Energiegesetz
                            Energiegesetz  Vom 1. Juli 2004 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )    und in Vollziehung  des eidgen  ö  ssischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   stimmt   die   kantonale   Energiepolitik   mit   den   Zielen   des  Bundes ab. Es vollzieht im Besonderen die eidgen  ö  ssische Energiegesetzge    bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesetz   nennt   Aufgaben   und   Zust  ä  ndigkeiten   des   Kantons   und   der  Einwohnergemeinden und f  ö  rdert im Vollzug die Zusammenarbeit mit Pri    vaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Energieversorgung
                            1  Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen f  ü  r die Zu    fuhr leitungsgebundener Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften  der Energiever    sorgung finanziell beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden erm  ö  glichen und sichern die Energieversorgung  wenigstens im Umfang der ihnen vom Gemeindegesetz  3  )  ü  bertragenen Auf    gaben. Der Kanton koordiniert allf  ä  llige Konzessionen f  ü  r die Nutzung  ö  f    fentlichen Grundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Ü  brigen ist die Energieversorgung im Kanton Zug Aufgabe von priva    ten oder von staatlichen Gesellschaften.  1)  BGS  111.1  2)  SR  730.0  3)  BGS  171.1  ; §  59  Abs.  1  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwendung von Energie in Geb
                            ä  uden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwendung von Energie in Geb  ä  uden muss sparsam sein und  ö  kolo    gische Vorteile wahren. Die technischen Anforderungen sind in Koordinati    on mit anderen Kantonen und unter Ber  ü  cksichtigung der Normen, Empfeh    lungen und Richtlinien privater Vereinigungen festzulegen. Sie m  ü  ssen die  Wirtschaftlichkeit ber  ü  cksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bestehenden Geb  ä  uden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den  Anforderungen von Abs.1 anzupassen, die wesentlich ge  ä  ndert, umgenutzt  oder erneuert werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Feuer und  Umweltschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Betrieb und Unterhalt von Geb
                            ä  uden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geb  ä  ude und ihre Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass  die gesetzlichen Vorgaben f  ü  r die Energieverwendung auch auf Dauer ein    gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Geb  ä  ude mit wenigstens sieben Nutzeinheiten sind mit Vorrichtun    gen   zu   versehen,   welche   die   Abrechnung   der   Kosten   f  ü  r   Heizung   und  Warmwasser nach Verbrauch erm  ö  glichen. Mindestens 60  % dieser Kosten  sind   der   einzelnen   Nutzeinheit   entsprechend   ihrem   Verbrauch   zuzuteilen.  Besonders sparsame neue Geb  ä  ude sind von diesen Pflichten befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Intelligente Z
                            ä  hler (Smart Meters)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Netzbetreiberinnen   und   Netzbetreiber   k  ö  nnen   f  ü  r   die   Erhebung   von  Daten  ü  ber   den   Energieverbrauch   bei   ihrer   Kundschaft   insbesondere   f  ü  r  Strom, Gas und W  ä  rme intelligente Z  ä  hler (Smart Meters) mit Fernausle    sung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Smart Meter erfassten Daten m  ü  ssen verschl  ü  sselt zu den Netz    betreiberinnen und Netzbetreibern  ü  bertragen werden. Die  Ü  bertragung von  Daten muss f  ü  r die Kundschaft erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Weitergabe   von   Kundendaten   an   Dritte   ist   untersagt.   Davon   ausge    nommen ist die Weitergabe  der  Kundendaten  von den  Netzbetreiberinnen  und Netzbetreibern an die Energieversorgerinnen und Energieversorger, so    weit dies f  ü  r die Energieabrechnung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Verbraucherdaten   sind   w  ä  hrend   wenigstens   eines   Monats   vor   der  Weiterleitung an die Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber zu aggregieren.  Die Verbraucherdaten m  ü  ssen sp  ä  testens nach zwei Jahren vom Smart Me    ter gel  ö  scht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verbraucherdaten unterliegen nicht dem Archivgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abweichende  schriftliche  Vereinbarungen  zwischen den Netzbetreiberin    nen und Netzbetreibern und den einzelnen Kundinnen und Kunden sind vor    behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im  Ü  brigen gilt das Datenschutzgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 F
                            ö  rderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann mit Rahmenkrediten F  ö  rderprogramme durchf  ü  hren oder  mit   Budgetmitteln   Einzelbeitr  ä  ge   gew  ä  hren,   um   Ziele   der   Energiepolitik  besser zu erreichen.  3  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der er    neuerbaren Energie im Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die  Ö  ffentlichkeit  ü  ber die M  ö  glichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung so    wie  ü  ber die Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese  T  ä  tigkeiten mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Befugnisse und Aufgaben des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erf  ü  llung  von Vollzugsaufgaben und ihre  Ü  bertragung auf Dritte vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Anforderungen insbe    sondere technischer Art bez  ü  glich der Energieverwendung in Geb  ä  u    den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vollzug der Art.  6 und 7 des eidgen  ö  ssischen Energiegesetzes  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einf  ü  hrung des eidgen  ö  ssischen Rohrleitungsgesetzes  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   dem   Kanton   vom   Bund  ü  bertragenen   Aufgaben   im   Vollzug   des  Bundesgesetzes  ü  ber die Reduktion der CO2Emissionen  6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Vollzug von F  ö  rderungsmassnahmen unter Mithilfe von Privaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Zust  ä  ndigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes, soweit sie sich nicht  aus dem Gesetz selbst ergeben.  1)  BGS  152.4  2)  BGS  157.1  3)  Delegation an die Baudirektion f  ü  r die Gew  ä  hrung von Beitr  ä  gen aus F  ö  rderprogrammen  oder von Einzelbeitr  ä  gen bis zu einem Betrag von Fr. 200'000.– (§  7  Abs.  1 Ziff.  6 der De    legationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS  153.3  ).  4)  SR  730.0  5)  SR  746.1  6)  SR  641.71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmen
                            1  Die zust  ä  ndigen Beh  ö  rden gew  ä  hren Ausnahmen von Vorschriften dieses  Gesetzes und seiner Verordnung, falls sich sonst im Einzelfall eine offen    sichtlich unzweckm  ä  ssige L  ö  sung oder eine unbillige H  ä  rte erg  ä  be.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Strafbestimmung
                            1  Zuwiderhandlungen   gegen   dieses   Gesetz   oder   seine   Ausf  ü  hrungsbestim    mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs und Baugesetzes  1  )  verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Energiegesetz vom 24. Februar 1994  2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach unben  ü  tzter Referendumsfrist (§  34 der Kantons    verfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Ver    ö  ffentlichung im Amtsblatt in Kraft  3  )  .  1)  BGS  721.11  ; §  70  2)  GS 24, 417  3)  Inkrafttreten am 11. September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  01.07.2004  11.09.2004  Erlass  Erstfassung  GS 28, 175  02.04.2015  13.06.2015  Ingress  ge  ä  ndert  GS 2015/019  02.04.2015  13.06.2015  § 4a  eingef  ü  gt  GS 2015/019  28.11.2017  01.01.2018  § 5 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  01.07.2004  11.09.2004  Erstfassung  GS 28, 175  Ingress  02.04.2015  13.06.2015  ge  ä  ndert  GS 2015/019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 02.04.2015
                            13.06.2015  eingef  ü  gt  GS 2015/019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  ge  ä  ndert  GS 2017/075