Stiftung Schloss Wartenfels
                            1  Stiftung Schloss Wartenfels  Vom 6. April 1983  I. Name und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Staat Solothurn, die Einwohnergemeinde der Stadt Olten und die
                            Einwohnergemeinde  Lostorf  errichten  nach  den  Vorschriften  des  schwei-  zerischen Zivilgesetzbuches Artikel 59 und 80ff. und § 53 EG zum ZGB eine  öffentlich-rechtliche  Stiftung  mit  dem  Namen  «Stiftung  Schloss  Warten-  fels».
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Lostorf.
                            II. Stiftungszweck  Die Stiftung hat den Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Schloss Wartenfels als Wahrzeichen des Niederamtes der Nachwelt
                            zu  erhalten,  für  die  Pflege  seiner  Gartenanlagen  besorgt  zu  sein  und  Schloss  und  Gärten  zu  bestimmten  Zeiten  zur  öffentlichen  Besichti-  gung freizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Schloss Wartenfels soll dem Kanton Solothurn, der Einwohnerge-
                            meinde der Stadt Olten und der Einwohnergemeinde Lostorf für eige-  ne  Anlässe  sowie  für  die  Durchführung  kultureller,  wissenschaftlicher,  gemeinnütziger  und  kirchlicher  Veranstaltungen  zur  Verfügung  ste-  hen.  Privaten  soll  das  Schloss  Wartenfels  für  rein  persönliche  Anlässe  nicht überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Schlosskapelle soll nach bestimmten Richtlinien für kirchliche Trau-
                            ungen und Taufen in ökumenischer Offenheit zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Es dürfen keine Teile der Liegenschaften veräussert werden. Die Errich-
                            tung  von  Neubauten  und  die  Durchführung  von  Umbauten  sind  auf  der  Stiftungsliegenschaft  nur  zulässig,  wenn  sie  unmittelbar  dem  Stif-  tungszweck dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Verwendung des Stiftungsgutes nach Massgabe des Stiftungszwek-
                            kes  geht  den  Nutzniessungsrechten  von  Professor  Johannes  Georg  Fuchs und Ursula Katharina Friedrich vor. Die Nutzniessungsrechte sind  damit entsprechend eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  III. Gegenstand  Die  Stifter  widmen  der  Stiftung  für  den  genannten  Zweck  folgende  Ver-  mögenswerte:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundstücke
                            a)   Grundbuch Lostorf Nr. 2451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2417  ar  33  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schloss  Wartenfels,  Lengacker  und  Wald;  Wohnhaus  (Schloss) und Scheune Nr. 104, Schuppen Nr. 247, Remise Nr. 113, Gärt-  nerhaus  Nr.  219,  Treibhaus  Nr.  246,  Gartenhaus  Nr.  245,  Pumpenhaus  Nr. 914, Badehaus Nr. 915.  Dienstbarkeiten; Lasten:  Öffentliches Fusswegrecht  Gewerbebeschränkung z.G. Nr. 2580 und 2994  Bauveränderungsverbot  und  Zutrittsrecht  z.G.  Schweizerische  Eidge-  nossenschaft  Nutzniessungsrecht  z.G.  1.  Johannes  Georg  Fuchs,  Professor,  2.  Ursula  Katharina Friedrich, beide in Basel.  Anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schutz und Erhaltung der Burg Wartenfels gemäss RRB 5099 vom
15. November 1935
2. Altertümerschutz
                            b)   Grundbuch Lostorf Nr. 2824
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            958 ar 93 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lengacker und Wald  Dienstbarkeiten; Lasten:  Gewerbebeschränkung z.G. Nr. 2580  Holzabfuhrrecht z.G. Nr. 2338  Holzabfuhrrecht z.G. Nr. 2342  Quellenrecht z.G. Nr. 2523  Nutzniessungsrecht  z.G.  1.  Johannes  Georg  Fuchs,  Professor,  2.  Ursula  Katharina Friedrich, beide in Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beweglichkeiten
