Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot)
                            IV B/50/1  Verordnung über das Freiwillige Schulische  Zusatzangebot (Brückenangebot)  Vom 13. Januar 2010 (Stand 1. September 2017)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  26  Absatz  2 des Gesetzes vom 6.  Mai 2001 über Schule  und Bildung (Bildungsgesetz)  1  )   und Artikel  5  Absatz  1 des Einführungsgeset  -  zes vom 6.  Mai 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung  2  )  ,  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt das Freiwillige Schulische Zusatzangebot gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 des Bildungsgesetzes sowie Artikel
                            3   des   Einführungsgesetzes  zum   Berufsbildungsgesetz.   Sie   regelt   zudem   das   schulische   Angebot   des  Kantons für fremdsprachige Jugendliche im Rahmen der Volksschule sowie  die   Voraussetzungen   einer   allfälligen   Führung   von   Bildungsgängen   der  Volksschule durch den Kanton im Auftrag der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            ......  2. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3–5 *
                            ......  3. Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahme in die Bildungsgänge
                            1  Voraussetzung für die Aufnahme in das 12.  Schuljahr ist der Abschluss der  Volksschule, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Leistungswille.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fremdsprachige Jugendliche zwischen dem 14. und 18.  Altersjahr werden  in das Integrationsprogramm aufgenommen, wenn sie noch der Schulpflicht  unterstehen beziehungsweise noch nicht in eine Berufsausbildung oder wei  -  terführende Schule eintreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Die Schulordnung regelt  das Aufnahmeverfahren und die Aufnahmekriterien.  1)  GS  IV  B/1/3  2)  GS  IV  B/51/1  SBE XI/5 299  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/50/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Absolvierung der Bildungsgänge; Übertritte
                            1  Mit dem Eintritt ins 12.  Schuljahr verpflichten sich die Lernenden zur Absol  -  vierung des ganzen Jahresprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung  kann  den vorzeitigen Übergang in eine  Anschlusslösung  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden
                            1  Stören   Lernende   den   Schulbetrieb   in   erheblichem   Masse,   indem   sie   na  -  mentlich die Absenzenordnung wiederholt missachten, die Mitarbeit verwei  -  gern oder Weisungen nicht befolgen, so können Disziplinarmassnahmen ge  -  mäss Artikel  45 des Bildungsgesetzes angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission handelt dabei als Schulkommission.  4. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze eines aner  -  kannten Fähigkeitsausweises der Sekundarstufe I sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsichtskommission   kann   in   begründeten   Fällen   Ausnahmen   be  -  schliessen.  5. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organe
                            1  Organe des Freiwilligen Schulischen Zusatzangebotes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsichtskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schulleitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Konvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsiden  -  tin und vier bis sechs Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulleitung   sowie   eine   Vertretung   der   Lehrerschaft   nehmen   an   den  Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufgaben der Aufsichtskommission richten sich sinngemäss nach der  regierungsrätlichen Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug  in der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/50/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schulleitung
                            1  Die   Wahl   sowie   die   Aufgaben   der   Schulleitung   richten   sich   sinngemäss  nach   der   regierungsrätlichen   Verordnung   über   die   Berufsfachschulen   und  den Vollzug in der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Konvent der Lehrpersonen
                            1  Der   Konvent   der   Lehrpersonen   kann   zuhanden   der   Aufsichtskommission  Anträge stellen und Anregungen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er konstituiert sich selbst und wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die  mit   beratender   Stimme   an   den   Sitzungen   der   Aufsichtskommission   teil  -  nimmt.  6. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterrichtsform
                            1  Der Schulbetrieb kann neben Unterrichtslektionen andere, dem Zweck der  Bildungsgänge   entsprechende   Schulungsformen   beinhalten,   insbesondere  Lernberatung,   Selbstlernzeit,   auswärtige   Arbeitseinsätze,   Praktika   und  Schnupperlehren sowie praktische Arbeiten in grösseren Zeiteinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden
                            1  Die wöchentliche Arbeits- und Unterrichtszeit der Lernenden beträgt unter  Einrechnung der besonderen Schulungsformen in der Regel 38 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen
                            1  Die   Unterrichtsverpflichtung   richtet   sich   grundsätzlich   nach   den   Bestim  -  mungen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission befindet über Abweichungen oder kann ein ande  -  res   Arbeitszeitmodell   wählen,   wenn   dies   den   betrieblichen   Anforderungen  besser entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grösse der Unterrichtsgruppen
                            1  Für die Unterrichtsgruppen gelten als Richtwerte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  12.  Schuljahr:  10 bis 16 Lernende,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Integrationsprogramm:  6 bis 14 Lernende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission kann die maximale Grösse der Unterrichtsgruppe  und dadurch die Zielsetzung der betreffenden Bildungsgänge nicht gefähr  -  det wird.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/50/1  7. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsschutz
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Schulleitung   kann   bei   der   Aufsichtskommission  und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtskommissi  -  on beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel  114 des Bildungsge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 13.  No  -  vember 2002 über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/50/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.06.2017  01.09.2017  Art. 2  aufgehoben  SBE 2017 19  28.06.2017  01.09.2017  Titel 2.  aufgehoben  SBE 2017 19  28.06.2017  01.09.2017  Art. 3  aufgehoben  SBE 2017 19  28.06.2017  01.09.2017  Art. 4  aufgehoben  SBE 2017 19  28.06.2017  01.09.2017  Art. 5  aufgehoben  SBE 2017 19  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/50/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 28.06.2017
                            01.09.2017  aufgehoben  SBE 2017 19  Titel 2.  28.06.2017  01.09.2017  aufgehoben  SBE 2017 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 28.06.2017
                            01.09.2017  aufgehoben  SBE 2017 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 28.06.2017
                            01.09.2017  aufgehoben  SBE 2017 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 28.06.2017
                            01.09.2017  aufgehoben  SBE 2017 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
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