Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            1 854.17 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) vom 10.09.1992 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1978 über die Verbesse rung des Wohnungsangebotes 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann den Bau von preisgünstigen Wohnungen, die Erneuerung bestehender Wohnungen und den Erwerb von Wohneigentum fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu diesem Zweck ergänzt er die Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Art und Umfang der Kantonsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann Zusatzverbilligungen leisten zur Senkung der Mietzinse oder Eigentümerlasten für Personen in beschränkten finanziellen Verhältnissen an a den Bau und die Erneuerung von Wohnungen, b den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, c den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zusatzverbilligungen betragen für Alters- und Invalidenwohnungen insge samt 15 Prozent der Anlagekosten, für andere Wohnungen, wie Familien- und Kleinwohnungen für nicht rentenberechtigte Einzelpersonen, insgesamt sechs Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leistungen des Kantons werden in der Regel auf zehn bis 25 Jahre ver teilt. Bei Alters- und Invalidenwohnungen können die Leistungen auch in der Form eines einmaligen Beitrags ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 854.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 d 295 | f 309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            854.17 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann bezüglich Kosten-, Einkommens- und Vermögens grenzen sowie Belegung abweichende Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Leistungsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen, Eigentümer, Baurechts nehmerinnen oder Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungen sind den Mieterinnen und Mietern weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Begrenzung der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verpflichtungen des Kantons dürfen jährlich höchstens 9 Millionen Fran ken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann für neue und erneuerte Mietwohnungen, an die der Bund nach dem 1. Dezember 1990 Leistungen zugesichert hat, dieses Dekret anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Änderung eines Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Dekret vom 16. November 1982 über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten 3 ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten, Befristung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusicherungen von Kantonsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen bis zum 31. Dezember 2000 abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 843
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 854.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 854.15 (gültig bis 31. 12. 1992)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 854.17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat hebt dieses Dekret nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Dekret getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen. * Bern, 10. September 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            854.17 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 295 | f 309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.1993 01.01.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 1993 d 472 | f 494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.1997 01.01.1998
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 97-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.2003 01.01.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Titel geändert 03-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.2003 01.01.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            eingefügt 03-119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 21-016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 854.17 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.09.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 295 | f 309
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            30.06.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 472 | f 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            07.04.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            07.04.2003 01.01.2004 eingefügt 03-119