Leitlinien zur Kommunikation
                            Leitlinien zur Kommunikation  Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des  Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR)  1  )  ,  beschliesst:  1. Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommuni  -  kation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gilt nicht für die Justizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele der internen Kommunikation
                            1  Die interne Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fördert eine einheitliche Unternehmenskultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stärkt die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erleichtert den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  fördert die Identifikation mit dem Kanton und der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vermittelt und erklärt Führungsvorgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  fördert das Wissen über die Tätigkeit anderer Verwaltungsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziele der externen Kommunikation
                            1  Die externe Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schafft Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwal  -  tung;  1)  BGS  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erleichtert   der   Bevölkerung   die   politische   Meinungsbildung   und   die  Ausübung der demokratischen Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stärkt das Vertrauen in die kantonalen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erleichtert den Medien eine sachgerechte Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  macht Standortvorteile und Dienstleistungen des Kantons und der Un  -  ternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Umsetzung
                            1  Die Kommunikation erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aktiv und transparent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  objektiv und sachlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  koordiniert und systematisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  situations- und zielgruppengerecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grenzen
                            1  Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeits  -  gesetz  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen mitzuteilen, an  denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB  2  )  ) und Straftatbestände (insbe  -  sondere Ehrverletzung und Nötigung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Datenschutzgesetzgebung  3  )  . Danach bedarf es zur Verbreitung von  Personendaten   einer   Rechtsgrundlage   oder   der   Zustimmung   der  Betroffenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Kollegialitätsprinzip des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  laufende Verfahren. Über laufende Verfahren darf ausnahmsweise in  -  formiert   werden,   wenn   dies   zur   Berichtigung   oder   Vermeidung  falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen  die unverzügliche Information angezeigt ist  1)  BGS  158.1  2)  3)  BGS  157.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsatz
                            1  Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die  ihn als Gesamtrat betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann als Kollegialbehörde über ein direktionsübergrei  -  fendes Geschäft informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   verfügt   über   eine   Kommunikationsbeauftragte   oder  einen   Kommunikationsbeauftragten.   Sie   oder   er   leitet   die  Arbeitsgruppe  Kommunikation.   Diese   besteht   aus   den   Kommunikationsbeauftragten   der  Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Direktionen und Staatskanzlei
                            1  Die Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommu  -  nikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem  Aufgabenbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt durch die Direktionsvor  -  steherin oder den Direktionsvorsteher. Sie oder er kann diese Befugnisse de  -  legieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei ist für die technischen, gestalterischen und strukturellen  Vorgaben des Intranet-, Extranet- und Internetauftritts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ämter und Schulen
                            1  Die Amts- und Schulleitungen sind zuständig für die Kommunikation in  ihrem Aufgabenbereich.  in Krisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen und in Krisen gelten  besondere Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Operative Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Versand von Informationen
                            1  Betroffene werden vor den Medien orientiert. Insbesondere gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei Entscheiden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betref  -  fen,   werden   diese   und   allenfalls   der   Staatspersonalverband   vor   den  Medien orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Ge  -  schäftsordnung des Kantonsrats  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlagen   werden   allen   akkreditierten   Medienschaffenden   und   Medien  gleichzeitig versandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Regierungsratsgeschäfte
                            1  Anträge an den Regierungsrat enthalten standardisierte Angaben zur Kom  -  munikation (Kommunikationsraster).  Es gelten die  entsprechenden  Leitfä  -  den und Prozesspapiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sperrfrist
                            1  Informationen   dürfen   mit   einer   Sperrfrist   belegt   werden,   wenn   sie   zum  Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlagen   einer   Medienkonferenz   oder   Veranstaltung,   die   den   Medien  vorher  zur  Vorbereitung  zugestellt  werden,  dürfen  mit  einer  Sperrfrist  bis  zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fachliche Statements
                            1  Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch die Direktionsvorste  -  herin,   den   Direktionsvorsteher.  Sie   beziehungsweise   er   kann   eine   andere  Person damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   können   fachliche   Statements   abgeben,  sofern diese keine politischen Wertungen enthalten. Die Vorgesetzten sind  nach Möglichkeit im Voraus zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Direktionen oder Ämter können den Kreis der Auskunftsberechtigten ge  -  mäss obigem Absatz einschränken oder erweitern.  1)  BGS  141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Akkreditierung von Medien und Medienschaffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Akkreditierung von Medien
                            1  Der Regierungsrat regelt das Akkreditierungsverfahren  2  )  .  2)  BGS  152.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.01.2015  01.03.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015/004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  27.01.2015  01.03.2015  Erstfassung  GS 2015/004