Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule
                            Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten,  die Primarschule und die Orientierungsschule  vom 11.10.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 92, 99, 100 und 101 des Gesetzes vom 23.  Mai 1985  über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schul  -  gesetz);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17.  November 1999 (SubG);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7.  Juni 2005;  Auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Beiträge,   die   der   Staat   den   Gemeinden   und  Gemeindeverbänden an Schulbauten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist anwendbar auf die Kindergärten, die Primarschulen und die Orientie  -  rungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäude, die Schulen beherbergen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sporthallen, die in erster Linie schulischen Zwecken dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  provisorische Schulpavillons oder andere Räume, die dem Unterricht  dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung der Orientierungsschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Räume für die ausserschulische Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Ausgaben
                            1  Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Bau neuer Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erweiterung bestehender Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Umbau bestehender Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Kauf oder die Miete provisorischer Pavillons sowie anderer Räume  für den Unterricht oder für die ausserschulische Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Ersterwerb des Mobiliars und der Didaktikausrüstung bei den Ori  -  entierungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beiträge können geleistet werden an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Grundstückerwerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Bau von Räumen, die nicht schulischen Zwecken dienen oder an  die bereits in einem anderen Zusammenhang Beiträge geleistet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausgaben für den Gebäudeunterhalt und den Ersatz des Mobiliars  und der Didaktikausrüstung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gebühren, Nebenkosten und Bauzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Empfänger
                            1  Die   Gemeinden   und   Gemeindeverbände   haben   Anspruch   auf   einen  Kantonsbeitrag an den Bau und den Umbau von Kindergarten-, Primarschul-  und Orientierungsschulgebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  In den Grenzen dieses Gesetzes legt der Staatsrat die allgemeine Politik im  Bereich der Beitragsleistung an Schulbauten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Kriterien und das detaillierte Verfahren für die Gewährung der  Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er trifft die Entscheide, für die er laut diesem Gesetz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständige Direktion
                            1  Die für die Schulbauten zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) ist Vollzugs  -  behörde dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt in Zusammenarbeit mit der für die Bauten und das Mobiliar  des Staates zuständigen Direktion  2  )    alle technischen Fragen, die mit den  Schulbauten verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übt die Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kommission für Schulbauten
                            1  Es wird eine Kommission für Schulbauten (die Kommission) geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ  zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeits  -  weise der Kommission fest und ernennt die Mitglieder, den Präsidenten und  den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission übt die folgenden Befugnisse aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie   prüft   beim   Vorgesuch   das   Raumprogramm   und   die   Wahl   des  Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie prüft das Vorprojekt und den ungefähren Voranschlag und nimmt  Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie prüft das Projekt und den definitiven Voranschlag und nimmt zu  -  handen der Direktion Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie prüft die beantragten beitragsberechtigten Arbeiten und nimmt Stel  -  lung dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie kann von der Direktion zu anderen Bauten des Staates beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission kann in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorschläge und  Empfehlungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bedingungen der Beitragsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Im Allgemeinen
                            1  Es können nur die Ausgaben subventioniert werden, die einem anerkannten  Bedürfnis entsprechen, das aus einer Überprüfung der lokalen und regionalen  Daten hervorgeht, und die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und des  -  sen Ausführungsreglementierung übereinstimmen. Die Anerkennung des Be  -  dürfnisses erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Kindergärten und Primarschulen: durch die Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Orientierungsschulen: durch den Staatsrat, auf Antrag der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Räumen für die ausserschulische Betreuung: durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Planung, beim Bau oder dem Ausbau einer Schule wird die Schulmo  -  bilität integriert; dabei wird soweit möglich die sanfte Mobilität gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Plan für die Schulmobilität wird erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bau von Sporthallen
                            1  Es können nur Sporthallen subventioniert werden, die gemäss der kantona  -  len Planung der Sporthallen einem Bedürfnis entsprechen. Diese Planung  wird vom Staatsrat beschlossen und angepasst. Weiter müssen sie durch  einen zu erwartenden ausreichenden Grad an schulischer Nutzung gerechtfer  -  tigt sein. Dieser Nutzungsgrad wird im Ausführungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, die Bau -
                            polizei und die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer einen Beitrag erhält, muss die Gesetzgebung über das öffentliche Be  -  schaffungswesen, über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und  über die Energie, die baupolizeilichen Bestimmungen und die Gesetzgebung  über die Gemeinden einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beitragsberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitragshöhe
                            1  Die Kosten für die Realisierung neuer Infrastrukturen oder die Erweiterung  bestehender Infrastrukturen werden pauschal subventioniert. Liegen die tat  -  sächlichen Kosten jedoch unter dem Pauschalbetrag, so wird der Beitrag auf  der Basis der tatsächlichen Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge an Umbauten werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten  berechnet; sie dürfen jedoch den Pauschalbetrag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung werden auf der Basis der tat  -  sächlichen Kosten und der Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Aus  -  führungsreglement festgelegt werden, subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Umgebung, Pausenhöfe, Trockenplätze und 100-Meter-Laufbahnen der Ori  -  entierungsschulen werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der  Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Ausführungsreglement festgelegt  werden, subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit Ausnahme der Beiträge an die Mietkosten werden keine Beiträge unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000 Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pauschalen können periodisch der Preisentwicklung angepasst werden  (Baupreisindex Espace Mittelland).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragssätze – Kindergärten und Primarschulen
