Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
                            851.1  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über Massnahmen  zur Förderung des Wohnungsbaues  v  om 10. April 1967  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt  auf  §  41  Bst.  b  der  Kantonsverfassung  2)  und  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom  19. März 1965  3)  ,  hernach Bundesgesetz genannt,  beschliesst:  § 1  Grundsatz  1  Der Kanton fördert im Rahmen des Bundesgesetzes den Wohnungsbau,  um das Angebot an neuen Wohnungen zu tragbaren Mietzinsen, namentlich  für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, zu vermehren.  2  Sobald  sich  in  einem  Gebiet  des  Kantons, das  eine  oder  mehrere  Ge-  meinden umfasst, die Lage auf dem Wohnungsmarkt normalisiert hat, werden  Projekte  für  die  Erstellung  zusätzlicher  Wohnungen  in  diesem  Gebiet  nicht  mehr durch besondere Leistungen des Kantons unterstützt. Die Normalisie-  rung des Wohnungsmarktes gilt als erreicht, wenn das Angebot an preisgün-  stigen Leerwohnungen mehr als ein Prozent des Gesamtwohnungsbestandes  des betreffenden Gebietes beträgt. Als preisgünstig gelten Wohnungen, deren  Mieten jenen Bruttomieten (Mieten vor Abzug von staatlichen Verbilligungs-  leistungen) entsprechen, die im Rahmen der Vorschriften des Bundes für sub-  v  entionierte Wohnungen zulässig sind.  1)  GS 19, 339  2)  BGS 111.1  3)  SR 842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.1  § 2  Hilfe in Form von Kapitalzinszuschüssen  1  Die zu leistende Hilfe besteht in der Regel in der Ausrichtung jährlicher  Beiträge an die Kapitalverzinsung für die Dauer von höchstens 20 Jahren.  2  Der Beitrag wird im Maximum auf 1  1  ⁄  3  Prozent der als subventionsbe-  rechtigt  anerkannten  Gesamtinvestitionen, inbegriffen  die  Landkosten, fest-  gelegt.  1)  3  Ausnahmsweise können für Wohnungen, die den Vorschriften von Art. 7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  entsprechen, Beiträge  von  bis  zu  2  Prozent  der  Gesamtinvestitionen ausgerichtet werden.  1)  4  ...  2)  § 3  Zweck und stufenweiser Abbau der Kapitalzinszuschüsse  1  Die Kapitalzinszuschüsse zur Verbilligung der Mieten sind den Mietern  in der Form eines Abzuges (Verbilligungsbeitrag) von der von den Subven-  tionsbehörden genehmigten Normalmiete zukommen zu lassen.  2  Diese Beiträge und die ihnen entsprechenden Abzüge von der Normal-  miete werden alle zwei Jahre wie folgt neu festgesetzt:  Kürzung  Verbilligungsbeitrag  Jahr  1 und   2  keine  100 %  3 und   4  6 %  94 %  5 und   6  7 %  87 %  7 und   8  8 %  79 %  9 und 10  9 %  70 %  11 und 12  10 %  60 %  13 und 14  11 %  49 %  15 und 16  12 %  37 %  17 und 18  13 %  24 %  19 und 20  14 %  10 %  3  Ab 1. Juli 1978 werden die in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Beitragskürzun-  gen nicht mehr vorgenommen. Die vor diesem Datum verfügten Beitragskür-  zungen bleiben in Kraft.  3)  4  Der vorzeitige Wegfall von Beiträgen zur Verbilligung der Mieten bleibt  im Rahmen der Vorschriften des Bundesgesetzes vorbehalten.  1)  1)  F  assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217).  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217).  3)  Eingefügt durch Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 F
                            inanzierung  1  Der Aufwand für Kapitalzinszuschüsse wird je zur Hälfte vom Kanton  und von den Einwohnergemeinden getragen.  1)  2  An den von den Gemeinden aufzubringenden Anteil haben die einzelnen  Gemeinden im gleichen Verhältnis beizutragen, wie ihre Steuerpflichtigen an  den Ertrag des Kantons aus den kantonalen Steuern im Vorjahr beigetragen  haben.  3  V  or der Zusicherung von Kapitalzinszuschüssen ist der Gemeinderat, in  deren  Gemeindegebiet  der  Bau  von  Wohnungen  nach  diesem  Gesetz  beab-  sichtigt wird, anzuhören.  