Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
                            IV B/71/1  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  (FHV)  Vom 25. Februar 2004 (Stand 1. August 2005)  (Erlassen von der Konferenz der Vereinbarungskantone am 12.  Juni 2003)  (Beitritt vom Landrat beschlossen am 25.  Februar 2004)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   den   interkantonalen   Zugang   zu   den   Fachhoch  -  schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden  den Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für  Studierende   sowie   die  Optimierung   des Fachhochschulangebots.   Sie   trägt  zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            1  Interkantonale   Vereinbarungen,   die   die   Mitträgerschaft   oder   Mitfinanzie  -  rung  einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser  Vereinba  -  rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft  mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt  II der vorliegenden Vereinba  -  rung     vorsieht     und     dass     die     Gleichberechtigung     der     Studierenden  (Art.  3  Abs.  2, Art.  6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Der Wohnsitzkanton der Studierenden  leistet den  Trägern von Fachhoch  -  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba  -  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber  Träger   der   Fachhochschulen   sind,   verpflichten   sie   die   ihnen   verbundenen  Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als   beitragsberechtigt   gelten   anerkannte   Diplomstudiengänge   kantonaler  oder   interkantonaler   Fachhochschulen.   Die   Anerkennung   richtet   sich   nach  dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver  -  einbarung.   Bei   zweistufig   geführten   Diplomstudiengängen   (Bachelor   und  Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.  SBE IX/2 66  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/71/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,  aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer  -  den,   sind  beitragsberechtigt,   sofern   sie   von   der   Kommission   FHV  als   bei  -  tragsberechtigt  erklärt  werden.  Voraussetzung dazu  ist,  dass  der  mitfinan  -  zierende  Kanton  oder die  mitfinanzierenden  Kantone für   ihre  Studierenden  mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Verein  -  barung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons  von  der  Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt  werden.  In die  -  sem   Fall   werden   nur   jene   Kantone   zahlungspflichtig,   die   sich   dazu   aus  -  drücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im   Ausland   wohnen   oder   die   elternlos   im   Ausland   wohnen;   bei  mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der zugewiesene Kanton für volljährige Flüchtlinge und Staatenlo  -  se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbe  -  halten bleibt Buchstabe  d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für volljährige Auslän  -  derinnen   und   Ausländer,   die   elternlos   sind   oder   deren   Eltern   im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe  d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Kanton, in dem volljährige Studierende mindestens zwei Jahre  ununterbrochen  gewohnt  haben  und, ohne  gleichzeitig in  Ausbil  -  dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstä  -  tigkeit  gelten  auch  die  Führung eines  Familienhaushalts   und  das  Leisten von Militärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn  der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der  zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            1  Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus  -  geschöpft   sind,   können   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter   sowie  Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studi  -  enplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfah  -  ren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/71/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende   und   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter   aus   Kanto  -  nen,  welche   dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben   keinen  An  -  spruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn  die Studierenden  aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,  wird  nebst  den   Studiengebühren  eine  Gebühr  auferlegt,   welche  min  -  destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  2. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission  FHV  beschliessen,  für  einzelne  oder  alle  Studiengänge   ein  anderes Abgel  -  tungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender  Beschluss  bedarf der Mehr  -  heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen  in Gruppen zusammen  -  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend   für   die   Festlegung   der   Beiträge   sind   die   durchschnittlichen  Ausbildungskosten pro Gruppe, d. h. die Betriebskosten, abzüglich der indi  -  viduellen   Studiengebühren,   der   Infrastrukturkosten   und   allfälliger   Bundes  -  beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beiträge   werden   so   festgelegt,   dass   sie   pro   Gruppe   85  Prozent   der  Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die  Konferenz   der   Vereinbarungskantone.   Der   Beschluss   bedarf   der   Mehrheit  von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die  Schulen  können angemessene  individuelle  Studiengebühren erheben.  Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je  Studiengang   fest.   Uebersteigen   diese   Gebühren   die   von   der   Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden  Studiengang gekürzt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/71/1  3. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der   Kantone   zusammen,  die   der   Vereinbarung   beigetreten   sind.   Der   Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kom  -  mission FHV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel  9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Festlegung   eines   abweichenden   Abgeltungsmodells   gemäss  Artikel  8;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht  für die einzel  -  nen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom  -  mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Ueberwachung   des   Vollzugs,   insbesondere   auch   der   Ge  -  schäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   jährliche   Berichterstattung   an   die   Konferenz   der   Vereinba  -  rungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Antragstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer  der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Antragstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel  -  tungsmodells gemäss Artikel  8;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuel  -  len Studiengebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Ter  -  mine und Stichdaten sowie der Verzugszinse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die   Einteilung   neu   anerkannter   bzw.   im   Anerkennungsverfahren  befindlicher Studiengänge nach den Artikeln  9  Absatz  1 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/71/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
                            1  Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in ei  -  nem Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch  -  schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Schule   erstellt   eine   Namensliste   der   Studierenden   zu   Handen   des  zahlungspflichtigen   Kantons.   Diese   enthält   den   massgeblichen   Wohnsitz  -  kanton  gemäss  Artikel  5   und  führt  die   Studierenden   gemäss  den   Gruppen  getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die   Kosten   des   Vollzugs   dieser   Vereinbarung   sind   durch   die   Vereinba  -  rungskantone   nach   Massgabe   der   Zahl   ihrer   Studierenden   zu   tragen.   Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die  sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss  der   Kommission   FHV,   die   Kosten   auf   die   betroffenen   Kantone   abgewälzt  werden.  4. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sie  -  ben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schiedsinstanz   entscheidet   in   einer   Besetzung   von   drei   Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zahl der Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den massgebenden Wohnsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Konkordats vom 27.  März 1969 über die Schieds  -  gerichtsbarkeit finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich   von   Artikel  17   entscheidet   das  Bundesgericht   über   Streitig  -  keiten, die   sich  aus  dieser  Vereinbarung   zwischen  den  Kantonen  ergeben,  auf  staatsrechtliche  Klage hin gemäss Artikel  83  Absatz  1  Buchstabe  b des  Bundesgesetzes vom 16.  Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/71/1  5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit  -  zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug  dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver  -  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   auf   den   Beginn   des   Studienjahres   2005/2006   in  Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 15 Kantone den  Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            1  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im  Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Grup  -  pen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.  1).   Es   ist   eine   Stellungnahme   der   zuständigen   Anerkennungs  -  kommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30.  September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV  gekündigt werden; erstmals auf den 30.  September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt   ein   Kanton   die   Vereinbarung,   bleiben   seine   Verpflichtungen   aus  der   Vereinbarung   für   die   zum   Zeitpunkt   des   Austrittes   eingeschriebenen  Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt  der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten   der   andern   Vereinbarungspartner   zu.   Nach   liechtensteinischem   Recht  anerkannte   Fachhochschulen   oder   Fachhochschul-Studiengänge   sind   wie  die   entsprechenden   nach   schweizerischem   Recht   anerkannten   Fachhoch  -  schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.  1)  FHV auf Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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