                            a)   Schlossmobiliar,  umfassend  Möbel,  Bilder  und  Kunstgegenstände  ge-  mäss Verzeichnis;  b)   Gerätschaften,  Fahrzeuge  und  Maschinen,  die  dem  Unterhalt  des  Gar-  tens, der Pflege der Umgebung des Schlosses und der Bewirtschaftung  des Waldes dienen gemäss Verzeichnis.  Nach Inhalt und Umfang ist das Stiftungsvermögen identisch mit  den Ver-  mögenswerten, die Professor Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina  Friedrich,  beide  in  Basel,  durch  vorausgehende  Schenkung  den  Stiftern  zugewendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IV. Mittel der Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Stifter verpflichtet sich, der Stiftung Schloss Wartenfels jährlich die
                            zur Erfüllung des Stiftungszweckes notwendigen Mittel zur Verfügung zu  stellen,  wobei  bis  zum  Erlöschen  der  Nutzniessungsrechte  von  Professor  Johannes Georg Fuchs und Ursula Katharina Friedrich  der Staat Solothurn 40%  die Einwohnergemeinde der Stadt Olten 15%  die Einwohnergemeinde Lostorf 30%  dieser Kosten übernimmt.  Die  restlichen  15%  werden  von  den  Nutzniessern  getragen;  für  Einzelhei-  ten wird auf die Regelung hienach verwiesen. Bei Wegfall dieser Beitrags-  pflicht einigen sich die Stifter, wie die anfallenden 15% aufzubringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Beitragspflicht der Nutzniesser wird im Einzelnen wie folgt geregelt:
                            a)   Professor  Johannes  Georg  Fuchs  beteiligt  sich  während  der  Dauer  sei-  ner  Nutzniessung  an  den  Unterhalts-  und  Betriebskosten  der  Stiftung  Schloss  Wartenfels  mit  einem  Anteil  von  15%  (oder  maximal  30’000  Franken),  solange  sich  seine  Einkommensverhältnisse  nicht  infolge  un-  vorgesehener  Umstände  wesentlich  verändern  und  in  der  Annahme,  dass  die  eigentlichen  Unterhaltskosten  wie  bisher  staatlich  subventio-  niert  werden  (wie  Beitrag  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Denk-  malpflege  und  aus  dem  Lotteriefonds).  Nach  der  Pensionierung  von  Professor Johannes Georg Fuchs reduziert sich seine jährliche maximale  Beitragspflicht  auf  20’000  Franken.  Ursula  Katharina  Friedrich  wird  während dieser Zeit von jeglicher Beitragspflicht freigestellt.  b)  Um Ursula Katharina Friedrich die Ausübung des Nutzniessungsrechtes  während  einer  gewissen  Zeitdauer  sicherzustellen,  verpflichtet  sich  Professor Johannes Georg Fuchs, während 10 Jahren seit Abschluss die-  ses  Vertrages  die  Unterhalts-  und  Betriebskostenbeiträge  in  Höhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15%  zu  leisten.  Sollte  Professor  Johannes  Georg  Fuchs  vor  Ablauf  die-  ser   10-Jahresfirst   versterben,   so   sind   diese   Beiträge   durch   seinen  Nachlass zu bezahlen. Verstirbt Ursula Katharina Friedrich ebenfalls vor  Ablauf  dieser  10  Jahre  oder  verzichtet  sie  vor  Ablauf  dieser  10  Jahre  auf  ihr  Nutzniessungsrecht,  so  ist  der  Nachlass  des  Herrn  Professor  Jo-  hannes Georg Fuchs von weiteren Beitragsleistungen enthoben.  c)    Erlischt  die  Beitragspflicht  von  Professor  Johannes  Georg  Fuchs  bezie-  hungsweise  seines  Nachlasses,  so  bleibt  es  Ursula  Katharina  Friedrich  unbenommen,  die  Unterhalts-  und  Betriebskostenbeiträge  nach  dem  oben festgestellten Anteil selber zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn erhebt diese Beiträge
                            anteilig  beim  Kanton,  bei  den  Einwohnergemeinden  und  den  Nutznie-  ssern.  Sie  bezahlt  die  laufenden  Verpflichtungen  der  Stiftung  und  führt  hierüber für die Stiftung Schloss Wartenfels jährlich Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Beitragspflicht beginnt für die Nutzniesser und die Stifter am
1. Januar 1983.
                            4  V. Organisation und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Organisation ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen.
