Verordnung über die Notorganisation
                            Verordnung  über die Notorganisation  Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  3  Abs.  1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlagen  vom 22.  Dezember 1983  1  )  beschliesst:  1. Organisation und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regierungsrat
                            1  Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnah  -  men liegen beim Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzel  -  nen Regierungsrat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonaler Führungsstab
                            1  Dem kantonalen Führungsstab (KFS) gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stabschef;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Chefs der Abteilungen Polizeiwesen, Versorgung und Transporte,  Schutz/Rettung und Betreuung, Sanitäts- und Gesundheitswesen, tech  -  nische Dienste sowie Feuerwehrwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Chef Nachrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Chef Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Chef Rechtsdienst/Kanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Chef Logistik/Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die  weiteren Mitglieder des Führungsstabes.  *  1)  BGS  541.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Führungsstab ist in der Vorbereitungsphase der Vorsteherin oder dem  Vorsteher der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase dem Regierungsrat  unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben des Führungsstabes
                            1  Der Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In der Vorbereitungsphase:  1.  Erarbeitung der Rechtsgrundlagen zuhanden des Regierungsrates  für   das   Funktionieren   der   Regierungstätigkeit   und   der   lebens  -  wichtigen Dienste in Notlagen;  2.  Organisation und Betrieb des Verwaltungsschutzraumes;  3.  Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeinde  -  stäbe;  4.  Sicherstellung   der   Zusammenarbeit   mit   überregionalen   Stellen  und dem Bund, insbesondere der Armee;  5.  Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge  -  nehmigung des Regierungsrates unterliegt;  6.  Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In der Einsatzphase:  1.  Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat;  2.  Koordination und Vollzug aller erforderlichen Massnahmen;  3.  Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, ins  -  besondere der Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Stabschefs
                            1  Der Stabschef leitet und koordiniert die Arbeit des Stabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die für die Stabsarbeit erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er überprüft in jährlichen Rapporten die getroffenen Vorbereitungen und  sorgt für deren Anpassung an veränderte Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann für die Behandlung besonderer Probleme je nach Bedürfnis weite  -  re Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Stabsstelle der Notorganisation
                            1  Die   Stabsstelle   der   Notorganisation   ist   der   Sicherheitsdirektion   unter  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit die  -  se   nicht   in   den   Aufgabenbereich   des   Führungsstabes   oder   einer   anderen  Dienststelle fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeindebehörden
                            1  Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindli  -  chen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen des Regierungs  -  rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder  einem einzelnen Mitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gemeindeführungsstäbe
                            1  Der Gemeinderat bildet für die Bewältigung von Notlagen Gemeindefüh  -  rungsstäbe (GFS) und erlässt die erforderlichen Anordnungen für Vorberei  -  tung und Einsatz.  2. Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundsatz
                            1  Die Hilfeleistung im Katastrophenfall beginnt mit dem Einsatz der Spont  -  anhilfemittel gemäss Katastrophenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern diese Mittel nicht ausreichen, wird der Einsatz der Notorganisation  angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Spontanhilfe
                            1  Die Spontanhilfe umfasst den Einsatz von Polizei, Feuerwehren und Sa  -  mariter sowie weiterer vertraglich geregelter Hilfsorgane und Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz erfordert keinen Behördeentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Lage es erfordert, hat der Leiter des Katastrophenstabes frühzei  -  tig mit den zuständigen Behörden sowie mit dem Stabschef des kantonalen  Führungsstabes Kontakt aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Notorganisation
                            1  Der   Regierungsrat   bestimmt   den   Einsatz   der   Notorganisation.   Der   Füh  -  rungsstab kann in Zeitnot vom Polizeikommandanten oder Stabschef aufge  -  boten werden. Der Regierungsrat ist in diesem Falle baldmöglichst zu orien  -  tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Führungsstab übernimmt die Einsatzleitung. Chef der Einsatzleitung  ist der Stabschef, in besonderen Fällen ein anderes Mitglied des Führungs  -  stabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gemeinderat   kann   den   Einsatz   der   ganzen   oder   eines   Teils   der  gemeindlichen Notorganisation bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterstellung der Mittel
                            1  Der Einsatzleitung sind für die Dauer des Einsatzes direkt unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Zuger Polizei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Feuerwehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die wirtschaftliche Landesversorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Zivilschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Krankenanstalten und die übrigen sanitätsdienstlichen Einrichtun  -  gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mittel der Kantonalen Verwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Mittel der Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die weiteren Mittel.  3. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verantwortung
                            1  Die   Sicherheitsdirektion   bildet   die   kantonalen   Organe   aus,   soweit   dies  nicht in den Aufgabenbereich anderer Dienststellen fällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stabsstelle der Notorganisation ist für die Planung und Koordination  der Ausbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausbildungskurse und Übungen des Bundes
                            1  Zu den Kursen und Übungen des Bundes werden die vom Kanton und den  Gemeinden bezeichneten Personen delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausbildungskurse und Übungen des Kantons
                            1  Die   kantonalen   Organe   und   teilweise   auch   die   Gemeindeorgane   werden  mit kantonalen Einführungs- und Fachkursen sowie mit Übungen ausgebil  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausbildungskurse und Übungen der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden führen für die in der Notorganisation vorgesehenen Perso  -  nen die erforderlichen Kurse und Übungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stabsstelle   der   Notorganisation   ist   über   die  Ausbildungstätigkeit   zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgebot
                            1  Zu Kursen und Übungen können alle für die Notorganisation inkl. Spont  -  anhilfe vorgesehenen Personen aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entschädigungen während der Ausbildung
                            1  Personen,   welche   nicht   der   kantonalen   oder   einer   Gemeindeverwaltung  angehören, sind gemäss den geltenden Bestimmungen über die Besoldung  der nebenamtlichen Funktionäre zu entschädigen.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgehobene Erlasse
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über den  Aufbau einer Notorganisation vom 5. Febr. 1974  1  )    und der Regierungsrats  -  beschluss über die Organisation der Katastrophenhilfe vom 17. Juni 1968  2  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.  1)  2)  GS 19, 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.01.1985  01.01.1985  Erlass  Erstfassung  GS 22, 609  22.12.1998  01.01.1999  § 2 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 5 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.2009  § 12 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  04.12.2001  01.01.2002  § 11 Abs. 1, a)  geändert  GS 27, 289  04.12.2001  01.01.2002  § 11 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 27, 289  07.07.2009  01.07.2009  § 2 Abs. 2  geändert  GS 30, 225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.01.1985  01.01.1985  Erstfassung  GS 22, 609
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 07.07.2009
                            01.07.2009  geändert  GS 30, 225
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a) 04.12.2001
                            01.01.2002  geändert  GS 27, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, b) 04.12.2001
                            01.01.2002  aufgehoben  GS 27, 289
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.2009  geändert  GS 26, 191