Reglement über das Staatspersonal
                            Reglement über das Staatspersonal (StPR)  vom 17.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   17.  Oktober   2001   über   das   Staatspersonal  (StPG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Im Allgemeinen (Art. 2 und 3 StPG)
                            1  Dieses Reglement findet auf das gesamte Staatspersonal Anwendung, und  zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf das Personal der  unterstellten Verwaltungseinheiten  nach der Ge  -  setzgebung über die Organisation der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf das Personal der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, unter  Vorbehalt besonderer Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf das Personal der übrigen den Direktionen administrativ zugewiese  -  nen Einheiten, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement enthält die notwendigen ergänzenden oder vom StPG ab  -  weichenden Bestimmungen für das Personal, das für einen Zeitraum von we  -  niger als zwei Jahren oder im Stundenlohn angestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Stundenlohn angestellt  werden  kann nur  Personal, das für  einen  Zeit  -  raum von weniger  als  drei Monaten  angestellt wird, oder  Personal, dessen  durchschnittlicher   jährlicher   Beschäftigungsgrad   aufgrund   erheblicher   und  unvorhersehbarer Arbeitsschwankungen nicht bestimmt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 StPG)
                            1  Unter   Vorbehalt   besonderer   Bestimmungen   in   den   entsprechenden  Spezialgesetzen untersteht diesem Reglement das Personal der folgenden An  -  stalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonale Lehrmittelverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Freiburger Strafanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Grangeneuve;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Nutztierversicherungsanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  freiburger spital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Kantonale Sozialversicherungsanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Pensionskasse des Staatspersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Fachhochschule Westschweiz//Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Pädagogische Hochschule Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Zuständigkeitsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellungsbehörden (Art. 8 und 9 StPG)
                            1  Anstellungsbehörden im Sinne dieses Reglements sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Staatsrat für die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler, die Vize  -  kanzlerin oder den Vizekanzler, die Direktorinnen und Direktoren der  Anstalten   mit   eigener   Rechtspersönlichkeit   (Anstalten)   sowie   für   die  Chefinnen und Chefs der zentralen Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Kantonsgericht für das Personal der Gerichtsschreibereien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Direktionen, die Anstalten, die Staatskanzlei und das Sekretariat des  Grossen Rates für die übrigen Personalkategorien, unter Vorbehalt der  folgenden Buchstaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Chefin   oder   der   Chef   des  Hochbauamtes   für   das   für   weniger   als  zwei Jahre angestellte Personal für Reinigungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Chefin oder der Chef des Tiefbauamtes für das für weniger als zwei  Jahre angestellte Personal für den Strassenunterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Chefin oder der Chef des Amtes für Wald und Natur für das für we  -  niger als zwei Jahre angestellte Personal für die Waldbewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Verwalterin oder der Verwalter der Staatsreben für das Betriebsper  -  sonal der Staatsreben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Chefin oder der Chef der Kantonalen Steuerverwaltung für das für  weniger als zwei Jahre angestellte Personal für die Datenerfassung und  -ablage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Chefin oder der Chef des Amtes für Archäologie für das für weniger  als zwei Jahre angestellte Personal für Ausgrabungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die   Primarschulleiterinnen   und   Primarschulleiter,   die   Schuldirektorin  -  nen   und   Schuldirektoren   sowie   die   Abteilungsleiterinnen   und   Abtei  -  lungsleiter der Pädagogischen Hochschule für das für weniger als ein  Jahr angestellte Lehrpersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Dienstchefinnen und Dienstchefs, die aufgrund von Artikel 9 Abs.  3  StPG Anstellungsbefugnis haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dienstchefinnen und Dienstchefs (Art. 10 StPG)
                            1  Die Chefinnen und Chefs von Verwaltungseinheiten, die direkt einer Direk  -  tion unterstellt sind, werden  nach  diesem Reglement als  Dienstchefin  oder  Dienstchef bezeichnet und haben die entsprechenden Befugnisse inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Anstalt kann im Einvernehmen mit der Direktion, der sie zugewiesen  ist, und nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation die für  eine   ihr   direkt   unterstellte   Organisationseinheit   verantwortliche   Person   als  Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Direktion oder Anstalt kann, nach Stellungnahme des Amtes für Perso  -  nal und Organisation, einer Person, die für eine einer Dienstchefin oder ei  -  nem Dienstchef unterstellte Organisationseinheit verantwortlich ist, die Be  -  fugnisse einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhere Kader