                            1  Der Beitragssatz wird auf 16,8 % des beitragsberechtigten Betrages festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Bauten oder Umbauten von mehreren Gemeinden oder einem  Gemeindeverband realisiert oder finanziert, so wird der bestimmende Satz für  die Berechnung des jeder Gemeinde gewährten Beitrags erreicht, indem der  unter Absatz 1 vorgesehene Satz mit der Einwohnerzahl der betreffenden  Gemeinde   multipliziert   und   die   erreichte   Summe   durch   die   Gesamtein  -  wohnerzahl der betroffenen Gemeinden dividiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den anerkannten Umbauarbeiten werden auf den Gesamtkosten 10 %  für den laufenden Unterhalt abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitragssätze – Orientierungsschulgebäude
                            1  Der Beitragssatz beträgt bei den Gebäuden der Orientierungsschule 45 %  des beitragsberechtigten Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorgesuch
                            1  Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Arbeiten ausserhalb des laufenden  Unterhalts planen, müssen spätestens im Stadium des Vorprojekts bei der Di  -  rektion ein Vorgesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion prüft das Gesuch aufgrund der Angaben und mit Rücksicht  auf die Prognosen der Schülerstatistik sowie auf pädagogische, betriebliche  und wirtschaftliche Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Genehmigung des Raumprogramms
                            1  Das Raumprogramm wird der Direktion auf Antrag der Kommission zur  Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stellungnahme zum provisorischen Beitragsbetrag
                            1  Das definitive Projekt und die Kostenvoranschläge werden von der Direkti  -  on auf Antrag der Kommission geprüft. In den Grenzen der Verpflichtungs  -  kredite, die vom Grossen Rat beschlossen wurden, heisst der Staatsrat das  Projekt gut und beschliesst den provisorischen Beitragsbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständige Behörde für den Entscheid über den Bau, den Kauf,
                            die Miete oder den Umbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten liegt der Entscheid über den  Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau bei der Gemeinde oder den betrof  -  fenen Gemeinden, gegebenenfalls beim betroffenen Gemeindeverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Orientierungsschulbauten liegt der Entscheid über den Bau, den Kauf,  die   Miete   oder   den   Umbau   beim   Staatsrat   auf   Antrag   der   betroffenen  Gemeinde oder Gemeinden oder des betroffenen Gemeindeverbands und der  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Festlegung des Betrags
                            1  Anhand der vorgelegten Rechnungen nimmt die Direktion zuhanden des  Staatsrates Stellung zum definitiven Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitragsgewährung – Kindergärten und Primarschulen
                            1  Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten entscheidet der Staatsrat über  die Beitragsgewährung. Dabei berücksichtigt er die Elemente, die aufgrund  der Situation zum Zeitpunkt der Genehmigung des definitiven Projekts fest  -  gelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitragsgewährung – Orientierungsschulen
                            1  Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen an Bauten der  Orientierungsschule im Rahmen eines vom Grossen Rat bewilligten Ver  -  pflichtungskredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zahlung des Beitrags
                            1  Der Beitrag wird entsprechend den budgetären Möglichkeiten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Akontozahlungen
                            1  Wird eine Teilabrechnung vorgelegt, so kann die Direktion während der  Bauarbeiten Akontozahlungen leisten, die in einem Verhältnis zu den voraus  -  sichtlichen Ausgaben stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag der Akontozahlung entspricht dem Verhältnis der beitragsbe  -  rechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung zum Total der beitragsberech  -  tigten Ausgaben gemäss genehmigtem Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Akontozahlungen dürfen in keinem Fall insgesamt höher sein als 80  % des provisorisch festgelegten Gesamtbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rückerstattung
                            1  Wird ein Bau, an den ein Beitrag gezahlt wurde, nicht mehr für schulische  Zwecke genutzt, so ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Rücker  -  stattung des Beitrags verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsbetrag entspricht dem ausbezahlten Beitrag, abzüglich 5  % je vollständiges Nutzungsjahr bei einem Bau beziehungsweise 10 % je  vollständiges Nutzungsjahr bei provisorischen Pavillons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Entscheid über die Genehmigung eines definitiven Projekts oder über  die Gewährung oder die Verweigerung einer Subvention kann jedoch mit  Einsprache bei der Behörde, die den Entscheid getroffen hat, angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Projekte für Kindergarten- und Primarschulbauten, deren Raumpro  -  gramm beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von der Direktion geneh  -  migt wurde, werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projekte für Orientierungsschulbauten, die zum Zeitpunkt des Inkraft  -  tretens dieses Gesetzes bereits vom Staatsrat bewilligt wurden oder für die  bereits ein Beitrag festgelegt wurde, werden nach bisherigem Recht behan  -  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 8.  Mai 2003 über die Freien öffentlichen Schulen (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.4.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Dekret vom 10.  Februar 1976 über die Beiträge an Primarschul-  und Kindergartenbauten (SGF 414.4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 14.  Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundar  -  unterricht [Schulbauten] (SGF 414.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2006 (StRB 29.11.2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.2005  Erlass  Grunderlass  01.07.2006  2005_101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 12  geändert  01.01.2011  2009_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 2  geändert  01.09.2011  2011_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 3  geändert  01.09.2011  2011_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 8  geändert  01.09.2011  2011_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 9  geändert  01.09.2011  2011_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 8 Abs. 2  eingefügt  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  01.01.2023  2021_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.10.2005  01.07.2006  2005_101