Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                            332.61  1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über internationale Rechtshilfe in Strafsachen  vom 31. Januar 1985  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in Ausführung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsa-  chen (Rechtshilfegesetz, IRSG) vom 20. März 1981  2  )  (nachfolgend Gesetz ge-  nannt) und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  3)  ,  beschliesst:  1. Abschnitt  Zuständigkeit  § 1  4)  Staatsanwaltschaft  Hat  der  Kanton  Zug  bei  der  Durchführung  des  Auslieferungsverfahrens  oder der Gewährung anderer Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) mitzuwirken, so  ist dafür unter  Vorbehalt der Befugnisse anderer Behörden die Staatsanwalt-  schaft zuständig.  § 2  4)  F  inanzdir  ektion  W  ir  d  Abg  a  be  betrug  im  Sinne  von  Art.  3  Abs.  3  IRSG  geltend  gemacht  oder  ist  auf  Grund  des  Sachverhaltes  oder  begründeter  Stellungnahme  des  Betr  of  fenen zu vermuten, dass fiskalische Überlegungen Ursache des Straf-  v  erf  ahr  ens  und  Rec  htshilf  e  gesuches  sind,  so  ist  die  Finanzdirektion  anzu-  hören:  1)  GS 22,  633  2)  SR 351.1  3)  BGS 111.1  4)  Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 162); in Kraft am 1. Jan. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  a)   vor  dem  Entscheid  über  das  Eintreten  und  die  Ausführung  von  Recht-  hilfeersuchen (Art. 80a IRSG);  b)  vor   dem   Entscheid   über   den   Abschluss   des   Rechtshilfeverfahrens  (Art. 80d IRSG).  § 3  1)  Einzelrichter  Der Einzelrichter ist zuständig für:  a)   den Entscheid über die Aussetzung des Strafvollzuges (Art. 20 IRSG);  b)  die Durchführung des Exequaturverfahrens (Art. 105 und 106 IRSG).  § 4  P  olizeikommando  Das Polizeikommando kann Ersuchen gemäss Art. 63 IRSG in eigenem  Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.  2. Abschnitt  Anw  esenheit ausländisc  her Behördenvertreter  bei Amtshandlungen im Kanton Zug  § 5  1)  Zulassung  Die  Staatsanwaltschaft  entscheidet  über  die  Anwesenheit  ausländischer  Behördevertreter bei Amtshandlungen im Kanton Zug (Art. 65a IRSG).  § 6  2)  Untersuchungshandlungen  1  Der mit der  A  usführ  ung des Rec  htshilf  eer  suc  hens betr  aute Staa  tsanwalt  1)  entsc  heidet über das Recht der anwesenden ausländischen Behördevertreter,  F  r  a  g  en  zu  stellen  und  bestimmte  zusätzliche  Untersuchungshandlungen  zu  beantr  a  g  en  (Ar  t.  26  Abs.  2  ISR  V).  F  r  agen  der  anwesenden  ausländischen  Behördevertreter sind an den Staatsanwalt zu stellen der seinerseits die von  ihm  zug  elassenen  F  r  agen  an  den  betreffenden  Prozessbeteiligten  richtet.  Ebenso sind die beantr  agten und vom Staatsanwalt zugelassenen zusätzlichen  Untersuchungshandlungen vom Staatsanwalt vorzunehmen.  1)  1)  Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 162); in Kraft am 1. Jan. 2008.  2)  Fassung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 399)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2  Die Sicherheitsdirektion ist die im Sinne von Art. 26 Abs. 3 IRSV zu-  ständige  kantonale  Behörde  (Bewilligung  zur  selbständigen  Vornahme  von  Untersuchungshandlungen).  3. Abschnitt  Rechtsmittel  § 7  1)  Entscheide der Staatsanwaltschaft  Gegen  Entscheide  der  Staatsanwaltschaft  ist  die  Beschwerde  nach  den  Bestimmungen der Strafprozessordnung und des IRSG zulässig.  § 8  Entsc  heide der Sic  herheitsdir  ektion  Ge  g  en  Entscheide  der  Sicherheitsdirektion  ist  die  Beschwerde  an  den  Regierungsrat  entsprechend  den  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspfle-  gegesetzes  2)  zulässig.  § 9  1)  Entscheide des Einzelrichters  1  Ge  gen Entscheide des Einzelrichters sind die in der Strafprozessordnung  vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.  2  Die  Beschwerde  gegen  den  Entscheid  über  die  Aussetzung  des  Straf-  vollzuges richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.  4.  Abschnitt  Schlussbestimmungen  § 10  Aufhebung widersprechenden Rechts  A  uf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in  W  ider  spr  uc  h stehenden Bestimmungen aufgehoben.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 162); in Kraft am 1. Jan. 2008.  2)  BGS 162.1  332.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  § 11  Inkrafttreten  Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kan-  tonsverfassung sofort in Kraft.  332.61