Gesetz für den Zivilschutz
                            Gesetz  für den Zivilschutz  *  (Zivilschutzgesetz)  Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt  auf Art.  75  Abs.  3 des  Bundesgesetzes  über den Bevölkerungs  -  schutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz;  BZG) vom 4.  Oktober 2002  1  )  , die Verordnung über den Zivilschutz (Zivil  -  schutzverordnung; ZSV)  2  )  , die Verordnung vom 5.  Dezember 2003 über die  ärztliche   Beurteilung   der   Schutzdienstpflichtigen   (VABS)  3  )    sowie   auf  §  41  Bst.  b) der Kantonsverfassung  4  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz in den Belangen des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung, den Einsatz, das Material  und die Einrichtungen sowie die vom Zivilschutz ständig genutzten Anlagen  in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausbildung des Zivilschutzes führt der Kanton das Ausbildungs  -  zentrum Schönau in Cham.  1)  SR  520.1  2)  SR  520.11  3)  SR  520.15  4)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit
                            1  Das Amt für Zivilschutz und Militär bezeichnet Vertrauensärztinnen und  Vertrauensärzte   gemäss  Verordnung   über   die   ärztliche   Beurteilung   von  Schutzdienstpflichtigen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte stellen ihren Aufwand beim Amt  für Zivilschutz in Rechnung. Die Entschädigung richtet sich nach den An  -  sätzen der Militärversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen
                            1  Zur Abklärung ihrer Befähigung können Schutzdienstpflichtige, die für  Kader oder Spezialistenfunktionen vorgesehen sind, Eignungstests unterzo  -  gen werden. Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkomman  -  dant weist die Schutzdienstpflichtigen den entsprechenden Organisationen  zur Abklärung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Schutzdienstpflichtigen sind verpflichtet, Auskünfte über ihre Per  -  son (Straf- und evtl. Betreibungsregisterauszüge) sowie Referenzen beizu  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkomman  -  danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen  -  bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massnahme bei Störung von Diensten
                            1  Angehörige des Zivilschutzes oder Dritte, die in schwerwiegender Weise  Ausbildungsdienste oder Einsätze stören, können von der Einheitskomman  -  dantin oder vom Einheitskommandanten weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich der Wegweisung widersetzt, kann mit polizeilicher Gewalt weg  -  geführt und ferngehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weggewiesene   Dienstpflichtige   können   zur   Nachholung   des   ganzen  Kurses oder eines Teiles davon aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafverfolgung
                            1  Die Kader aller Stufen melden die Verletzung von Strafbestimmungen des  BZG unverzüglich auf dem Dienstweg dem Amt für Zivilschutz und Militär.  1)  SR  520.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann das Amt für Zivilschutz und Militär auf die Einlei  -  tung eines Strafverfahrens verzichten; es kann die betroffene Person verwar  -  nen.  3. Organisation des Zivilschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verordnungskompetenzen des Regierungsrats
                            1  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Zivilschutz und Mi  -  litär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gliederung und den Betrieb der Zivilschutzorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Verfahren zur Übernahme von Kaderfunktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Alarmorganisation in Friedenszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bearbeitung von zivilschutzrelevanten Daten gemäss §  14 Abs.  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das elektronische Abrufverfahren gemäss §  14 Abs.  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Bearbeitung der Daten für die Zuweisungsplanung gemäss §  16  Abs.  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bekanntgabe der für die Zuweisungsplanung erforderlichen Daten  in einem elektronischen Abrufverfahren gemäss §  16 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeiten der Sicherheitsdirektion
                            1  Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Zivilschutz  -  gesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zivilschutzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ernennt sie die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkom  -  mandanten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ernennt und befördert sie weitere Offizierspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet sie über die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und  legt dafür die Rahmenbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im baulichen Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beschliesst sie über die Steuerung des Schutzraumbaues;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt sie die Höhe der Ersatzabgaben für nicht gebaute Schutzräume  nach den Vorgaben des Bundes generell fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann mit dem Bund und den Kantonen Vereinbarungen treffen über die  Ausbildung von Angehörigen des Zivilschutzes, über interkantonale Hilfe  -  leistungen sowie über die Beschaffung und Verwendung von Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben des Amtes für Zivilschutz und Militär
                            1  Das Amt für Zivilschutz und Militär vollzieht den baulichen Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es plant die Steuerung des Schutzraumbaus sowie die Zuweisung der Be  -  völkerung an die Schutzräume für den Ereignisfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es betreibt das Ausbildungszentrum, das zugerischen Partnerorganisatio  -  nen des Bevölkerungsschutzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt und an  Dritte vermietet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es entscheidet über den Ausschluss und die Wiederzulassung von Schutz  -  dienstpflichtigen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Sie  sind verpflichtet, entsprechende Verurteilungen dem Amt zu melden. Für  den Entscheid über die Wiederzulassung kann es einen polizeilichen In  -  formationsbericht einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgaben der Zivilschutzkommandantin oder des
