Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
                            1  Beitritt zur interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen vom 25. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  KRB vom 22. September 1996  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  35  Absatz  1  Buchstabe  c  und  Artikel  72  der  Kantons-  verfassung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Februar 1996
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung über
                            das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu
                            genehmigen, die von höherrangigem Recht geboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Der Regieungsrat
                            bestimmt  das  Inkrafttreten  durch  Abgabe  der  Beitrittserklärung  an  das Interkantonale Organ.  Inkrafftreten am 24. D  ezember 1996.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.