Verordnung über den Vorkurs für den Eintritt in die kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen
                            1  Verordnung über den Vorkurs für den  Eintritt in die kantonale Ingenieurschule  HTL Oensingen  RRB vom 29. Juni 1993  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 6 des Gesetzes über die kantonale Ingenieurschule HTL vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. September 1989
                            1  )  sowie  auf  §  3  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck des Vorkurses
                            Der Vorkurs soll den Studienanfängern und -anfängerinnen der Ingenieur-  schule  Oensingen  insbesondere  in  den  Fächern  Mathematik,  Deutsch  und  Fremdsprachen  Vorkenntnisse  vermitteln,  wie  sie  künftig  durch  die  Be-  rufsmatura technischer Richtung gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Durchführung
                            Der  Vorkurs  findet  ab  1994  bis  längstens  1997  nach  Bedarf  an  den  ge-  werblich-industriellen Berufsschulen (GIBS) in Solothurn und Olten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Dauer und Inhalt
                            Der Vorkurs dauert 12 Wochen und umfasst rund 440 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Kurskommission
                            1    Die  Kurskommission  besteht  aus  dem  Direktor  oder  der  Direktorin,  dem  Abteilungsleiter  oder  der  Abteilungsleiterin  Grundlagenausbildung,  den  Rektoren  oder  den  Rektorinnen  der  den  Vorkurs  durchführenden  Berufs-  schulen sowie sämtlichen Lehrkräften, die im Vorkurs unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Direktor oder die Direktorin führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufgaben der Kurskommission
                            Die Kurskommission hat folgende Aufgaben:  −  Festlegung der Stundentafeln und Ausbildungsziele für den Vorkurs,  −  Erarbeitung der Prüfungsaufgaben,  −  Festlegung der Prüfungstermine,  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  −  Durchführung der Aufnahmeprüfung,  −  Entscheid über Aufnahme in den Vorkurs,  −  Entscheid  über  Aufnahme  von  Kandidaten  und  Kandidatinnen  mit  studienfremder Grundausbildung,  −  Entscheid über die Promotion in die Ingenieurschule HTL Oensingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Beschwerde
                            Gegen  Verfügungen  der  Kurskommission  kann  innert  10  Tagen  bei  der  Kantonalen  Beschwerdekommission  in  Sachen  der  Berufsausbildung  Be-  schwerde eingereicht werden.  II. Aufnahme in den Vorkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Voraussetzungen für die Aufnahme
                            In den Vorkurs wird aufgenommen:  a)   wer  die  Abschlussprüfung  einer  Berufsmittelschule  technischer  Rich-  tung bestanden hat und eine Studienrichtung an der HTL entsprechen-  de,  vom  Bundesamt  für  Industrie,  Gewerbe  und  Arbeit  (BIGA)  aner-  kannte  Berufslehre  mit  eidgenössischem  Fähigkeitszeugnis  erfolgreich  abgeschlossen hat, oder  b)   wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Anmeldung für die Aufnahme
                            1   Die HTL gibt Frist und Bedingungen für die Anmeldung und die Aufnah-  me  in  den  Vorkurs  jeweils  im  Amtsblatt  und  in  den  Tageszeitungen  be-  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  nach  dem  Lehrabschluss  die  Rekrutenschule  zu  besuchen  hat,  kann  sich für den Vorkurs des folgenden Jahres anmelden. Sind die Aufnahme-  prüfungen erfüllt, wird ein Studienplatz reserviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Zulassung zur Aufnahmeprüfung
                            Zur  Aufnahmeprüfung  wird  zugelassen,  wer  eine  vom  BIGA  anerkannte  Berufslehre von mindestens drei Jahren Dauer mit eidgenössischem Fähig-  keitszeugnis erfolgreich abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Aufnahmeprüfung:
                            a) Termin und Ort  Die Aufnahmeprüfung findet im Monat Mai statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. b) Wiederholung
                            Die Aufnahmeprüfung kann einmal, nach einem Jahr, wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. c) Inhalt
                            1    Die  Aufnahmeprüfung  erfolgt  schriftlich.  Es  werden  die  Fächergruppen  Mathematik  (Algebra  und  Geometrie)  und  Sprachen  (Deutsch,  Englisch  und Französisch) geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kandidaten  und  Kandidatinnen  mit  einer  studienfremden  Grundausbil-  dung  haben  sich  an  der  Aufnahmeprüfung  zusätzlich  über  Kenntnisse  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  jenem  Fachbereich  auszuweisen,  der  an  der  Ingenieurschule  vermittelt  wird.  III. Zeugnisse, Promotion in die HTL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Zeugnis
                            1   Am Ende des Vorkurses wird ein Zeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  gibt  Auskunft  über  die  Leistungen  in  allen  im  Vorkurs  erteilten  Fä-  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Noten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 = gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = sehr schwach  Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Fächer
                            1   Im Vorkurs wird in folgenden Fächergruppen unterrichtet:  −  Naturwissenschaft  −  Sprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kurskommission  legt  die  einzelnen  Fächer  zu  Beginn  des  Vorkurses  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Aufnahme in den Hauptkurs
                            In den Hauptkurs der HTL kann eintreten, wer in jeder der in § 14 genann-  ten Fächergruppe einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Ergänzendes Recht
                            Ergänzend  gelten  die  Bestimmungen  der  Gesetzgebung  über  die  Berufs-  bildung  und  Berufsberatung  sowie  die  Gesetzgebung  über  die  Kantonale  Ingenieurschule HTL Oensingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1993  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.