Verordnung über den Weibeldienst
                            Verordnung über den Weibeldienst  (Weibelverordnung)  Vom 29. April 1977 (Stand 1. September 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 1-4 des Gesetzes über den Weibeldienst vom 5. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976, § 20 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes  vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1891  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Wahl
                            1  Das Personalamt wählt auf Antrag des Finanz-Departementes für jeden  Weibelbezirk einen Weibel. Die zuständigen Amts- und Bürovorsteher sind  vom Personalamt zuvor anzuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann einem Weibel mehrere Bezirke zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellvertretung
                            1  Jeder Weibel hat nach Rücksprache mit den Amts- und Bürovorstehern  einen oder mehrere Stellvertreter zu bezeichnen. Die Amtsvorsteher leiten  den Vorschlag an das Kantonale Personalamt zur Genehmigung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche Stellvertretungen können von den Amts- oder Bürovor  -  stehern im Einvernehmen mit den Weibeln angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Die Amtsinhaber unterstehen der Aufsicht ihrer vorgesetzten Amts- oder  Bürovorsteher, welche insbesondere für einen angemessenen Einsatz auch  der Stellvertreter zu sorgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflichten
                            1  Die Amtspflichten der Weibel, namentlich jene auf Verschwiegenheit,  richten sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941 und nach dem Gesetz über den Weibeldienst vom 5. Dezember 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Instruktionen
                            1  Weibel und Stellvertreter können zur Einführung in ihr Amt zu höchstens  halbtägigen Instruktionen in die Betreibungsämter aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weibel und ihre Stellvertreter sind mindestens alle 2 Jahre zu Instruk  -  tionstagungen unter der Leitung der Amts- und Bürovorsteher zusammen  -  zurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
                            GS 87, 278
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 7 Aufhebung; Inkrafttreten
                            1  Durch diese Verordnung werden aufgehoben:  a)  Verordnung des Regierungsrates über Weibel, Eigenschaften, Amts  -  dauer und Pflichten vom 22. September 1860;  b)  Regierungsratsbeschluss: Stellvertreter der Bezirksweibel; erforderli  -  che Eigenschaften derselben vom 30. August 1912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 in Kraft; § 1 gilt rückwirkend ab 1. Januar 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.09.1995 01.01.1996 § 1 Abs. 1 geändert -
25.06.2007 01.09.2007 § 6 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 12.09.1995 01.01.1996 geändert -
§ 6 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
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