Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
                            Verordnung  über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum  (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)  Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §§  3,   7  Abs.  2   und   16   des   Gesetzes   über   die   Förderung   von  preisgünstigem   Wohnraum   (Wohnraumförderungsgesetz)   vom   30.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bauliche Anforderungen und Kostenlimiten
                            1  Für die baulichen Anforderungen und die Kostenlimiten für die Erstellung,  die  Erneuerung  und  den Erwerb  von Wohnraum gelten die  bundesrechtli  -  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauvorhaben mit Wohnraum für gemeindliche Bedürfnisse werden bevor  -  zugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen,  besteht Anspruch auf Beiträge, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   wesentlichen   baulichen   Voraussetzungen   der   bundesrechtlichen  Vorschriften erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kostenlimiten des Bundes um nicht mehr als 10  % überschritten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für nach §  8a WFG geförderte Wohnbauten dürfen folgende Kostenlimiten  nicht überschritten werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für 2-Zimmerwohnung: Fr.  450’000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für 3-Zimmerwohnung: Fr.  550’000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  für 4-Zimmerwohnung: Fr.  650’000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  für 5-Zimmerwohnung: Fr.  750’000.–.  1)  BGS  851.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anforderungen an das Wohneigentum werden nach den bundesrechtli  -  chen Vorschriften  1  )   beurteilt. Die Anlagekosten dürfen folgende Kostenlimi  -  ten nicht übersteigen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für 2-Zimmerwohnung: Fr.  500’000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für 3-Zimmerwohnung: Fr.  750’000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für 4-Zimmerwohnung: Fr.  850’000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für 5-Zimmerwohnung: Fr.  950’000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Voraussetzungen für Mietzinsbeiträge
                            1  Beiträge werden nur für Mieterinnen und Mieter gewährt, deren Einkom  -  men   die   Grenzen   der   bundesrechtlichen   Vorschriften  2  )    um   nicht   mehr   als  Fr.  10’000.– pro Jahr  überschreiten.  Für  die  Vermögen gelten die  bundes  -  rechtlichen Vorschriften  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die Einkommen der Mieterinnen und Mieter die bundesrecht  -  liche Limite, werden die Beiträge nur gewährt, sofern die Mietzinsbelastung  nach  Abzug   der   Verbilligungsleistung   25  %   des   steuerbaren   Einkommens  nach direkter Bundessteuer übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietver  -  hältnisses höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   anrechenbaren   Liegenschaftenkosten   richten   sich   nach   den   bundes  -  rechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist die Mietzinsbelastung  nach Abs.  2 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Höhe der Beiträge
                            1  Bei einer Veränderung des Hypothekarzinssatzes (Basis: 2,5  %. 1. Hypo  -  thek variabel der Zuger Kantonalbank) kann die  Volkswirtschaftsdirektion  die   Höchstgrenze   der   Beiträge   gemäss   §  8a   WFG   höchstens   im   gleichen  Umfang an die veränderten Verhältnisse anpassen.  1)  SR  842.4  2)  3)  SR  842.4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzungen für Wohneigentumsbeiträge
                            1  Beiträge   werden   nur   für   Wohneigentümerinnen   und   Wohneigentümer  gewährt,   deren   Einkommen   nach   direkter   Bundessteuer   Fr.  80’000.–   pro  Jahr  und deren Vermögen die bundesrechtlichen Vorschriften  1  )    nicht über  -  steigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden gewährt für Wohnungen, die höchstens drei Zimmer mehr  als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden nur gewährt, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer  die Anlagekosten zu mindestens 15  % und bei Beteiligung des Bundes min  -  destens zu 10  % mit Eigenkapital finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übersteigen das Einkommen und die Anlagekosten die bundesrechtlichen  Vorschriften, werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn die Wohnkosten  -  belastung 45  % des Bruttoeinkommens nicht überschreitet. Beiträge können  auch bei Unterschreiten dieser Limite verweigert werden, wenn die länger  -  fristige Finanzierung des Wohneigentums nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Voraussetzungen für Bausparbeiträge
                            1  Für die Gewährung der Bausparbeiträge sind die Anlagekosten- und Ver  -  mögensgrenzen von §  1  Abs.  5 und §  4  Abs.  1 sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar  2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht.  1)  SR  842.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.03.2003  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 27, 713  29.06.2010  01.08.2010  § 1 Abs. 4  geändert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 1 Abs. 4, a)  geändert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 1 Abs. 4, b)  geändert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 1 Abs. 4, c)  geändert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 1 Abs. 4, d)  geändert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 1 Abs. 5  eingefügt  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 2  totalrevidiert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 3  totalrevidiert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 4 Abs. 1  geändert  GS 30, 547  29.06.2010  01.08.2010  § 5 Abs. 1  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.03.2003  01.01.2003  Erstfassung  GS 27, 713
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4, a) 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4, b) 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4, c) 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4, d) 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 5 29.06.2010
                            01.08.2010  eingefügt  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 29.06.2010
                            01.08.2010  totalrevidiert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 29.06.2010
                            01.08.2010  totalrevidiert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 29.06.2010
                            01.08.2010  geändert  GS 30, 547