Luftreinhalte-Verordnung
                            GS 2018, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO)  Vom 23. Januar 2018 (Stand 1. Juli 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den U  mweltschutz (USG)  vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des  Bundesrates vom 16. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und auf § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des  Einführungsgesetzes  zum  Vollzug  der  eidgenössis  chen  Umwelt-  schutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) vom 27  . Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1   Diese Verordnung regelt den Vollzug der LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   im Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren und Rechtspflege
                            1   Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege-Gesetz)  vom  15. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13.   März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Baubewilligungsverfahren  unterbreiten  die  Baubeh  örden  die  Akten  dem Amt für Umwelt, sofern Belange der Luftreinhaltu  ng betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vollzug
§ 3 Allgemein
                            1   Das Departement vollzieht die LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   soweit nicht eine andere Behörde als  zuständig bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einsprachen  im  Baubewilligungsverfahren  entsche  idet  das  Departe-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   BGS  812.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Temporäre Massnahmen bei ausserordentlich hohe r Luftbelas-
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständige  Behörde  für  den  Erlass  kurzfristiger  Mas  snahmen  aufgrund  interkantonaler Notfallkonzepte im Sinne von Artikel  11 Absatz 3 USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist  der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen
                            1   Kamine und Abluftkanäle, welche den Kamin-Empfehlung  en des Bundes  „Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ entsprechen, bewi  lligt die Baube-  hörde. Im Zweifelsfall sind die Baugesuche dem Amt  für Umwelt vorzule-  gen. Über Einsprachen entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die Erteilung von Erleichterungen od  er weitergehende An-  forderungen an die Mindesthöhe von Kaminen und Ablu  ftkanälen gemäss  den Empfehlungen des Bundes ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen au sserhalb von
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen  gemäss Artikel 26b  Absatz 2 und 3 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung für das Verbrennen von Feld- und Gar  tenabfällen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV
                            3)   erteilen die zuständigen Gemeindebehör-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Massnahmen gegen übermässige Immissionen
                            1   Für  Massnahmenpläne  nach  Artikeln  31  bis  33  LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  Antragstellung  nach Artikel 34 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   ist der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfügungen  gestützt  auf  die  vom  Regierungsrat  beschl  ossenen  Mass-  nahmenpläne erlässt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kleine Feuerungsanlagen
§ 8 Definition
                            1   Als  kleine  Feuerungsanlagen  gelten  Holzfeuerungen  mi  t  einer  Feue-  rungswärmeleistung  von  bis  zu  70  kW  sowie  Öl-  und  Ga  sfeuerungen  mit  einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 1 MW.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kontrollheft
                            1   Es ist ein Kontrollheft zu führen, in dem sämtliche  Reinigungs- und Revi-  sionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetr  agen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubew  ahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Messungen und andere Kontrollen
                            1   Die Messung und Beurteilung der Emissionen erfolge  n gemäss LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Messungen  sind  Messgeräte  zu  verwenden,  die  vo  m  Eidgenössi-  schen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Messungen  sind  gemäss  den  Messempfehlungen  des  Bun  desamtes  für  Umwelt (BAFU) durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Übermittlung der Daten neuer Anlagen und der M  ess- sowie Kontrol-  lergebnisse  der  Anlagen  an  das  Amt  für  Umwelt  erfol  gt  innert  30 Tagen  über eine elektronische Webplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Departement erhebt für seine Beratungen und Di  enstleistungen von  den Fachpersonen pro Kontrolle Gebühren gemäss kanto  nalem Gebühren-  tarif (GT) vom 8. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kontrollfristen
                            1   Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage lässt di  e Messung oder Kon-  trolle nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Amt  für  Umwelt  erlässt  Richtlinien  über  die  Vor  aussetzungen  für  grössere Kontrollabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Neue Anlagen
                            1   Nach Inbetriebnahme einer  neuen Anlage hat die Ins  tallationsfirma den  Inbetriebnahmerapport  und  den  Konformitätsnachweis  i  nnert  30  Tagen  dem Amt für Umwelt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Inbetriebnahmerapport  gilt  als  Abnahmekontroll  e,  sofern  daraus  ersichtlich  ist,  dass  die  lufthygienischen  Vorschrift  en  (Messung)  eingehal-  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fachperson
                            1   Messungen und Kontrollen gelten nur dann als nach d  en Vorschriften der  LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   ausgeführt, wenn das durch die ausführende Firma ei  ngesetzte Per-  sonal  die  vom  BAFU  vorgesehenen  Ausbildungsmodule  erf  olgreich  mit  Zertifikat abgeschlossen hat und auf der im Interne  t publizierten Liste auf-  geführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildungsnachweise sind dem Amt für Umwelt zu  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amt  für  Umwelt  führt  eine  im  Internet  publizier  te  Liste,  in  der  die  zugelassenen  Fachpersonen  aufgeführt  sind.  Fachpersone  n,  die  sich  nicht  an  die  Vorschriften  halten,  kann  das  Amt  für  Umwelt  von der  Liste  strei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übergangsbestimmungen
                            1   Die  Gemeinden  haben  dem  Amt  für  Umwelt  alle  vorhand  enen  Daten  betreffend kleine Feuerungsanlagen zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden, die nach altem Recht die Feuerungsanlage  n mit Personal der  Gemeinde kontrolliert haben, können bis maximal drei   Jahre ab Inkrafttre-  ten  dieser  Verordnung  die  Kontrolle  nach  altem  Recht    mit  Personal  der  Gemeinde durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  RRB Nr. 2018/92 vom 23. Januar 2018.  Veto Nr. 411, Ablauf der Einspruchsfrist: 26. März 20  18.