Diplomreglement der Technikerschule des Kantons Solothurn
                            1  Diplomreglement der Technikerschule  des Kantons Solothurn  Beschluss der Aufsichtskommission vom 10. Juni 1996  Die Aufsichtskommission der Technikerschule des Kantons Solothurn  gestützt  auf  den  Regierungsratsbeschluss  über  die  Organisation  der  Tech-  nikerschule des Kantons Solothurn vom 6. März 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Prüfungszeiten
                            Die Diplomprüfung ist die Abschlussprüfung, die am Ende des 4. Semesters  stattfindet.  Die  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungen  finden  in  der  Regel  während  der  ordentlichen  Unterrichtszeiten  statt.  Die  zweiwöchige  Diplomarbeit wird als Tagesarbeit durchgeführt.  Einzelne  schriftliche  Fachprüfungen  können  vor  dem  4.  Semester  stattfin-  den. Der Zeitpunkt der Prüfungen ist in Ziffer 3.5 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zulassung
                            Zugelassen  zu  der  Diplomarbeit  sind  die  Studierenden  der  TS-SO,  welche  die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt haben:  −  Bestandenes 3. und 4. Semester an der TS-SO, mit definitiver Promotion  am Ende des 4. Semesters.  −  Erbrachter Nachweis einer Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf wäh-  rend des ganzen Studiums.  In  Ausnahmefällen  entscheidet  die  Aufsichtskommission  auf  Grund  von  vorliegenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchführung der Prüfung
3.1. Die Ernennung der Experten und des Präsidenten der Expertenkom-
                            mission  erfolgt  auf  Vorschlag  der  Aufsichtskommission  durch  den  Vor-  stand des Solothurnischen Vereins für technische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Der Prüfungsplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird
                            durch die Schulleitung im Einvernehmen mit den Experten und prüfenden  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.915.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrern  zu  Beginn  des  vierten  Semesters  erstellt.  Die  Daten  der  schriftli-  chen  Vorprüfungen  gemäss  Ziffer  1  werden  durch  die  Schulleitung  zu  Beginn  des  dritten  Semesters  festgelegt.  Die  Prüfungszeit  für  die  zwei  Wochen  dauernde  Diplomarbeit  wird  den  Kandidaten/-innen  zu  Beginn  des vierten Semesters mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen
                            Fachlehrern gestellt. Die schriftlichen Prüfungen stehen unter Aufsicht der  zuständigen  Lehrer;  die  Experten  können  den  Prüfungen  beiwohnen.  Die  Dauer der Prüfung beträgt für jedes Fach in der Regel 180 Minuten.  Die  Themen  der  mündlichen  Prüfungen  werden  von  den  zuständigen  Fachlehrern  im  Einvernehmen  mit  den  Prüfungsexperten  zusammenge-  stellt.  Die  mündlichen  Prüfungen  dauern  in  der  Regel  für  jeden/jede  Kan-  didaten/-in in jedem einzelnen Fach 20 Minuten; es muss dabei mindestens  ein Experte anwesend sein.  Anstelle  einzelner  mündlicher  Prüfungen  können  in  besonderen  Fällen  durch  die  Direktion  im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Experten  schriftliche Prüfungen angeordnet werden oder umgekehrt.  Die Diplomarbeit wird im Zeitraum von 12 Arbeitstagen unter Aufsicht in  den  zugewiesenen  Räumen  durchgeführt.  Die  Aufgabenstellung  erfolgt  durch  den  Fachlehrer.  In  der  Regel  wird  jedem/jeder  Kandidaten/-in  eine  besondere  Aufgabe  gestellt;  es  sind  auch  Gruppenarbeiten  möglich.  Es  steht  den  Experten  frei,  sich  während  der  Diplomarbeitszeit  über  den  Stand der Arbeit zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Die Aufgabenstellungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfun-