4  Leistungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, von Arbeitge-  bern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden gesamthaft von  den von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen abgezogen.  § 5  Hilfe in anderer Form  1  W  enn es zur Erreichung des Zweckes von § 1 dieses Gesetzes unerläss-  lich  ist,  können  der  Kanton  und  die  Einwohnergemeinden  ihre  Hilfe  aus-  nahmsweise in anderer gleichwertiger Form erbringen. Hinsichtlich Umfang  und Laufzeit der Hilfe sind dabei die Ansätze von § 2 und § 3 dauernd einzu-  halten.  2  Solche anders gearteten Leistungen sind aber nicht anrechenbar, wenn  sie ausserhalb der Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues ohnehin  zu erbringen sind (Art. 8 des Bundesgesetzes).  § 6  Kreditrahmen  1  Die jährliche Belastung des Kantons gemäss den Paragraphen 2 bis 5,  die Leistungen der Einwohnergemeinden nicht eingerechnet, darf den Betrag  v  on Fr. 200 000.– nicht überschreiten.  1)  2  Der notwendige Kredit ist jeweilen in den Voranschlag aufzunehmen.  § 7  Ve  rluste aus Bürgschaftsverpflichtungen des Bundes  Der  Kanton  beteiligt  sich  zur  Hälfte  an  allfälligen  Verlusten  aus  Bürg-  schaftsverpflichtungen des Bundes gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgeset-  zes. Allfällige Verluste sind der ordentlichen Verwaltungsrechnung zu belas-  ten.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217).  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bürgschaftsverpflichtungen des Kantons
                            1  Sofern der Bund gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes die Restfinanzie-  rung eines Projektes sichert, ist der Kanton befugt, das investierte Fremdka-  pital in der Regel bis zum Höchstbetrag von 90 Prozent der Gesamtinvesti-  tionen zu verbürgen.  2  In  Ausnahmefällen  kann  der  Kanton  auch  dann  Bürgschaften  leisten,  wenn der Bund weder Darlehen gewährt noch Bürgschaft leistet. Für Bürg-  schaften  des  Kantons  gelten  in  der  Regel  die  gleichen  Vorbehalte  wie  für  Bürgschaften des Bundes (Art. 13 Abs. 1, 2, 5 und 7 des Bundesgesetzes).  § 9  V  ollzug des Gesetzes  1  Die  Volkswirtschaftsdirektion  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt. Ihr obliegen insbesondere:  a)   die  erstmalige  Festsetzung  sowie  allfällige  Veränderungen  der  Normal-  miete (Bruttomiete vor Abzug von Verbilligungsbeiträgen) für Wohnun-  gen,  für  die  Verbilligungsbeiträge  zugesichert  wurden  (Art.  15  des  Bundesgesetzes);  b)  die Zustimmung zur Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe  (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes);  c)   die Kontrollen gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes.  2  Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann gemäss den Bestim-  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1)  weitergezogen werden.  2)  § 10  Anwendung von Bundesrecht  Die  Vorschriften  des  Bundesgesetzes  über  Zweckentfremdung, Rücker-  stattungspflicht, Verjährung  und  Sanktionen  gemäss  den  Art.  16  bis  18  des  Bundesgesetzes  3)  f  inden sinngemäss Anwendung auf die Leistungen des Kan-  tons und der Einwohnergemeinden.  § 11  Übergangsbestimmungen  1  Vo  m Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes nach unbenütztem  Ablauf  der  Referendumsfrist  oder  nach  Annahme  in  der  Volksabstimmung  1)  GS 162.1  2)  F  assung gemäss Änderung vom 1. Febr. 1979 (GS 21, 217).  3)  Heute Art. 16–18  bis  des Bundesgesetzes.  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an, dürfen gestützt auf den Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbau-  hilfe vom 2. Juli 1964  1)  k  eine neuen Beiträge mehr zugesichert werden.  2  Beiträge gemäss diesem Gesetz schliessen jede andere kantonale Wohn-  bauhilfe aus.  § 12  Inkrafttreten  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kan-  tonsverfassung auf den 1. Januar 1967 in Kraft und ist auf die Geltungsdauer  des Bundesgesetzes befristet.  1)  BGS 851.5  851.1