Verordnung über das Amtsblatt
                            Verordnung über das Amtsblatt  vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16.  Oktober 2001 über die  Veröffentlichung der Erlasse (VEG);  in Erwägung:  Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbe  -  sondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen  Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezial  -  gesetzgebung festgelegt sind.  Auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Form
                            1  Das Amtsblatt wird auf Papier und in elektronischer Form herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt
                            1  Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden  und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies  vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse  gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind  identisch; Einschränkungen gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Werbung
                            1  Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Ab  -  stimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus  und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichun  -  gen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht  scheinen, abweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Erscheinungsweise
                            1  Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b Verkaufspreis
                            1  Die Preise für das Amtsblatt  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jahresabonnement Papier: 97 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jahresabonnement digital (elektronische Version + E-Paper): 78 Fran  -  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kombiniertes Jahresabonnement (Papier + digital): 97 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einzelnummer Papier: 2 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der  Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen  fest. Für das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates wird er auf  Antrag des Sekretariats des Grossen Rates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c Unentgeltlichkeit
                            1  Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten von Amts wegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinden des Kantons und der Freiburger Gemeindeverband;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Oberämter und die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Daten  -  schutz und Mediation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gerichtsbehörden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten auf Verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Sekretariat des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die freiburgischen National  -   und Ständerätinnen und  -  räte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gemeindeverbände und die Agglomerationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten  Bundesämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die schweizerischen Universitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten erhalten auf Verlangen ein  kostenloses digitales Jahresabonnement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 28.  April 1998 über das öffentliche Beschaffungswe  -  sen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2015  Art. 4a  eingefügt  01.01.2016  2015_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 4b  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 4c  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2022  Art. 4c Abs. 1, b)  geändert  01.01.2022  2022_010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2022  Art. 4b Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2022_115  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.12.2010  01.01.2011  2010_163