Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen
                            Verordnung über das Betreten von  Nationalstrassenbaustellen  Vom 7. September 1965 (Stand 10. September 1965)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 1 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 26. März 1961 zum  Bundesgesetz   über   die   Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   §   4   des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1941 über das kantonale Strafrecht und die Einführung des
                            Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Das Betreten und das Befahren der Baustellen der Nationalstrassen und  der zugehörigen Zufahrtsstrassen durch Unbefugte ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Zuwiderhandlungen werden mit Busse von 10 bis 200 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Bei Zuwiderhandlungen haftet der Staat nicht. Der Fehlbare haftet für al  -  len durch ihn verursachten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 10. September 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  725.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  311.1  .  [unbekannt]
                        
                        
                    
                    
                    
                
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