                            gen  sowie  für  die  Diplomarbeit  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  den  be-  treffenden Prüfungen in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung durch  den  Vorsteher  der  TS-SO  und  die  Experten  an  die  Direktion  IGS  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Abschlussprüfung umfasst folgende  Fächer:  Fachrichtung E: Elektronik  a)  schriftliche Prüfungsfächer:  −  Mathematik (E2)  −  Betriebsorganisatorische Grundlagen (E4)  −  Mikroelektronik II aus Interfacetechniken, Systemtechniken und Quali-  täts- und Kostenbetrachtungen (E4)  b)   mündliche   Prüfungsfächer:  −  Elektrotechnik und Elektronik (E2)  −  Mikroelektronik  I  aus  Schaltungstechnologien  und  -technik  und  De-  signtechnik (E4)  c)   Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachrichtung l: Informatik  a)  schriftliche Prüfungsfächer:  −  Betriebsorganisatorische Grundlagen und CIM (14)*  −  Datenbanken und Informationssysteme (14)  −  Betriebssysteme (14)  −  Mikrocomputer und Embedded Systems (14)*  b)   mündliche   Prüfungsfächer:  −  Informatik  I  aus  Methodik,  Programmierung  und  Objektorientierte  Methoden (12)  −  Informatik  II  aus  Objektorientierter  Programmierung  und  Experten-  Systeme (14)  c)   Diplomarbeit  * Eines der beiden Diplomfächer kann gewählt werden.  Fachrichtung P: Produktionstechnik  a)   schriftliche   Prüfungsfächer:  −  Produktegestaltung, Rechnergestützte Produktion (P3)  −  Qualitätswesen (P3)  −  Logistik (P4)  −  Produktions-Planung  und  -Steuerung  und  Betriebsdaten-/Maschinen-  daten-Erfassung (P4)  b)   mündliches   Prüfungsfach:  Integration/CIM (P4)  c)   Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bewertung
4.1 Für die Notengebung sind die Experten und Fachlehrer zuständig.
4.2 Die Diplom-Zeugnisnoten ergeben sich in den einzelnen Fächern wie
                            folgt:  a)   Fachrichtung E: Elektronik  −  Mathematik: aus dem Mittel der beiden letzten Semesternoten (erstes  und zweites) und der Note der Diplomprüfung.  −  Elektrotechnik  und  Elektronik:  aus  dem  Mittel  der  Semesternoten  in  Halbleiter  und  der  beiden  Semesternoten  in  Elektronik  (erstes  und  zweites) und der Note der Diplomprüfung.  −  Betriebsorganisatorische  Grundlagen:  aus  dem  Mittel  der  Semester-  noten  in  Betriebs-  und  Projektorganisation  und  der  Note  der  Diplom-  prüfung.  −  Mikroelektronik  I:  aus  dem  Mittel  der  letzten  Semesternoten  in  Schal-  tungstechnologien  und  -technik  und  Designtechnik  und  der  Note  der  Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  −  Mikroelektronik II: aus dem Mittel der Semesternoten in Interfacetech-  niken.  Systemtechniken  und  Qualitäts-  und  Kostenbetrachtungen  und  der Note der Diplomprüfung.  b)   Fachrichtung I: Informatik  −  Informatik I: aus dem Mittel der beiden letzten Semesternoten (erstes  und zweites) und der Note der Diplomprüfung.  −  Betriebsorganisatorische  Grundlagen  und  CIM:  aus  dem  Mittel  der  Semesternoten  in  Betriebsorganisation  und  in  CIM-Konzepte  und  der  Note der Diplomprüfung*  −  Datenbanken  und  Informationssysteme:  aus  dem  Mittel  der  beiden  Semesternoten (drittes und viertes) und der Note der Diplomprüfung.  −  Betriebssysteme:  aus  dem  Mittel  der  Semesternoten  in  Betriebssyste-  men  und  in  Übertragungstechnik,  Netzwerke  und  der  Note  der  Di-  plomprüfung.  −  Mikrocomputer  und  Embedded  Systems:  aus  dem  Mittel  der  beiden  Semesternoten in Mikrocomputer und Embedded-Systems und der No-  te der Diplomprüfung.*  −  Informatik  II:  aus  dem  Mittel  der  Semesternoten  in  Objektorientierter  Programmierung  und  Experten-Systeme  und  der  Note  der  Diplomprü-  fung.  * Eines der beiden Diplomfächer kann gewählt werden.  c)   Fachrichtung P: Produktionstechnik  −  Produktgestaltung,  Rechnergestützte  Produktion:  aus  dem  Mittel  der  beiden Semesternoten und der Note der Diplomprüfung.  −  Qualitätswesen:  aus  dem  Mittel  der  Semesternote  und  der  Note  der  Diplomprüfung.  −  PPS  und  BDE:  aus  dem  Mittel  der  beiden  Semesternoten  (drittes  und  viertes) und der Note der Diplomprüfung.  −  Logistik: aus dem Mittel der beiden Semesternoten (drittes und viertes)  und der Note der Diplomprüfung.  −  CIM/Integration:  aus  dem  Mittel  der  Semesternote  und  der  Note  der  Diplomprüfung.  d)   Englisch  zählt  in  den  Fachrichtungen  Elektronik  und  Informatik  als  Erfahrungsnotenfach. Die Diplomzeugnisnote ergibt sich aus dem Mit-  tel der Erfahrungsnote der beiden letzten Semester.  e)   Eine  freiwillige  Wiederholung  des  2.  Semesters  bei  ungenügenden  Noten  in  den  vorgezogenen  Diplomprüfungen  ist  möglich.  Die  Exper-  tenkonferenz gibt Empfehlungen dazu ab.  Diplomarbeit:  Für die Diplomarbeit werden drei Noten erteilt:  −  Lösungskonzept/Design/Vorgehen  −  Durchführung und Umsetzung  −  Dokumentation und Präsentation
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Die Prüfungsleistungen (mündlich, schriftliche Prüfungen und Diplom-
                            arbeit)  werden  ausschliesslich  in  ganzen  und  halben  Noten  zwischen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  (beste Note) und 1 (schlechteste Note) bewertet. Die Diplom-Zeugnisnoten  werden auf zwei Dezimalstellen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Promotion
5.1. Nach Abschluss der Prüfungen entscheidet die Konferenz der Experten
                            und prüfenden Lehrer gestützt auf die Prüfungsergebnisse über die Ertei-  lung  des  Diploms.  Vorsitzender  dieser  Konferenz  ist  der  Präsident  der  Expertenkommission;  der  Direktor  IGS  und  der  Vorsteher  TS-SO  sind  von  Amtes wegen Mitglied der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Das Diplom wird erteilt. wenn sowohl der Durchschnitt der schriftli-
                            chen  und  mündlichen  Diplom-Zeugnisnoten  als  auch  der  Durchschnitt  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Noten für die Diplomarbeit mindestens je 4,00 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Das Diplom
                              mit  Auszeichnung      wird  erteilt.  wenn  der  Gesamtdurch-  schnitt aller Diplom-Zeugnisnoten nach Ziffer 4.2 mindestens 5,50 beträgt  und keine Einzelnote unter 5,00 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Diplomwiederholung
6.1 Die Diplomprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
6.2 Die Wiederholung der Diplomarbeit wird erlassen, wenn in der ersten
                            Diplomarbeit  keine  Einzelnote  unter  4  erteilt  worden  ist  und  der  Noten-  durchschnitt mindestens 5,00 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Diplomprüfungen finden nur einmal jährlich statt.
7. Diplomausweis
                            Die  Kandidaten/-innen,  welche  die  Diplomprüfung  bestanden  haben,  er-  halten ein Diplomzeugnis, in welchem alle Einzelnoten enthalten sind, und  eine  Diplomurkunde  über  die  an  der  TS-SO  erfolgreich  abgeschlossenen  Studien.  Die  beiden  Ausweise  sind  vom  Vorsteher  des  Erziehungsdeparte-  mentes,  dem  Präsidenten  der  Expertenkommission  und  dem  Direktor  der  IGS unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Besondere Bestimmungen
                            Kandidaten,  die  das  Diplom  an  einer  Abteilung  der  TS-SO  bereits  erwor-  ben haben und sich an einer anderen Abteilung erneut zur Diplomprüfung  anmelden,  können  auf  ein  schriftliches  Gesuch  hin  von  der  Wiederholung  der  Prüfung  in  denjenigen  Fächern  dispensiert  werden,  in  denen  sie  bei  der  ersten  Prüfung  Note  5  erreicht  haben,  sofern  die  zu  prüfenden  Stoff-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  gebiete  übereinstimmen.  Bei  der  Ermittlung  der  Prüfungsergebnisse  wird  in einem solchen Falle die in der ersten Prüfung erreichte Note eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rechtspflege
                            Für  die  Rechtspflege  sind  die  gemeinsamen  Bestimmungen  massgebend.  welche integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Inkrafttreten
                            Dieses  Reglement  tritt  am  1.  Oktober  1996  für  die  1996  in  das  e  rste  Stu-  diensemester eintretenden Studierenden in Kraft.  Vom Erziehungs-Departement am 25. September 1996 genehmigt