Reglement über die Nebenbezüge des Strassenunterhaltspersonals
                            154.222  Reglement  über die Nebenbezüge des Strassenunterhaltspersonals  v  om 17. Juni 1997  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar-  beitsverhältnis  des  Staatspersonals  vom  1.  September  1994  2)  sowie  in  Aus-  führung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeits-  v  erhältnis  des  Staatspersonals  (Personalverordnung)  vom  12.  Dezember  1994  3)  ,  beschliesst:  § 1  Geltungsbereich  1  Dieses Reglement ordnet die Nebenbezüge für das Personal der Abtei-  lung  Strassenunterhalt  des  kantonalen  Tiefbauamtes.  Die  Vorschriften  der  Personalverordnung über Nebenbezüge finden nur soweit Anwendung, als in  diesem Reglement ausdrücklich darauf verwiesen wird.  2  Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien diesem Reglement  unterstellen.  § 2  Arbeitszeit  Die ordentliche Arbeitszeit wird von der Baudirektion festgelegt.  1)  GS 25, 591  2)  BGS 154.21  3)  BGS 154.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.222  § 3  Inkonvenienzentschädigung  1  Das  Strassenunterhaltspersonal  bezieht  eine  Inkonvenienzentschädi-  gung von Fr. 3600.– pro Jahr, die monatlich ausbezahlt wird.  2  Ein Drittel der Inkonvenienzentschädigung gilt als Funktionszulage und  bildet Bestandteil des versicherten Gehaltes.  3  Die Baudirektion ist ermächtigt, für spezielle Funktionen lediglich Teil-  beträge festzulegen.  § 4  Überzeit  1  Überzeit ist in der Regel durch Freizeit zu kompensieren. Ist eine zeit-  liche Kompensation nicht möglich oder nicht angezeigt, wird die Überzeit-  arbeit stundenweise vergütet.  2  Überzeit, Nachtarbeit sowie Arbeitsleistungen an Frei-, Sonn- und Feier-  tagen werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:  a) an Werktagen: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit 25 Prozent, von 20.00  Uhr bis 06.00 Uhr mit 50 Prozent;  b) an Frei-, Sonn- und Feiertagen mit 50 Prozent.  § 5  Pikettbereitschaft  Es werden bei Pikettorder zur Abgeltung der Bereitschaft folgende War-  tegelder ausgerichtet:  a) Fr. 28.– pro Halbtag;  b) Fr. 392.– pro Woche für spezielle Aufgaben und Funktionen  (z. B. Pikettchef).  § 6  Bekleidung  Das  Strassenunterhaltspersonal  erhält  je  nach  Funktion  und  Aufgabe  Dienstkleider  sowie  die  von  der  SUVA  vorgeschriebenen  Ausrüstungen  für  Spezialarbeiten.  § 7  T  euerung  Die Nebenbezüge, mit Ausnahme der Inkonvenienzzulage, werden analog  den Besoldungen für das übrige Staatspersonal jährlich der Teuerung ange-  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.222  § 8  Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts  Dieses  Reglement  tritt  am  1.  Juli  1997  in  Kraft.  Es  ist  in  die  Gesetzes-  sammlung  aufzunehmen.  Auf  den  selben  Zeitpunkt  werden  sämtliche  wi-  dersprechenden  Erlasse  aufgehoben,  namentlich  das  Reglement  über  das  Dienstverhältnis des Strassenunterhalts- und Forstpersonals vom 7. Dezem-  ber 1970  1)  .  1)  GS 19, 787