Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            1  Beitritt zum Konkordat über die  Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in  Zivilsachen  VB vom 5. Dezember 1976  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffern 1 und 2 der  Kantonsverfassung  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Re-  gierungsrates vom 27. August 1976  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Gewährung gegen-
                            seitiger  Rechtshilfe  in  Zivilsachen  vom  26.  April  1974  und  8./9.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                            II.  Dieser  Beschluss  unterliegt  der  Volksabstimmung.  Er  tritt  auf  einen  vom  Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 27. Dezember 1976