                            Zivilschutzkommandanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant ist verant  -  wortlich für die Anliegen der Angehörigen des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er entscheidet über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den freiwilligen Schutzdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen an andere Kantone oder de  -  ren Übernahme von andern Kantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesuche um Dienstverschiebungen und Urlaube.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er erlässt die Aufgebote zu den Aus-, Weiterbildungs- und Wie  -  derholungskursen.  4. Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig zur Aufbietung von Zivilschutzformationen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes  bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation wäh  -  rend längstens sieben Einsatztagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw.  ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes  während längstens drei Einsatztagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Zuger Polizei für maxi  -  mal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatz  -  tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einsatzleiterin und der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr  und der Stützpunktfeuerwehr für maximal 100 Angehörige des Zivil  -  schutzes während längstens drei Einsatztagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Stabschefin   oder   der   Stabschef   des   Gemeindeführungsstabes  (GFS) für die im GFS eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes für  die Dauer des Einsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsätze bis zur Dauer eines Monats bewilligt die Sicherheitsdirektion;  längere Einsätze unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgebote gemäss Abs.  1 Bst. d und e erfolgen in Absprache mit der Zivil  -  schutzkommandantin resp. dem Zivilschutzkommandanten oder der dienst  -  habenden Pikettoffiziersperson.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsätze für Aufräum- und Instandstellungsarbeiten
                            1  Einsätze für Aufräum- und Instandstellungsarbeiten werden mit Ausnahme  von Einsätzen bei Katastrophen und Notlagen als Ausbildungs- oder Wie  -  derholungskurse geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
                            1  Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ers  -  ten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für  Zivilschutz und Militär einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt in Fällen von Einsätzen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Zug  die Koordination und die Leitung des Einsatzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt  werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.  5. Kontrolle der Dienstpflichtigen; Beschaffung, Unterhalt und  Wartung von Fahrzeugen, Material und Alarmierungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kontrollführung
                            1  Die zur Kontrollführung zuständigen Stellen des Zivilschutzes können zur  Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten von Zivil  -  schutzdienstpflichtigen bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden geben dem Amt für Zivilschutz und Militär die für die  Kontrollführung erforderlichen Daten von Schutzdienstpflichtigen in einem  elektronischen Abrufverfahren unentgeltlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen  Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   einem   Wohnsitzwechsel   in   einen   andern   Kanton   werden   die  Kontrollakten der neu zuständigen Zivilschutzorganisation übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beschaffung, Unterhalt und Wartung von Fahrzeugen, Material
                            und Alarmierungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Material kann zusammen mit andern Kantonen oder mit Partnerorganisa  -  tionen des Bevölkerungsschutzes beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten für die Beschaffung, den Unterhalt und die  Wartung der Fahrzeuge und des Materials sowie für den Unterhalt und die  Wartung der Alarmierungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dafür können Beiträge aus den Ersatzabgaben für den Schutzraumbau ver  -  wendet werden.  6. Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zuweisungsplanung
                            1  Das Amt für Zivilschutz und Militär bearbeitet die für die Zuweisungspla  -  nung notwendigen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden geben dem Amt für Zivilschutz und Militär die Daten für  die Zuweisungsplanung in einem elektronischen Abrufverfahren unentgelt  -  lich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Prüfung der Schutzraumbaupflicht; Ersatzabgabe
                            1  Das Amt für Zivilschutz und Militär verfügt im Einzelfall den Bau eines  Schutzraumes oder legt die Ersatzabgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bauausführung
                            1  Die zuständigen Gemeindebehörden koordinieren das Baubewilligungs  -  verfahren mit dem Amt für Zivilschutz und Militär in Bezug auf die Schutz  -  raumbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Zivilschutz und Militär bewilligt den Bau der Schutzräume,  allenfalls unter Auflagen, und kann die Bauherrschaft zur Leistung von Si  -  cherheiten verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unterhaltspflicht
