Verordnung über das Bestattungswesen
                            1  Verordnung über das Bestattungswesen  RRB vom 13. Juni 1969  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  38  Ziffern  1  und  6  der  Kantonsverfassung  vom  23.  Oktober  1887  sowie  auf  §  2  des  Gesetzes  über  die  öffentliche  Gesund-  heitspflege vom 30. April 1882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zuständigkeit
                            1    Das  Friedhof-  und  Bestattungswesen  ist  Sache  der  Einwohnergemeinden  und untersteht der Oberaufsicht des Departementes des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere  Gemeinden  können  sich  für  die  Anlage  eines  Friedhofes  durch  Zweckverbände  oder  öffentlich-rechtliche  Ve  rträge  zusammenschliessen.  Für   Zweckverbände   gelten   die   Bestimmungen   des   Gemeindegesetzes;  öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungs-  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Friedhofreglemente
                            Die Einwohnergemeinden sind befugt, im Rahmen der Vorschriften dieser  Verordnung ein Friedhof- und Bestattungsreglement zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Friedhofkommission
                            Zur  unmittelbaren  Aufsicht  über  das  Friedhofwesen  können  die  Einwoh-  nergemeinden eine besondere Friedhofkommission bestimmen.  II. Friedhöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Friedhöfe
                            Die Einwohnergemeinden haben eingefriedete Begräbnisplätze zur Verfü-  gung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Anforderungen an Friedhöfe
                            Der Boden der Friedhöfe soll trocken, lufthaltig und durchlässig sein; es ist  für geeignete Entwässerung zu sorgen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 59, 123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Neue Friedhöfe
                            Die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Friedhöfe bedürfen  der Bewilligung des Departementes des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufhebung von Friedhöfen
                            1  Vor Ablauf der Ruhefristen nach § 24 dürfen keine Friedhöfe aufgehoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.  III. Bestattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 8. Einsargung
                            1    Die  Einsargung  eines  Verstorbenen  darf  erst  nach  der  Feststellung  des  Todes durch den Arzt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls nicht aus ärztlichen Gründen eine frühere Verschliessung des Sarges  angeordnet  wird,  darf  dieser  bis  unmittelbar  vor  der  Bestattung  offen  gelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Wartefrist
                            1    Erdbestattungen  und  Kremationen  dürfen  frühestens  48  Stunden  und  müssen spätestens 96 Stunden nach dem Hinschied erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus wichtigen Gründen kann das Ammannamt Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fällt der dritte Tag nach dem Tode auf einen Samstag, so kann die Beer-  digung  ohne  ammannamtliche  Bewilligung  am  nächstfolgenden  Werktag  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Bestattungsort
                            1    Die  Verstorbenen  werden  in  der  Regel  im  Friedhof  ihrer  letzten  Wohn-  sitzgemeinde bestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Wunsche des Verstorbenen oder seiner Angehörigen entsprechend,  kann  die  Bestattung  auf  einem  andern  Friedhof  erfolgen,  sofern  die  Be-  hörde der entsprechenden Gemeinde dies bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Ausnahmen
                            Erdbestattungen  in  nicht  öffentlichen  Friedhöfen  bedürfen  der  Zustim-  mung des Einwohnergemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Leichenpässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  aus, um Leichentransporte ins Ausland zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Oberämter führen über die ausgestellten Pässe ein Verzeichnis.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 11  bis   eingefügt am 14. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leichenpässe  werden  gegen  eine  Gebühr  nach  Gebührentarif  ausge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Grabanlagen, Anspruch auf Einzelgrab
                            1  Für jeden Sarg und für jede Urne ist ein besonderes Grab zu verwenden.  Vorbehalten bleibt § 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einwohnergemeinden  können  Familiengräber  gestatten  und  dafür  eine angemessene Gebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erd-  und  Urnengräber  können  räumlich  getrennt  voneinander  angeord-  net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Grabtiefen
                            Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben:  für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren auf  1,5 m  für Kinder unter 12 Jahren auf  1,2 m  für Urnen auf  0,6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Bestattungszeit
                            1    Erdbestattungen,  Kremationen  und  Urnenbeisetzungen  dürfen  an  Sonn-  tagen und allgemeinen Feiertagen nicht vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Einschränkungen  können  von  den  Einwohnergemeinden,  denen  eine  zweckmässig  eingerichtete  Leichenhalle  zur  Verfügung  steht,  auch  auf die Samstage ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben Fälle dringlicher Bestattung aus sanitätspolizeilichen  Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Kennzeichnung
                            Jedes  Grabmal  ist  mit  Namen,  Vornamen,  Geburts-  und  Sterbejahr  des  Verstorbenen zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Totgeburten
                            Für die Beisetzung von Totgeburten kann die Gemeinde einen besonderen  Platz auf dem Friedhofgebiet anweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Bestattungsarten
