Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des Zivilschutzes
                            Reglement  über die Nebenbezüge des hauptamtlichen  Pe  rsonals des Zivilschutzes  v  om 5. November 2002  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar-  beitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994  2)  sowie in Ausführung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über  das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. De-  zember 1994  3)  ,  beschliesst:  § 1  Geltungsbereich  1  Dieses Reglement ordnet alle Nebenbezüge des hauptamtlichen Perso-  nals des kantonalen Zivilschutzes.  2  Die Vorschriften der Personalverordnung über Nebenbezüge finden nur  soweit Anwendung, als in diesem Reglement ausdrücklich darauf verwiesen  wird.  § 2  Gegenstand der Nebenbezüge  Mit der Auszahlung der Nebenbezüge für Spesenersatz und Umtriebsent-  schädigungen (§ 4) sowie für Pikettentschädigungen (§ 6) sind alle Ansprü-  che  auf  Abgeltung  von  Überzeit-, Sonn-, Feiertags-  und  Nachtarbeit  abge-  deckt.  1)  GS 27, 555  2)  BGS 154.21  3)  BGS 154.211  154.230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.230  § 3  A  usschluss von Nebenbezügen  An die Organisation und Durchführung von Tageskursen im kantonalen  Ausbildungszentrum Schönau oder an einem andern Ort im Kanton werden  k  eine Nebenbezüge ausgerichtet.  § 4  Entschädigung für den Besuch von Kursen  An den Besuch von Kursen ausserhalb des Kantons (Bundes- oder Kon-  ko  rdatskurse) werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:  a)   als Spesenersatz Fr. 10.– pro Tag;  b)  als Umtriebsentschädigung Fr. 60.– pro Tag.  § 5  Entschädigung für Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit  Die Vergütung für Überstundenarbeit in der Nacht, an Samstagen, Sonn-  und  Feiertagen  richtet  sich  nach  §  13  des  Reglements  über  die  Arbeitszeit  v  om 26. November 1996  1)  .  § 6  Entschädigung für die Leistung von Pikettbereitschaft  1  Die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit bei an-  geordnetem Pikettdienst von mehr als 4 Stunden an arbeitsfreien Tagen oder  in der Nacht (6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, resp. 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wird ab-  gegolten.  2  Pikettdienste werden in Einheiten von 12 Stunden geleistet. Pro Einheit  wird eine Entschädigung von Fr. 29.30 ausgerichtet.  3  Dienstleistungen während des Pikettdienstes gelten als Einsätze ausser-  halb der ordentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 5.  § 7  T  euerungsausgleich  Die Beträge der Nebenbezüge werden gleich wie die Gehälter des Staats-  personals der Teuerung angepasst.  1)  BGS 154.214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.230  § 8  Schlussbestimmungen  1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.  2  Mit  dem  Inkrafttreten  sind  die  Regierungsratsbeschlüsse  vom  28.  Juni  1983 resp. vom 12. Februar 1991 betreffend Entschädigungen des hauptamt-  lichen Instruktionspersonals  1)  sowie der Beschluss vom 25. Februar 1999 be-  treffend  Kompensation  der  Aufsicht  über  die  Benützung  der  Übungspiste  1)  aufgehoben.  1)  Nicht in GS