Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
                            Unterschutzstellung der erratischen  Blöcke  Vom 14. Dezember 1971 (Stand 16. Dezember 1971)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberflä  -  che liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden  mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar  der geschützten Objekte aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fund  -  ort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht  vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimat  -  schutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt  und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blö  -  cke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt  mit diesem Datum in Kraft.  Inkrafttreten am 16. Dezember 1971.  GS 85, 745
                        
                        
                    
                    
                    
                
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