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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergg... (851.8)

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergg... (851.8)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

851.8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vo m 13. Dezember 1971 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhält- nisse in Berggebieten vom 20. März 1970 2) , nachstehend «Bundesgesetz» genannt, und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 3) , beschliesst: I. Beitragsberechtigte Bauvorhaben § 1 Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesgesetzes die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet für Familien in bescheidenen finanziel- len Verhältnissen durch Gewährung von Beiträgen an folgende Bauvorhaben: a) Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener W ohnungen; b) Verbesserung der Wohnverhältnisse durch – Zuführung von Wasser und Energie; – Einbau sanitärer Installationen; –V ermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse; c) Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude; d) Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Ver- besserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt. 1) GS 20, 119 2) SR 844 3) BGS 111.1
851.8 II. Beiträge § 2 1) Kantonsbeitrag 1 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenba- ren Baukosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden. 2 Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen kann der Beitrag des Kantons auf höchstens 60 Prozent heraufgesetzt werden. 3 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages setzt die Gewährung eines Bundesbeitrages voraus. § 3 Leistung der Gemeinde 1 Die Einwohnergemeinde, in deren Gebiet das Bauvorhaben zur Ausfüh- rung gelangt, hat dem Kanton ein Viertel des Kantonsbeitrages zurückzuver- güten. 2 Allfällige Leistungen Dritter im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes werden auf die Gemeindeleistung angerechnet. § 4 Subventionsbedingungen Für den Kantonsbeitrag gelten die gleichen Vorschriften wie für den Bundesbeitrag, insbesondere diejenigen über Zweckerhaltung und Rück- erstattungspflicht. § 5 Gesetzliches Grundpfandrecht Zur Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches des Bundes und des Kantons besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch gemäss § 137 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2) . III. Verfahren § 6 1 Beitragsgesuche sind schriftlich an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten, die über die Gesuche entscheidet. 1) F assung gemäss Änderung vom 3. Sept. 1981 (GS 22, 151). 2) BGS 211.1
2 Die Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion können innert 20 Tagen nach Zustellung durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen wer- den. 1) § 7 Die Prüfung der Projekte, die Anmeldung der Grundbuchanmerkungen, die Kontrolle über den Unterhalt und die Überwachung der Zweckerhaltung obliegen dem kantonalen Meliorationsamt. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 8 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und nach Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements 2) sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen. § 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Kantonsratsbeschluss v om 26. August 1954 / 1. Dezember 1960 3) über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten aufgehoben. 2 Die auf Grund dieses Kantonsratsbeschlusses zugesprochenen Beiträge unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht. 1) F assung gemäss Änderung vom 3. Sept. 1981 (GS 22, 151). 2) V om Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 30. Dez. 1971 (GS 20, 122). 3) GS 17, 163 und GS 18, 141 851.8
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