Verordnung über den kantonalen Lawinenwarndienst
                            VII D/11/6  Verordnung über den kantonalen Lawinenwarndienst  *  Vom 29. März 2005 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen vom Regierungsrat am 29.  März 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zum   Schutze   aller   Verkehrsteilnehmer   auf   den   Kantonsstrassen   wird   ein  Lawinenwarndienst eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben bestehen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der  ständigen   Beobachtung   der   Schneefälle   und  Beurteilung   der  Lawinenverhältnisse und Lawinenniedergänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den periodisch zu beschaffenden meteorologischen Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Meldung der Messdaten an die Auswertezentrale Schwanden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Bestimmung der Lawinengefahrenstufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der unverzüglichen Mitteilung der Lawinengefahr an die Abteilung  Strassenunterhaltsdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der   unverzüglichen   Anordnung   geeigneter   Sicherheitsmassnah  -  men in den gefährdeten Strassengebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Weiterleitung der Lawinengefahrenstufen und der angeordne  -  ten   Sicherheitsmassnahmen   an   interessierte   Stellen   gemäss   des  Warnschemas;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  der jährlichen Berichterstattung über die Tätigkeiten des Lawinen  -  warndienstes an das Departement Bau und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Der Lawinenwarndienst ist wie folgt organisiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Lawinendienstkommission bestehend aus:  1.  Vorsitz: Chef Abteilung Strassenunterhaltsdienst,  2.  Mitglieder:   vom   Regierungsrat   gewählte   6–8   Sachver  -  ständige,  3.  Protokoll: vom Regierungsrat gewählt,  4.  Sekretariat: Abteilung Strassenunterhaltsdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lawinenzentrale Schwanden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beobachtungsposten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vollzugsorganisation; Abteilung Strassenunterhaltsdienst.  SBE IX/4 204  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/11/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortung
                            1  Mit der Ausübung des Lawinenwarndienstes übernehmen weder die Lawi  -  nendienstkommission noch deren Mitglieder und Mitarbeiter irgendeine Haf  -  tung und Verantwortung für Menschen und Gut aus allfälligen Schadenereig  -  nissen,   die   durch   Naturereignisse   entstehen   könnten.   Vorbehalten   bleiben  die zwingenden bundesrechtlichen Bestimmungen und das Staatshaftungs  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1  Die  aus   der  Tätigkeit   des   Lawinenwarndienstes  erwachsenen  Kosten  ge  -  hen zu Lasten der Jahresrechnung. Die jährlich voraussehbaren Aufwendun  -  gen sind jeweils ins Budget aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lawinendienstkommission
                            1  Die Lawinendienstkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  organisiert den Lawinenwarndienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bestimmt die Lawinengefahrenstufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt ein Warnschema auf, aus dem der Ablauf der zu erarbeiten  -  den  und  weiterzuleitenden  Meldungen  mit  Angaben  der   Empfän  -  ger  (Stellenbezeichnungen,   Telefonnummern  usw.)  bis zur kanto  -  nalen Alarm- und Rettungsorganisation ersichtlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bestimmt die Anzahl und die Standorte der Beobachtungsposten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst über die Abgabe von Lawinenwarnung an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  berät   die   Hauptabteilungen   Tiefbau   und   Hochbau   und   allenfalls  Gemeinden in Lawinenwarnfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sucht   die   Zusammenarbeit   mit   dem   Eidgenössischen   Institut   für  Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  behandelt   und   beurteilt   alle   Einwände   gegen   den   Lawinenwarn  -  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse der Lawinendienstkommission sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Lawinendienstkommission   hat   alljährlich   vor   Wintereinbruch   zu   einer  Sitzung zusammenzutreten, um den Warndienst des kommenden Winters zu  überprüfen, allfällige besondere Vorkommnisse zu besprechen und Direkti  -  ven für den Regieablauf festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern es besondere Umstände erfordern, kann der Präsident die Lawinen  -  dienstkommission zu weiteren Sitzungen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lawinenzentrale Schwanden
                            1  Aufgaben der Lawinenzentrale Schwanden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betreuung des ganzen Kantons, exkl. die Strasse Linthal–Urnerbo  -  den;  1)  GS  II  F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/11/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Weisungsgabe an die Beobachtungsposten über die Art und Wei  -  se der Datenerfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufnahme allenfalls nötiger Kontakte mit dem Eidgenössischen In  -  stitut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entgegennahme   von   Meldungen   der   Beobachtungsposten,   Aus  -  wertung der Meldungen und Bekanntgabe der Prognosen der La  -  winengefahr an die Lawinendienstkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Protokollierung   der   Lawinenwarnungen   sowie   besonderer   Vor  -  kommnisse und Abgabe der Tagebücher nach Winterende an die  Lawinendienstkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abteilung Strassenunterhaltsdienst und Verkehrspolizei
                            1  Die   Abteilung   Strassenunterhaltsdienst   nimmt   die   telefonisch   durchgege  -  benen  Lawinengefahrenstufen   für  die besonders zu bezeichnenden  Gefah  -  rengebiete entgegen und hält sie schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lawinendienstkommission beurteilt aufgrund der Meldeergebnisse all  -  fällig vorzukehrende Sicherheitsmassnahmen, trifft sie, erteilt die notwendi  -  gen Weisungen an den Strassenunterhaltsdienst und die Kantonspolizei und  überprüft den Vollzug (Rückmeldung über ausgeführte Sperren oder Signali  -  sationen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einsatzzentrale   der   Kantonspolizei   meldet   die   getroffenen   Massnah  -  men an alle im Dienstbefehl aufgeführten Behörden und Instanzen gemäss  Warnschema. Der Zeitpunkt und die Adresse der ausgehenden Meldungen  sind im Journal zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beobachtungsposten
                            1  Die   Beobachtungsposten   arbeiten   nach   den   Weisungen   der   Lawinen  -  dienstkommission und der Lawinenzentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben ihre Messdaten gemäss den Anordnungen der Lawinenzentrale  aufzunehmen und gemäss Zeitplan telefonisch weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben über die Messdaten ein Tagebuch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lawinengefahrenstufen
                            1  Es gelten folgende Lawinengefahrenstufen:  1.  Stufe 1  =  gering,  2.  Stufe 2  =  mässig,  3.  Stufe 3  =  erheblich,  4.  Stufe 4  =  gross,  5.  Stufe 5  =  sehr gross.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/11/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Meldung an Dritte
                            1  Sowohl   die   Lawinenzentrale   als   auch   die   Lawinendienstkommission   und  die Abteilung Strassenunterhaltsdienst sind berechtigt, Lawinengefahrenstu  -  fen an Dritte weiter zu vermitteln. Die Meldungen erfolgen ohne Gewähr und  ohne Verantwortlichkeit für die Meldestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgen   diese   Meldungen   periodisch,   so   muss   dies   die   Lawinendienst  -  kommission vorgängig beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufsicht und Vollzug
                            1  Die Aufsicht obliegt dem Departement Bau und Umwelt. Der Vollzug wird  der Hauptabteilung Tiefbau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   mit   der   Genehmigung   durch   den   Regierungsrat   in  Kraft und ersetzt das gleichlautende Reglement vom 14.  Dezember 1990.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/11/6  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.04.2014  01.09.2014  Erlasstitel  geändert  SBE 2014 25  22.04.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2014 25  22.04.2014  01.09.2014  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE 2014 25  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/11/6  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  22.04.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 22.04.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 22.04.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
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