Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
                            Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften  vom 11.12.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf  das Gesetz  vom 31.  Dezember  1913 zur  Subventionierung  der  Schiessübungen;  in Erwägung:  Das Gesetz über die Subventionierung der Schiessübungen vom 31.  Dezem  -  ber 1913 sieht vor, dass den Schützengesellschaften in Form einer Subventi  -  on alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken zugesprochen wird.  Der Beschluss vom 20.  Juni 1914 regelt die Bedingungen und die Art und  Weise der Auszahlung dieser Subvention.  In Anwendung der Gesetzgebung über die Subventionen müssen die subven  -  tionierten Schiessübungen und die Art und Weise der Auszahlung dieser Sub  -  ventionen präzisiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ver  -  ordnung des Bundes über das Schiesswesen ausser Dienst.  Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe wird im Rahmen des Staatsvoranschlags  festgelegt.  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieser Beschluss definiert die Bedingungen und Modalitäten der Subventi  -  on für die Schiessübungen, die im Staatsvoranschlag in Anwendung des Ge  -  setzes   vom   31.  Dezember   1913   zur   Subventionierung   der   Schiessübungen  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Anspruch auf die Subvention in Form einer Finanzhilfe haben der Freibur  -  ger Kantonalschützenverein und die ihm zugehörigen Sektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subvention ist ein Beitrag des Staates an die Kosten der Schiessübun  -  gen, nämlich des Obligatorischen Schiessens, der ausserdienstlichen Ausbil  -  dungskurse sowie der freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und  Ordonnanzmunition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   wird   nicht   nach   den   finanziellen   Möglichkeiten   der   subventionierten  Gesellschaften bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die   Sektionen   des   Freiburger   Kantonalschützenvereins   erhalten   für   die  Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Fi  -  nanzhilfe, die wie folgt berechnet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1   Franken   für   jeden   am   eidgenössischen   Feldschiessen   300   m   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25/50 m teilnehmenden Schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage   für  die  Berechnung  des  Beitrages  gelten  die  Angaben   der  jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbe  -  trag für die Durchführung des Feldschiessens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Das Amt für zivile Sicherheit  und Militär erstellt jedes Jahr eine Zusam  -  menstellung der Finanzhilfen und veranlasst deren Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die Finanzhilfen bestimmte Kredit wird im Voranschlag des Amtes  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der   Beschluss   vom   20.  Juni   1914   betreffend   die   Subventionierung   der  Schützengesellschaften (SGF 514.21) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 674 / d 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2010  Art. 5  geändert  01.07.2010  2010_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.12.2001  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 674 / d 687