Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
                            Verordnung  über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber  Erwachsenen  Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  372, 375  Abs.  1 und 376  Abs.  1 des Schweizerischen Straf  -  gesetzbuchs (StGB) vom 21.  Dezember 1937  1  )  , Art.  439  Abs.  1 der Schwei  -  zerischen   Strafprozessordnung   (Strafprozessordnung,   StPO)   vom   5.  Okto  -  ber 2007  2  )  , Art.  212 des Militärstrafprozesses (MStP) vom 23. März 1979  3  )  ,  §  115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege  (Gerichtsorganisationsgesetz,  GOG)  vom 26.  August  2010  4  )    und das  Kon  -  kordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweize  -  rischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und In  -  nerschweiz (Konkordat) vom 5.  Mai 2006  5  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   ergänzt   die   Bundes-   und   kantonalen   Bestimmungen  über   den   Vollzug  von   Strafen   und   Massnahmen   gegenüber   Erwachsenen,  die   Bewährungshilfe,   die   Weisungen   und   –   bei   nicht   inhaftierten   Er  -  wachsenen   für   die   Dauer   des   Strafverfahrens   –   die   freiwillige   soziale  Betreuung.  1)  SR  311  2)  SR  312  3)  SR  322.1  4)  5)  BGS  332.33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist für den Straf- und Massnahmenvollzug gegen  -  über Erwachsenen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzugs- und Bewährungsdienst  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  plant, führt und steuert den Straf- und Massnahmenvollzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  führt die Bewährungshilfe durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  erteilt und kontrolliert die Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes meldet den ViCLAS-  Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen  oder   stationären   Massnahmen   (Art.  13   Abs.  3   in   Verbindung   mit   Art.  13  Abs.  1  Bst.  d ViCLAS-Konkordat)  1  )  .  *  2. Arbeitsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenbearbeitungssystem
                            1  Der Vollzugs- und Bewährungsdienst betreibt zur Erfüllung seiner Aufga  -  ben  und zur Führung seiner Geschäftskontrolle  ein Datenbearbeitungssys  -  tem.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geschäftsführung, Geschäftskontrolle
                            1  Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier mit namentlich folgenden Inhal  -  ten angelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Geschäfts- und Archivnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und  Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Dokumente, die anfallen, solange das Geschäft beim Vollzugs- und  Bewährungsdienst hängig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Angaben über den aktuellen Vollzugsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle eingehenden Dokumente werden datiert und systematisch im Akten  -  dossier abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aktendossiers werden chronologisch abgelegt.  1)  BGS  511.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollzugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Planung, Aufgebot
                            1  Der Vollzugsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnah  -  men erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote und setzt  der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewährungsdienst nimmt in seinem Bereich die für den Vollzug erfor  -  derlichen Abklärungen vor, erlässt die  Vollzugsaufgebote  an die mit einer  Bewährungshilfe oder Weisung belegte Person und lädt die an einer freiwil  -  ligen sozialen Betreuung Interessierten zum Gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Durchführung
                            1  Der Vollzug wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts, des Konkor  -  dats und seiner Ausführungserlasse sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufschub  oder  Unterbruch  eines Vollzugs  sowie   Urlaubsbewilligun  -  gen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Hungerstreik
                            1  Erfolgt im Rahmen des Straf- oder Massnahmevollzugs ein Hungerstreik,  ordnen   die  Vollzugsbehörden   keine   Zwangsernährung   an.   Die  Anordnung  von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach  §  39 ff. Gesundheitsgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer  Arztperson   über   die   gesundheitlichen   Konsequenzen   ihres   Hungerstreiks  aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nah  -  rung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung  schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstli  -  che   Ernährung   ablehnt,   wird   diese   Willensäusserung   von   Seiten   der  Vollzugsbehörden respektiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abschlussmeldung
                            1  Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt den zuständigen Gerichten und  auftraggebenden  Behörden  den Abschluss der einzelnen Fälle  mit, die  sie  betreffen.  1)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzugskostenbeteiligung, Versicherungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vollzugskostenbeteiligung
                            1  Die Kostenbeteiligung der verurteilten Person, die aufgrund einer Tätigkeit  im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternates oder des Wohn-  und Arbeitsexternates ein Einkommen erzielt, richtet sich unter Berücksich  -  tigung   ihrer   wirtschaftlichen   Leistungsfähigkeit   nach   dem   Konkordat   und  dem Gerichtsorganisationsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der verurteilten Person zu bezahlenden Vollzugskosten müssen in  der Regel bis zum Vollzugsende beglichen sein. Die ratenweise Bezahlung  nach   Vollzugsende   ist   in  Absprache   mit   dem   Vollzugs-  und   Bewährungs  -  dienst möglich. Dieser entscheidet darüber in einer anfechtbaren Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Versicherungsschutz bei gemeinnütziger Arbeit
                            1  Soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht, versichert die Sicher  -  heitsdirektion die zu gemeinnütziger Arbeit verurteilten Personen gegen Un  -  fälle, die sie während des Arbeitseinsatzes erleiden.  5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übergangsbestimmung
                            1  Diese Verordnung findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängi  -  gen Fälle Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  1.  die   Verordnung   über   den   Straf-   und   Massnahmenvollzug   und   die  Schutzaufsicht vom 2.  September 1980  2  )    einschliesslich die Anhänge  I, II und III;  2.  die   Verordnung   über   den   Betrieb   des   automatisierten   Strafregisters  vom 3.  Dezember 2002  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  1)  Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.  2)  3)  GS 27, 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 795  01.05.2012  05.05.2012  § 2 Abs. 3  geändert  GS 31, 483  01.05.2012  05.05.2012  § 6a  eingefügt  GS 31, 483  19.11.2013  23.11.2013  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2013/074  19.11.2013  23.11.2013  § 2 Abs. 2, a)  eingefügt  GS 2013/074  19.11.2013  23.11.2013  § 2 Abs. 2, b)  eingefügt  GS 2013/074  19.11.2013  23.11.2013  § 2 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 2013/074  19.11.2013  23.11.2013  § 2 Abs. 2, d)  eingefügt  GS 2013/074  19.11.2013  23.11.2013  § 2 Abs. 2, e)  eingefügt  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  07.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 795
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 19.11.2013
                            23.11.2013  geändert  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, a) 19.11.2013
                            23.11.2013  eingefügt  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, b) 19.11.2013
                            23.11.2013  eingefügt  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, c) 19.11.2013
                            23.11.2013  eingefügt  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, d) 19.11.2013
                            23.11.2013  eingefügt  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, e) 19.11.2013
                            23.11.2013  eingefügt  GS 2013/074
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 01.05.2012
                            05.05.2012  geändert  GS 31, 483
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 01.05.2012
                            05.05.2012  eingefügt  GS 31, 483