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder ihre Vertretungen haben bei  der periodischen Kontrolle der Schutzräume mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Schutzraumkontrolle festgestellte Mängel haben sie innerhalb der  angesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben und fehlende oder beschä  -  digte Teile zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Zivilschutz und Militär setzt die Ersatzvornahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schutzanlagen
                            1  Die Sicherheitsdirektion legt in Absprache mit der Gesundheitsdirektion  und gemäss Vorgaben des Bundes den Bedarf an Kommandoposten, Bereit  -  stellungsanlagen sowie für genügend Patientenbetten in geschützten Sani  -  tätsstellen und geschützten Spitälern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Zivilschutz und Militär sorgt für die Erstellung, die Ausrüs  -  tung,   den   Unterhalt   und   die   Erneuerung   der  Anlagen   und   stellt   ihre  Betriebsbereitschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Nicht ständig genutzte Anlagen
                            1  Anlagen   wie   Kommandoposten,   geschützte   Sanitätsstellen,   Bereitstel  -  lungsanlagen usw., die vom Zivilschutz nicht dauernd genutzt werden, sind  von den Einwohnergemeinden zu unterhalten und zu warten.  7. Gebühren und Materialersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen
                            1  Gebührenpflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwarnungen bei unterlassenem Einrücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwarnungen bei Wegweisungen aus Ausbildungskursen und Einsät  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mahnung wegen verspäteter Abgabe von persönlichem Material;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufwand der Schutzraumkontrolle, wenn Pflichtige nicht anwesend  waren und sie nicht zehn Tage vor dem Kontrolltermin um eine Ver  -  schiebung ersucht hatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Nachkontrollen am Schutzraum, wenn die Mängel nicht ordnungsge  -  mäss behoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatz von Gegenständen, wie der Verlust des Dienstbüchleins oder  von persönlichem Material, erfolgt zu den Gestehungskosten. Dazu kom  -  men die Bearbeitungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ersatz von Material
                            1  Wer persönliches Material oder Korpsmaterial entwendet, zerstört oder  verliert, ist zu dessen Ersatz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.  8. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Entscheide betreffend persönliche Dienstpflicht
                            1  Gegen Entscheide betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  freiwillige Aufnahme in den Schutzdienst und die Entlassung daraus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einteilung in eine Formation oder die Zuteilung in die Reserve,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vorzeitige Entlassung zugunsten einer Partnerorganisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Ausschluss aus dem Schutzdienst,  kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide können innert 20 Tagen nach Mitteilung mit Verwal  -  tungsbeschwerde bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion können innert 30 Tagen  nach Mitteilung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Entscheide im Baubewilligungsverfahren
                            1  Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren, soweit es Schutzraum  -  bauten betrifft, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Pla  -  nungs- und Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Entscheide betreffend Ersatzabgabe und Unterhaltspflichten von
                            Schutzräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide betreffend Ersatzabgabe und Unterhaltspflichten von  Schutzräumen kann Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide  können mit  Verwaltungsbeschwerde  beim  Regie  -  rungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Rechtsmittel gegen Entscheide des Regierungsrats
                            1  Beschwerdeentscheide des Regierungsrats im Baubewilligungsverfahren,  soweit diese Schutzraumbauten betreffen, sowie Beschwerdeentscheide ge  -  mäss §  26  Abs.  2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Entscheide über Schadenersatzansprüche und Rückforderungen
                            1  Die   Sicherheitsdirektion   entscheidet   über   Schadenersatzansprüche   und  Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen Dienstleistun  -  gen entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Entscheid kann bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bun  -  des angefochten werden.  9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz  und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 25.  März  1965  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölke  -  rung mit Verbandsmaterial für den Kriegsfall vom 2.  Mai 1963  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses   Gesetz   unterliegt   dem   fakultativen   Referendum   gemäss   §  34  Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annah  -  me durch das Volk am 1.  Januar des folgenden Jahres in Kraft  4  )  .  1)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.  2)  GS 19, 452  3)  GS 18, 465  4)  In-Kraft-Treten am 1. Jan. 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.09.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 755  26.09.2019  01.01.2020  Erlasstitel  geändert  GS 2019/088  26.09.2019  01.01.2020  § 11  Titel geändert  GS 2019/088  26.09.2019  01.01.2020  § 11 Abs. 1,  b)  aufgehoben  GS 2019/088  26.09.2019  01.01.2020  § 11 Abs. 3  geändert  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.09.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 755  Erlasstitel  26.09.2019  01.01.2020  geändert  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 26.09.2019
                            01.01.2020  Titel geändert  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, b) 26.09.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 26.09.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/088