2. Organe der Stiftung sind:
                            −  der Stiftungsrat  −  die Kontrollstelle.  a)   Stiftungsrat  Im  Stiftungsrat  sind  der  Staat  Solothurn,  die  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Olten  und  die  Einwohnergemeinde  Lostorf  gemäss  den  nachfol-  genden Bestimmungen vertreten.  Der  erste  Stiftungsrat  besteht  aus  dem  Schenker,  Professor  Johannes  Georg  Fuchs,  als  Präsident,  einem  Mitglied  des  Regierungsrates  des  Kantons Solothurn als Vizepräsident, einem Mitglied des Stadtrates der  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Olten  und  zwei  vom  Gemeinderat  be-  zeichneten Vertretern der Einwohnergemeinde Lostorf (wovon minde-  stens ein Mitglied des Gemeinderates)  Ursula  Katharina  Friedrich  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Stiftungsrates  mit  beratender  Stimme  teil.  Sie  wird  bei  Vorabsterben  des  Professors  Johannes  Georg  Fuchs  ordentliches  Mitglied  des  Stiftungsrates.  Präsi-  dent  des  Stiftungsrates  ist  alsdann  der  in  den  Stiftungsrat  delegierte  Regierungsrat des Kantons Solothurn.  Nach  dem  Tod  von  Professor  Johannes  Georg  Fuchs  und  von  Ursula  Katharina Friedrich konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Dieser kann  mit  Zustimmung  der  Stifter  erweitert  oder  durch  besondere  Kommis-  sionen ergänzt werden.  Der Stiftungsrat verwaltet und erhält das Stiftungsvermögen zur Erfül-  lung des Stiftungszweckes. Er kann seine Aufgaben durch Reglemente  oder Einzelbeschluss delegieren.  Bei Fragen der Denkmalpflege wird der kantonale Denkmalpfleger mit  beratender Stimme zugezogen.  Der  erste  Präsident  des  Stiftungsrates  führt  während  der  Dauer  seines  Nutzniessungsrechtes  die  laufenden  Geschäfte  der  Stiftung.  Er  ist  be-  fugt, Reparaturen und Renovationen im Einzelfalle bis zu 1000 Franken  und im Gesamtbetrag bis zu 15 000 Franken im Jahr ohne Einbezug des  Schlossgärtnersalärs  zu  tätigen.  Diese  Ansätze  sind  zu  gegebener  Zeit  vom  Stiftungsrat  der  Teuerung  anzupassen.  Er  ist  ferner  befugt,  die  Aufwendungen  für  die  Gartenanlagen  im  bisherigen  finanziellen  Rah-  men  gemäss  Voranschlag  der  Stiftung  selbständig  anzuordnen,  wobei  ihm  der  Schlossgärtner  untersteht.  Auch  die  vom  ersten  Präsidenten  des  Stiftungsrates  getätigten  Verwaltungsausgaben  werden  über  die  Finanzverwaltung des Kantons Solothurn abgewickelt. Der Stiftungsrat  vertritt  die  Stiftung  nach  aussen.  Unter  Vorbehalt  des  vorstehenden  Absatzes  bestimmt  der  Stiftungsrat  die  Personen,  welche  rechtsver-  bindlich  für  die  Stiftung  zeichnen  und  setzt  die  Form  der  Zeichnungs-  berechtigung fest.  b)   Kontrollstelle  Kontrollstelle  der  Stiftung  ist  die  Finanzkontrolle  des  Kantons  Solo-  thurn. Sie erstattet über ihre Erhebungen Bericht an den Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  als  Stiftungsaufsicht,  den  Stiftungsrat,  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stadtrat  der  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Olten  und  den  Gemeinde-  rat der Einwohnergemeinde Lostorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechnungsführung
                            Bücher und Rechnungswesen der Stiftung werden durch die Finanzverwal-  tung  des  Kantons  Solothurn  geführt.  Insbesondere  erhebt  die  Finanzver-  waltung  des  Kantons  Solothurn  die  gemäss  Abschnitt  IV  geschuldeten  Beiträge an die Stiftung von den jeweils Verpflichteten; sie bezahlt bezie-  hungsweise bevorschusst die laufenden Verpflichtungen der Stiftung.  Der Stiftungsrat stellt alljährlich einen Voranschlag für das nächstfolgende  Jahr  auf,  damit  die  für  die  Stiftung  notwendigen  Mittel  im  Budget  der  gemäss Abschnitt IV beitragspflichtigen Gemeinwesen berücksichtigt wer-  den  können.  Die  Finanzverwaltung  des  Kantons  Solothurn  leitet  den  Vor-  anschlag  an  die  beitragspflichtigen  Gemeinwesen  weiter,  wobei  sie  den  anteilmässigen Beitrag der einzelnen Gemeinwesen festlegt und für deren  Eingang  besorgt  ist.  Die  Finanzverwaltung  des  Kantons  Solothurn  erhebt  für diese Tätigkeit im Interesse der Stiftung keine Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlossgärtner
                            Die  Stiftung  übernimmt  den  vom  Schenker  Professor  Johannes  Georg  Fuchs  mit  Fritz  Kilchenmann-Aebi  abgeschlossenen  Arbeitsvertrag  und  regelt seine Altersvorsorge.  Der  Schlossgärtner  untersteht  während  der  Dauer  der  Nutzniessung  wei-  terhin  dem  Schenker  und  ersten  Stiftungsratspräsidenten  und  hat  seinen  Anordnungen nachzukommen.  Dem  Schlossgärtner  obliegt  die  Pflege  der  Gartenanlagen  und  der  Obst-  bäume.  Er  besorgt  unter  Zuziehung  der  erforderlichen  Hilfskräfte  die  Waldarbeiten.  Er  unternimmt  die  regelmässigen  Kontrollgänge,  nament-  lich  in  der  Liegenschaft.  Sollte  der  bisherige  Schlossgärtner  aus  den  Dien-  sten  der  Stiftung  ausscheiden,  so  ist  der  Stiftungsrat  für  einen  entspre-  chenden Ersatz besorgt.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzen und Gefahr beginnen für die Stiftung mit der Anmeldung zur
                            Eintragung in das Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Stifter stellen fest, dass das lebenslängliche Nutzniessungsrecht von
                            Professor  Johannes  Georg  Fuchs  und  von  Ursula  Katharina  Friedrich  auch  an den Beweglichkeiten des Stiftungsgutes besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Kosten der juristischen Vorarbeiten für die Ausarbeitung dieser
                            Stiftungsurkunde  werden  entsprechend  dem  Verteilungsschlüssel  gemäss  dem Abschnitt „Mittel der Stiftung“ von den drei Gemeinwesen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Kosten der Amtschreiberei Olten-Gösgen für die Errichtung und
                            Beurkundung der Stiftungsurkunde trägt der Staat Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                5. Die Stiftungsurkunde bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
                            durch  die  zuständigen  Organe  des  Staates  Solothurn,  der  Einwohnerge-  meinde der Stadt Olten und der Einwohnergemeinde Lostorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Unter dem Vorbehalt, dass auch der gleichzeitig zu errichtende Schen-
                            kungsvertrag  zwischen  Professor  Johannes  Georg  Fuchs  mit  Ursula  Katha-  rina  Friedrich  einerseits  und  den  drei  Gemeinwesen  anderseits  genehmigt  ist, dient die vorliegende Stiftungsurkunde als Rechtsgrundausweis für die  Eintragung der Grundstücke GB Lostorf Nr. 2451 und 2824 auf den Namen  der Stiftung Schloss Wartenfels als Eigentümer im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Diese Beurkundung gilt nach allseitiger Genehmigung der beiden
                            Rechtsgeschäfte als Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch.  Vom Kantonsrat am 26. Mai 1983 genehmigt