö  ffentlichen  Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanm  ä  ssigen Haltestellen    abfahrten auf dem jeweiligen Gemeindegebiet erhoben wird. Eine Bahnab    fahrt wird dabei gegen  ü  ber einer Busabfahrt doppelt gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Preis f  ü  r die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4  Jahre  so festgelegt,  dass damit nach  Abzug der Beitr  ä  ge  Dritter 20  % der  Abgeltungen durch die Gemeinden getragen werden. In den Zwischenjahren  wird der Preis aufgrund der jeweiligen Teuerung gem  ä  ss dem Landesindex  der Konsumentenpreise angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten f  ü  r die kantonale Beteiligung an Tarif und/oder Verkehrsver    b  ü  nden sowie f  ü  r allgemeine Tarifverg  ü  nstigungen werden vom Kanton ge    tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anpassungen des Strassennetzes
                            1  Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen f  ü  r Be    d  ü  rfnisse des  ö  ffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verf  ü  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch   die   Erstellung   und   den   Betrieb   von   Anlagen   zur   Beschleunigung  der  ö  ffentlichen   Verkehrsmittel   verbessern   sie   die   Leistungsf  ä  higkeit   und  die Zuverl  ä  ssigkeit des  ö  ffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die notwendigen Anpassungs und Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen  und   an   Eigentrassen   des  ö  ffentlichen   Verkehrs   gehen   zu   Lasten   des  Kantons,   an   allen  ü  brigen   Strassen   und   Wegen   zu   Lasten   der   jeweiligen  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anlagen von zentraler Bedeutung
                            1  Der   Kanton  kann  Einrichtungen   des  ö  ffentlichen   Verkehrs   von zentraler  Bedeutung wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Trassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  St  ü  tzpunkte des  ö  ffentlichen Verkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Informations und Betriebsleitsysteme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  neue Bahnstationen und Bush  ö  fe von regionaler Bedeutung  mit   Beitr  ä  gen   unterst  ü  tzen,   erstellen,   erwerben,   betreiben   und   unterhalten  bzw. durch Dritte erstellen, betreiben und unterhalten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Parkierungsm
                            ö  glichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Parkierungsanlagen,  die   dem   Umsteigen   auf   die  ö  ffentlichen   Verkehrsmittel   dienen,   kann   der  Kanton nach Abzug der Beitr  ä  ge Dritter, je nach regionaler Bedeutung, Bei    tr  ä  ge bis zu 50  % gew  ä  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ä
                            nderung bisherigen Rechts  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgehobene Erlasse
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho    ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetz  ü  ber den  ö  ffentlichen Verkehr vom 3. September 1987  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonsratsbeschluss   betreffend   Festlegung   des   kantonalen   Busstre    ckennetzes vom 26. Mai 1988  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Ge    samtreorganisation   der   elektrischen   Strassenbahnen   im   Kanton   Zug  vom 30. November 1950  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach unben  ü  tztem Ablauf der Referendumsfrist gem  ä  ss  §  34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk an einem  vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  5  )  1)  Die  Ä  nderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.  2)  GS 23, 33  3)  nicht in GS enthalten  4)  GS 16, 475  5)  Inkrafttreten am 9. Dez. 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  22.02.2007  09.12.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 187  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  ge  ä  ndert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 4 Abs. 2,  e)  ge  ä  ndert  GS 2017/075  12.03.2019  23.03.2019  § 4 Abs. 2,  e)  ge  ä  ndert  GS 2019/020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  22.02.2007  09.12.2007  Erstfassung  GS 29, 187  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  ge  ä  ndert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, e) 28.11.2017
                            01.01.2018  ge  ä  ndert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, e) 12.03.2019
                            23.03.2019  ge  ä  ndert  GS 2019/020