Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
                            925.12  Gesetz  betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch  bei Rindviehhaltung  v  om 26. Januar 1989  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Zweck  Dieses Gesetz ordnet die Entschädigung für ungeniessbares Fleisch von  erkrankten, verunfallten  oder  umgestandenen  Tieren  der  Rindergattung, für  die nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzen eine  Entschädigung bezahlt wird.  § 2  Zuständigkeit  Die Gesundheitsdirektion  3)  v  erfügt auf Antrag des Kantonstierarztes über  die Entschädigung für ungeniessbares Fleisch.  § 3  Entschädigungsberechtigung  Entschädigungsberechtigt ist der Tierhalter mit Wohnsitz und Landwirt-  schaftsbetrieb im Kanton Zug,  a)   wenn das Tier erkrankt, verunfallt oder umgestanden ist und der Tierhal-  ter  nicht  nach  dem  eidgenössischen  Tierseuchengesetz  entschädigt  wer-  den kann;  1)  GS 23, 281  2)  BGS 111.1  3)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            925.12  b)  wenn  das  Tier  mindestens  zwei  Monate  unmittelbar  vor  dem  Tode  im  Kantonsgebiet  gestanden  oder  ausser  Kanton  zur  Sömmerung  gegeben  wo  rden ist;  c)   wenn das Tier im Zeitpunkt seines Todes mindestens 6 Monate alt war;  d)  wenn das Fleisch durch die Fleischschau als ungeniessbar erklärt worden  ist;  e)   wenn der Verlust des Tieres nicht auf fahrlässige Tierhaltung, insbesonde-  re keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die Tierschutzgesetze zurück-  zuführen ist;  f)   wenn  der  ungeniessbare  Teil  einen  Zehntel, mindestens  aber  20  kg  des  amtlichen Schlachtgewichts beträgt.  § 4  Ansätze  1  Die Entschädigung beträgt 80 % des aktuellen Fleischwertes für Nutz-  tiere und 60 % für Masttiere bzw. nur 60 % für Nutztiere und 40 % für Mast-  tiere, wenn der Tierhalter diese trotz Kenntnis der möglichen Ungeniessbar-  k  eit   ausserhalb   der   gemeindlichen   Notschlachtanlage   Walterswil   zur  Schlachtung gebracht hat.  2  Sind nur Teile des Tieres ungeniessbar, so erfolgt eine anteilmässige Ent-  schädigung.  3  Bei Verwertung des Fleisches auf Anordnung des Kantonstierarztes oder  des Kantonstierarzt-Adjunkten wird ein allfälliger Nettoerlös aus Verkauf von  der Entschädigung abgezogen. Die Tierhaut wird nicht angerechnet.  § 5  Geltendmachung  1  Der Tierhalter, der eine Entschädigung geltend machen will, muss un-  ve  rzüglich den Kantonstierarzt oder dessen Adjunkten benachrichtigen,  a)   wenn er feststellt, dass ein Tier verendet ist;  b)  wenn ein Tier nach der Schlachtung für ungeniessbar erklärt wird.  2  Der Kantonstierarzt kann aufgrund der Anzeige ein tierärztliches Zeug-  nis mit Angaben der Identität, der Todesursache sowie des Gewichtes verlan-  gen.  3  Der Kantonstierarzt beantragt bei einer Schlachtung ausserhalb der ge-  meindlichen  Notschlachtanlage  Walterswil  die  Auszahlung  von  80 %  des  Fleischwertes bei Nutztieren und von 60 % bei Masttieren, sofern die Fest-  stellung der Ungeniessbarkeit für den Tierhalter nicht voraussehbar war und  dies durch Attest des tierärztlichen Fleischschauers bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 F
                            estsetzung des Fleischwertes  1  Die  Ungeniessbarkeit  des  Fleisches  wird  gemäss  den  Richtlinien  der  «Eidgenössischen Instruktion für Fleischschauer» festgestellt.  2  Der Fleischkontrolleur  1)  hat dem Kantonstierarzt das amtliche Schlacht-  gewicht sowie das Gewicht und die Art der ungeniessbaren Teile des Tieres  schriftlich mitzuteilen.  3  Der Kantonstierarzt kann den Befund an Ort und Stelle überprüfen und  durch ein Zeugnis bestätigen lassen.  4  W  enn  Anspruch  auf  Entschädigung  besteht,  setzt  der  Kantonstierarzt  den Fleischwert aufgrund des festgestellten Gewichtes und nach den aktuel-  len Marktpreisen für Schlachtvieh fest.  § 7  V  erweigerungsgründe  K  eine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn  a)   der Schaden auf Brand oder ein Kriegsereignis zurückzuführen ist;  b)  der Schaden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die  Bekämpfung von Tierseuchen erledigt wird;  c)   der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist;  d)  ein Tier gegen das Risiko anderweitig versichert ist;  e)   Dritte für den Schaden einstehen.  § 8  Herabsetzungsgründe  1  Die Entschädigung wird herabgesetzt, wenn der Tierhalter  a)   den Schaden fahrlässig verursacht hat;  b)  gegen die Anzeigepflicht verstossen hat;  c)   die Weisungen des Kantonstierarztes über die Verwertung des Fleisches  nicht befolgt;  d)  den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte teilweise de-  cken kann.  2  den.  1)  F  assung gemäss eidg. Lebensmittelgesetzgebung  925.12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 F
                            inanzierung  Die Entschädigungsleistungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Ent-  schädigungsfonds für Tierverluste  1)  .  2)  § 10  Rechtsmittel und Einspracheverfahren  1  Gegen  die  Entschädigungsverfügung  der  Gesundheitsdirektion  3)  kann  innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion  3)  schriftlich  Einsprache erhoben werden.  2  Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion  3)  kann innert  30 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde er-  hoben werden.  3  Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der  Mitteilung  beim  Verwaltungsgericht  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  erho-  ben werden.  4  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen  4)  .  § 11  Inkrafttreten  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kan-  tonsverfassung auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der  Kantonsratsbeschluss  betreffend  Entschädigung  für  ungeniessbares  Fleisch  vo  m  17.  September  1936  5)  ,  mit  den  Änderungen  vom  29.  November  1943  6)  und vom 9. September 1976  7)  ,  aufgehoben.  1)  BGS 925.16  2)  F  assung gemäss Änderung vom 2. Juni 2005 (GS 28, 415); in Kraft am 1. Jan. 2006.  3)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  4)  BGS 162.1  5)  GS 13, 447  6)  GS 15, 145  7)  GS 20, 731  925.12