Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter
                            Wiedereinsetzung der Klöster in die  Selbstverwaltung ihrer Güter  Vom 10. März 1803 (Stand 31. Januar 1969)  Die Regierungs-Kommission des Kantons Solothurn  nach Abhörung des § 1 der Vermittlungsurkunde über das helvetische  Schul  denwesen, welcher ausdrücklich vorschreibt, «dass die Güter, die ehe  -  mals den Klöstern zugehörten, denselben wieder sollen zurückgegeben  werden, sie mögen denn in dem nämlichen oder in einem andern Kanton  gelegen sein,»  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevo  -  rige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
                            GS 1, 556
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.01.1969 keine Angabe § 2 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 31.01.1969 keine Angabe aufgehoben -
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