Tarif für die Benützung der Kanalisationen der Kantonsstrassen für die Abwasserableitung
                            Tarif für die Benützung der Kanalisationen der  Kantonsstrassen für die Abwasserableitung  vom 07.12.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 133 des Mobilitätsgesetzes vom 5. November 2021;  gestützt auf das Mobilitätsreglement;  auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Gebühr für den Anschluss an die Kanalisationen der Kantonsstrassen  wird nach folgendem Tarif festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für neue Gebäude: 10  ‰ der veranschlagten Baukosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für alte Gebäude: eine Pauschalgebühr von 5000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für umgebaute Gebäude: 10  ‰ der Umbaukosten; wurde zwischen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli 1972 und dem Umbau keine Gebühr bezahlt, so muss zusätzlich  eine Pauschalgebühr von 5000 Franken bezahlt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Dächer, Plätze, Wege und Entwässerungen: eine Grundgebühr  von 10 Franken/m², die mit den folgenden Abflussbeiwerten multipli  -  ziert wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dächer, asphaltierte Plätze und Wege:  0,9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Plätze und Wege ohne Belag:  0,7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entwässerungen [0,2 x (Verzögerungskoeffizi  -  ent) 0,08]:  0,016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Brunnen: eine Gebühr von 200 Franken je 5 Minutenliter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Anschluss von Gebäuden des Staates und seiner Anstalten, die der Ver  -  waltung zugeteilt sind, ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Für die durch Vereinbarung geregelten, wichtigen und dauernden Anschlüs  -  se für unverschmutztes Abwasser wird eine Verwaltungsgebühr sowie eine  finanzielle Beteiligung erhoben; diese wird unter Berücksichtigung folgender  Elemente festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mögliche Abflussmenge des Sammelkanals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jeweilige Einleitung der Benützer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Baukosten des Sammelkanals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Indexierung dieser Kosten oder die Zinsen, die von der Erstellung an  bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung oder bis zum tatsächlichen  Anschluss bekannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die auf 75 Jahre festgelegte Lebensdauer der Kanalisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Benützungsdauer des Anschlusses in bezug auf die Lebensdauer der  Kanalisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vereinbarung werden ausser dem Betrag der Beteiligung auch das  Eigentumsrecht sowie die Bedingungen für den Unterhalt und die Erneue  -  rung des Sammelkanals festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Gebühr nach Artikel 1 und eine Verwaltungsgebühr nach Artikel 5  werden auch dann erhoben, wenn die Lebensdauer des Sammelkanals er  -  reicht ist und der Kanal als wertlos betrachtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Für die Abgeltung des Einleitungsrechts durch eine Gemeinde oder eine  andere öffentlich-rechtliche Körperschaft wird der Zinssatz auf den durch  den Staat für den Bau der Kanalisation investierten Kosten in Übereinstim  -  mung mit dem für die Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und den  Gemeinden geltenden Zinssatz auf 4,5  % festgesetzt; er kann periodisch  angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Verwaltungsgebühr für die Anschlussbewilligung oder für die Verein  -  barung beträgt mindestens 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a
                            1  Die Gebühren und Abgaben werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahres  -  anfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im  September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten dieses Tarifs oder der  letzten   Anpassung   5  %   oder   mehr   beträgt   (Referenzindex:   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  =  97,7 Pkt.; Basis Dezember 2010  =  100 Pkt.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Tarif tritt am 1.  Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.1992  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1992 f 542 / d 542
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 1  geändert  01.01.2016  2015_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 5  geändert  01.01.2016  2015_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 5a  eingefügt  01.01.2016  2015_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Ingress  geändert  01.01.2023  2022_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.12.1992  01.01.1993  BL/AGS 1992 f 542 / d 542  Ingress  geändert  20.12.2022  01.01.2023  2022_147