                            1  Soweit  die  Angehörigen  eines  Verstorbenen  nicht  die  Kremation  wün-  schen, ist eine Erdbestattung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wunsch des Verstorbenen nach Erdbestattung oder Kremation ist zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erdbestattungen
§ 18. Särge
                            Für Erdbestattungen sind Särge aus weichen Holzarten zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Gebeine
                            Bei  der  Öffnung  eines  Grabes  aufgefundene  Gebeine  sind  wieder  beizu-  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kremationen
§ 20. Besondere Vorschriften
                            Das  Departement  des  Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  kann  über  Einrichtung  und  Betrieb  von  Krematorien besondere Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Ausnahmefälle
                            Bei  unklarer  Todesursache  kann  der  zuständige  Richter  die  Kremation  untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Urnenbestattung
                            Die  Asche  ist  in  der  Regel  in  einem  Urnengrab  oder  in  einer  Urnenhalle  beizusetzen. Auf Verlangen wird sie den Angehörigen zur privaten Beiset-  zung zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Urnenbeisetzung in bestehende Gräber
                            Auf Wunsch der Angehörigen darf die Beisetzung von Urnen in ein beste-  hendes Grab oder die Beisetzung mehrerer Urnen in dasselbe Grab gestat-  tet werden.  IV. Grabesruhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Mindestgrabesruhe
                            Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre.  V. Exhumierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Bewilligungspflicht
                            Die  Exhumierung  darf  nur  mit  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  der  der  Mindestgrabesruhefrist  bedarf  überdies  der  Bewilligung  des  Departe-  mentes des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Gesuche um Exhumierung
                            Gesuche um Exhumierung können von den Angehörigen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Exhumierung ganzer Grabfelder
                            Wollen  die  Einwohnergemeinden  die  Leichen  ganzer  Grabfelder  oder  Friedhöfe  exhumieren,  um  den  Boden  einem  anderen  Zweck  dienstbar  zu  machen,  so  haben  sie  dafür  eine  Bewilligung  des  Regierungsrates  einzu-  holen.  Diese  Bewilligung  ist  auch  nötig,  wenn  die  Grabesruhefrist  bereits  abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Ausnahmen
                            Wird  die  Exhumierung  in  einem  Prozessverfahren  verlangt,  so  ist  sie  vom  zuständigen Richter anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Zeitpunkt der Exhumierung
                            Die  Behörde,  welche  die  Exhumierung  anordnet,  hat  den  Zeitpunkt  der-  selben  mit  dem  Ammannamt  der  betreffenden  Einwohnergemeinde  zu  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Absperrung
                            Bei Exhumierung Erdbestatteter vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist ist  während  der  Dauer  der  Exhumierungsarbeiten  die  betreffende  Abteilung  des Friedhofes für Unbefugte abzusperren .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Zuzug eines Arztes
                            Bei  Exhumierungen  und  Neubeisetzungen  von  Erdbestatteten  ist  ein  Arzt  beizuziehen.  Dieser  hat  die  notwendigen  sanitätspolizeilichen  Anordnun-  gen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Protokoll
                            Über Exhumierung und Neubeisetzung von Erdbestatteten ist ein Protokoll  aufzunehmen. Dieses ist vom Leiter der Exhumierung und vom beigezoge-  nen  Arzt  zu  unterzeichnen  und  jener  Behörde  innert  10  Tagen  nach  er-  folgter Exhumierung und Neubeisetzung einzusenden, welche die Bewilli-  gung zur Exhumierung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Kosten
                            Wird  die  Exhumierung  nach  §  28  angeordnet,  so  entscheidet  das  Gericht  über die Kostentragung. In den übrigen Fällen haben die Gesuchsteller die  Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Transport
                            Für den Wegtransport exhumierter sterblicher Überreste von Erdbestatte-  ten,  die  vor  Ablauf  der  Mindestgrabesruhefrist  exhumiert  worden  sind,  sind  die  eidgenössischen  Vorschriften  über  den  Leichentransport  analog  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Verfügungsrecht über Grabdenkmäler
                            1  Nach  Räumung  der  Grabfelder  hat  die  Einwohnergemeinde  das  Verfü-  gungsrecht  über  die  Grabdenkmäler,  sofern  sie  nach  öffentlichem  Aufruf  nicht  mindestens  innert  Monatsfrist  von  den  Berechtigten  abgeholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesetzte Grabdenkmäler sind nicht pfändbar.  VI. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Bussen
                            Widerhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  durch  den  zuständi-  gen Richter mit Bussen bis 1000 Franken be  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die   Verordnung   des   "Kleinen   Rathes   der   Republik   Solothurn"   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 1835 und alle der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufenden
                            Bestimmungen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Genehmigung durch den Kantonsrat
                            Die Kompetenzdelegationen in §§ 1, 6, 20 und 25 sind dem Kantonsrat zur  Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 1. Juli 1969 genehmigt  Inkrafttreten am 3. Juli  1969  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 21. Dezember 1981 am 1. Januar 1983;  - 14. Mai 2002 am 1. Juni 2002.