Kaminfegerreglement
                            V C/4/3  Kaminfegerreglement  Vom 5. November 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Verwaltungsrat der Glarnersach,  gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuer  -  wehr (Brandschutzgesetz)  1  )  sowie Artikel 2 der Verordnung zum Gesetz über  den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Funktionsbezeichnungen
                            1  Die   in   diesem   Reglement   genannten   Funktionen   beziehen   sich   stets   auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Abteilung Prävention ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss die  -  sem Reglement zuständig.  2. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Wer wärmetechnische  Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brenn  -  stoffe reinigt, bedarf einer Zulassung der Glarnersach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller folgende Voraussetzun  -  gen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Inhaber   des   Meisterdiploms   des   Schweizerischen   Kaminfeger  -  meisterverbandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Handlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abschluss   einer   Berufshaftpflichtversicherung   über   einen   Betrag  von 5  Millionen Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kenntnis der Schweizerischen Brandschutzvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Übernahme der Verpflichtung, im ganzen Kanton auch in abgele  -  genen   Gebieten   Kontroll-   und   Reinigungsarbeiten   zu   verhältnis  -  mässigen Kosten auszuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Übernahme der Verpflichtung zur Kontrolle von Holzfeuerungsan  -  lagen gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum kantonalen  Umweltschutzgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Annahme der in der Zulassung formulierten Bedingungen.  1)  GS  V  C/1/1  2)  GS  V  C/1/2  SBE 2013 45  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/4/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuchsteller   mit   Wohnsitz   ausserhalb   des   Kantons   Glarus   erhalten   die  Zulassung nur, wenn der Wohnsitzkanton Gegenrecht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassungsverfahren
                            1  Für die Erteilung der Zulassung hat der Gesuchsteller der Glarnersach fol  -  gende Unterlagen schriftlich einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  offizielles   Antragsformular,   aus   dem   unter   anderem   ersichtlich  sind:  1.  Name und Adresse des Betriebes,  2.  Funktion und Stellung des Gesuchstellers im Betrieb,  3.  Aktuelle Anzahl beschäftigter Kaminfeger mit Fähigkeits  -  ausweis und der Kaminfegerlehrlinge,  4.  Allfällige Kooperationen mit anderen Betrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kopie des Meisterdiploms des Schweizerischen Kaminfegermeis  -  terverbandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betreibungsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Strafregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Nachweis über die Kenntnisse der Schweizerischen Brandschutz  -  vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Glarnersach   prüft   die   eingereichten   Dokumente   und   erteilt   dem   Ge  -  suchsteller die Zulassung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und  keine  anderweitigen Ausschlussgründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung von Zulassungen wird im Amtsblatt des Kantons Glarus ver  -  öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Glarnersach   führt   eine   öffentliche   Liste   über   die   Zulassungsinhaber.  Diese ist auch auf der Homepage der Glarnersach einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umfang und Dauer der Zulassung
                            1  Die   Zulassung   ist   für   das   gesamte   Kantonsgebiet   unbeschränkt   gültig,  längstens jedoch bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung wird an den Gesuchsteller erteilt und ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entzug der Zulassung
                            1  Die Zulassung kann entzogen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gegen Bestimmungen der Zulassung verstossen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die berufliche Stellung missbräuchlich ausgenützt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr  gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug der Zulassung ist Amtsblatt des Kantons Glarus zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/4/3  3. Pflichten des Kaminfegers
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Arbeitsausführung
                            1  Der Inhaber der Zulassung ist für die vorschriftsgemässe und fachgerechte  Kontrolle   und/oder   Reinigung   der   wärmetechnischen   Anlagen   verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Zulassungsinhaber   trägt   die   Verantwortung   für   die   Arbeiten   der   ihm  fachlich  unterstellten Personen und sorgt für deren regelmässige Aus- und  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dokumentation
                            1  Die Einhaltung des Kontroll- und/oder Reinigungsturnus ist durch den Ka  -  minfeger gemäss Vorgabe der Glarnersach vor Ort zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kaminfeger   muss   dem   Anlageeigentümer/-nutzer   eine   detaillierte  Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kaminfeger muss der Glarnersach bei Schadenfällen und zu Kontroll  -  zwecken über Reinigungsdaten und technische Spezifikationen Auskunft er  -  teilen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Brandschutzmängel
                            1  Der Kaminfeger überprüft bei seiner Tätigkeit die wärmetechnischen Anla  -  gen auf allfällige Brandschutzmängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der periodischen Kontrolle oder Reinigung führt der beauftrag  -  te Kaminfeger im Auftrag der Glarnersach die Abnahmekontrolle von wärme  -  technischen Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Festgestellte Mängel sind dem Anlageeigentümer/-nutzer und der Glarner  -  sach   mit   dem   Formular   «Brandschutzrapport   Kaminfeger»   zu   melden.   Für  geringfügige   Mängel   kann   der   Kaminfeger   die   Frist   für   die   Behebung   be  -  stimmen.  4. Pflichten des Anlageeigentümers/-nutzers
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Reinigungspflicht
                            1  Der Anlageeigentümer/-nutzer ist für die turnusgemässe Kontrolle und Rei  -  nigung der wärmetechnischen Anlagen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Abschluss   eines   Wartungs-   oder   Servicevertrages   ersetzt   weder   die  vorgeschriebene Kontrolle noch die Reinigung durch den Kaminfeger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunftspflicht
                            1  Der Anlageeigentümer/-nutzer hat der Glarnersach sämtliche notwendigen  Auskünfte zu erteilen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/4/3  5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berechtigung
                            1  Für   die   Reinigung   von   Feuerungsanlagen  darf   nur   ein   Kaminfeger   beauf  -  tragt werden, welcher die Zulassung der Glarnersach besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeiten   dürfen   nur   durch   ausgebildete   Kaminfeger   (Berufslehre   mit  Fähigkeitsausweis)  sowie durch in Ausbildung stehende  Personen (Berufs  -  lehre als Kaminfeger) ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Reinigung von gasbefeuerten Aggregaten, bei denen fest montierte  Gasleitungen demontiert werden müssen, ist – sofern der Kaminfeger nicht  über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt – vom Kaminfeger ein  Fachmann mit entsprechender Ausbildung beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Reinigungsturnus
                            1  Wärmetechnische Anlagen sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig  zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabstän  -  den vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine  Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der  wärmetechnischen Anlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus  zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmut  -  zung ist nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer/-nutzer vom festge  -  legten  Kontroll-  und Reinigungsintervall  abzuweichen.   Die  Glarnersach  be  -  stimmt endgültig über den anzuwendenden Turnus, sofern sich der Kamin  -  feger und der Anlageeigentümer/-nutzer nicht einigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrollen oder Reinigungen sind wie folgt vorzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anlagen mit flüssigen Brennstoffen  Anzahl Reinigungen  1.  Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen)  2 pro Jahr  2.  Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW  1 pro Jahr  3.  Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW  2 pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anlagen mit festen Brennstoffen  1.  Naturzugfeuerungen  2 pro Jahr  2.  Gebläseunterstützte Feuerungen  2 pro Jahr  3.  Zusatzanlagen   (Raumheizer   usw.),   die   selten   benützt  werden, sind nach  Bedarf zu reinigen, mindestens aber  alle fünf Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen  1.  Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW  1 pro 2 Jahre  2.  Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW  1 pro Jahr  3.  Anlagen mit atmosphärischem Brenner  1 pro 2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/4/3  4.  Ausnahme:   raumluftunabhängige   Aggregate   und   deren  Verbindungsrohre, -kanäle, Abgasleitungen und Kamine  werden     alle     zwei     Jahre     durch     den     Kaminfeger  kontrolliert und, wenn notwendig, gereinigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen  1.  die Reinigungsfristen der vorerwähnten Ziffern sind sinn  -  gemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebs  -  zeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen  1.  dabei   handelt   es   sich   um   Feuerungsanlagen,   die   nicht  unter die oben genannten Klassen fallen wie Rauchkam  -  mern,   Käsereikessel,   Konditoreiöfen,   Dampfkessel,  Ein  -  brennanlagen, Trocknungsanlagen usw.,  2.  die   Kontroll-   und   Reinigungsintervalle   sind   mit   der  Betriebsleitung zu vereinbaren,  3.  die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss an  -  zuwenden,  4.  Verbrennungsanlagen  für   Siedlungs-   und   Sonderabfälle  unterstehen diesen Regelungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen
                            1  Die Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen durch den Kaminfeger umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Feststellung des Verschmutzungsgrades und des allgemeinen  Zustandes des Aggregates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Überprüfung   der   Abgasanlage   (Rauchrohr   und   Kamin)   hin  -  sichtlich   Verschmutzung,   allgemeinem   Zustand,   Querschnittsver  -  änderungen und Austritt von Abgasen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Prüfung des Flammenbildes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die visuelle Prüfung der gesamten Feuerungsanlage inkl. Gaszulei  -  tung im Aufstellungsraum auf Korrosion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Entwässerung bei Kondensationsgeräten (Siphon, Neutralisati  -  onsbox) und die umweltgerechte Entsorgung der Rückstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Überprüfung des Siphons bei Kondensationsgeräten hinsicht  -  lich Austrocknen der Sperrflüssigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die   Gewährleistung   der   Frischluftzufuhr   (Verbrennungsluft)   nach  den «Gasleitsätzen» und den «Richtlinien für den Bau und Betrieb  von  Gasfeuerungen»   des  Schweizerischen   Vereins   des   Gas-   und  Wasserfaches.  2.  Zum Abschluss wird eine Funktionskontrolle durchgeführt und das Aggre  -  gat auf Gasdichtheit überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   es  der   Verschmutzungsgrad   erfordert,   ist   eine   Reinigung  durchzu  -  führen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/4/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entfernen von Glanzruss
                            1  Glanzruss   in   Kaminen   ist   wenn   möglich   durch   Ausdämpfen,   Ausschläm  -  men oder ähnliche Verfahren zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen   Kamine   ausgebrannt   werden,   sind  die   zuständige   Ortsfeuerwehr  sowie die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei erheblicher Gefahr darf mit dem Ausbrennen begonnen werden, wenn  die Ortsfeuerwehr die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen  hat.  Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kaminbrände
                            1  Die im Kanton Glarus zugelassenen Kaminfeger haben  die Feuerwehr bei  Kaminbränden fachlich zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden durch die zuständige Feuerwehr aufgeboten, wobei in erster Li  -  nie der beauftragte Kaminfeger avisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.  6. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach bisherigem Recht zugelassenen Kaminfeger, welche die Voraus  -  setzungen   gemäss  Artikel   3  Absatz   2  Buchstaben   a  und f   sowie   Absatz  3  nicht erfüllen, erhalten eine befristete Zulassung von drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6