Beschluss über die Gewährung eines Kredites von 92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals
                            VII B/2/3  Beschluss über die Gewährung eines Kredites von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  Mio.  Franken für die Gesamtsanierung des  Kantonsspitals  Vom 2. Mai 1993 (Stand 1. Januar 1998)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2.  Mai 1993)  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde gewährt für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals  Glarus einen Kredit von höchstens 92  Mio.  Franken (Baukostenindex: Stand  1.  Oktober 1992).  Von diesem Kredit werden 7  Mio.  Franken einstweilen gesperrt. Über die  Freigabe der gesperrten Kreditsumme entscheidet der Landrat spätestens  vor Ausführung der dritten Bauetappe. Der Regierungsrat hat ihm als Ent  -  scheidungsgrundlage Antrag auf Festsetzung der definitiven Bettenzahl zu  stellen sowie einen Zwischenbericht zu Baufortschritt, Kostenstand, Kosten  -  erwartung und Kostendämpfungsmassnahmen im glarnerisch bestimmten  Teil des Gesundheitswesens vorzulegen.  1  )  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gesamtsanierung   des   Kantonsspitals   ist   gemäss   Bauprojekt   und  Kostenvoranschlag der Architektengemeinschaft Steiger Partner AG, Zürich/  Roland G. Leu, Feldmeilen, auszuführen. Allfällige Projektänderungen bedür  -  fen der Genehmigung des Regierungsrates, vorbehältlich des landrätlichen  Entscheides bezüglich der dritten Bauetappe.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Realisierung des Projektes wird vom Regierungsrat eine Fachkom  -  mission   unter   dem   Vorsitz   des   Vorstehers   der   Baudirektion   eingesetzt.  Arbeitsvergebungen über 100'000  Franken sind vom Regierungsrat zu ge  -  nehmigen.  Ziff.  4  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bauvorhaben wird wie folgt finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1.  durch die Entnahme von 10  Millionen  Franken aus der  Bausteuerreserve;  2.  durch   die   Verwendung   des  bereits   bisher  erhobenen  Bausteuerzuschlages von 5  Prozent auf der Erbschafts-  und Schenkungssteuer;  1)  Gesperrter Restkredit freigegeben, LR 12.  November 1997  SBE V/5 310  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            b.  *  durch   zu  beschliessende   neue  Mittel:  mit  einem  Bausteuerzu  -  schlag gemäss Artikel  195ff. des Steuergesetzes  2  )    ab dem Jahre  1998 von  1.  1  Prozent auf die einfache Steuer;  2.  10  Prozent auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer  (Gesamtzuschlag: 15  Prozent).  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem weiteren Vollzug dieses Beschlusses wird der Regierungsrat be  -  auftragt.  2)  GS  VI  C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/2/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.1997  01.01.1997  Ziff. 4  totalrevidiert  SBE VI/5 411  03.05.1998  01.01.1998  Ziff. 4 Abs. 1, b.  geändert  SBE VII/1 20  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/2/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ziff. 4  04.05.1997  01.01.1997  totalrevidiert  SBE VI/5 411  Ziff. 4 Abs. 1, b.  03.05.1998  01.01.1998  geändert  SBE VII/1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
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