                            1  Höhere Kader im Sinne von Artikel 8 Bst. c und d StPG sind die leitenden  Kader des Staates, das heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktorinnen und Direktoren von Anstalten mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Chefinnen und Chefs der untergeordneten oder administrativ zuge  -  wiesenen Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen und Anstalten bezeichnen ihre eigenen höheren Kader auf  der Grundlage von Richtlinien des Amtes für Personal und Organisation, die  der Staatsrat genehmigt hat, und setzen das Amt für Personal und Organisati  -  on darüber in Kenntnis.  Als Grundlage nehmen sie dabei Bezug auf die Art  und   den   Umfang  der   den   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   übertragenen  Verantwortung und Entscheidungskompetenzen bei der:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Leitung   einer   Anstalt,   einer   Verwaltungseinheit   oder   einer   grösseren  Organisationseinheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Führung eines Fachbereichs in Stabsfunktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leitung eines wichtigen strategischen Projekts.  Die so bezeichneten Kader  sind grundsätzlich mindestens in Klasse 28 der  Gehaltsskala eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die höheren Kader des Staates nach Absatz 1 und die höheren Kader der  Direktionen und Anstalten nach Absatz 2 können zu Geschäften, für die sie  zuständig   sind,   angehört   werden.   Sie   absolvieren   besondere   Leitungs-   und  Managementausbildungen.  Je nach  Geschäft können alle oder ein Teil von  ihnen vom Staatsrat, einer Direktion oder einer Anstalt zu einer Konferenz  einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fachstellen (Art. 13 StPG) – Organisation und Aufgaben
                            1  Fachstellen sind die gemäss Artikel 13 StPG in den Direktionen und Anstal  -  ten geschaffenen und organisierten Fachstellen für die Personalbewirtschaf  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der einzelnen Fachstellen werden in einer Vereinbarung zwi  -  schen der Direktion, zu der sie gehören, und dem Amt für Personal und Orga  -  nisation geregelt. Die Vereinbarungen werden vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange die Fachstelle noch nicht gebildet und noch nicht im Stande ist, die  ihr nach Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, hat das Amt für  Personal und Organisation die der Fachstelle nach diesem Reglement zuge  -  wiesenen Befugnisse inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fachstellen (Art. 13 StPG) – Fachstellenkonferenz
                            1  Das Amt für Personal und Organisation schliesst die Verantwortlichen der  Fachstellen in einer Fachstellenkonferenz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziele der Fachstellenkonferenz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Koordination der Tätigkeiten in organisatorischer  und finanzieller  Hinsicht sowie im Bereich der Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Instrumenten zur Perso  -  nalführung und -bewirtschaftung und der Erarbeitung von entsprechen  -  den Handbüchern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mitarbeit beim Verfassen von Berichten, Stellungnahmen und Vor  -  schlägen des Amtes für Personal und Organisation zuhanden des Staats  -  rates, sofern sie von gemeinsamem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme der Verantwortlichen der Fachstellen an der Fachstellenkon  -  ferenz ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Allgemeine Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Reglementarische Bestimmungen (Art. 9 und 12 StPG)
                            1  Das Amt für Personal und Organisation ist zuständig für die Ausarbeitung  von reglementarischen Bestimmungen, die das Personal betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmungen,   die   lediglich   das   Personal   einer   Verwaltungseinheit   oder  spezifische Personalkategorien betreffen, werden von der zuständigen Direk  -  tion oder Anstalt auf Antrag der Fachstelle in Zusammenarbeit mit dem Amt  für Personal und Organisation ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personal wird gemäss den Artikeln 123 und 128 StPG konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Von diesem Reglement abweichende besondere Bestimmungen
                            (Art. 8 und 9 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befugnis, von diesem Reglement abweichende besondere Bestimmun  -  gen zu erlassen, obliegt dem Staatsrat. Handelt es sich dabei jedoch um Be  -  stimmungen über die Arbeitszeit, werden diese von der betreffenden Direkti  -  on oder Anstalt erlassen. Der Staatsrat genehmigt diese Bestimmungen nach  Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation. Das Recht des Per  -  sonals auf Konsultation bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Richtlinien (Art. 12 und 13 StPG)
                            1  Die Befugnis, Richtlinien für die Personalbewirtschaftung zu erlassen, ob  -  liegt dem Amt für Personal und Organisation. Die Fachstellen können jedoch  Richtlinien für das Personal erlassen, mit dessen Verwaltung sie betraut sind,  unter Vorbehalt der Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation  und der Genehmigung der Direktion oder der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stellungnahme (Art. 12 und 13 StPG)
                            1  Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme ab zu den  von den Anstellungsbehörden getroffenen Entscheiden, die eine Mitarbeiterin  oder   einen  Mitarbeiter   betreffen,   sowie  in  allen  in  diesem  Reglement   aus  -  drücklich vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Amt für Personal und Organisation wird eine Kopie der Entscheide zu  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit einer  Fachstelle,  namentlich der  Fachstelle einer  Anstalt, gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 abgeschlossene Vereinbarung kann vorsehen, dass die in Absatz 1
                            umschriebenen Kompetenzen zur Abgabe von Stellungnahmen teilweise de  -  legiert werden. In diesem Fall ist in der Vereinbarung anzugeben, unter wel  -  chen Umständen die Kopie der Entscheide dem Amt für Personal und Orga  -  nisation zugestellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entspricht der Entscheid nicht der Stellungnahme oder den Richtlinien des  Amtes für Personal und Organisation, so informiert dieses den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Information des Personals (Art. 123 StPG)
                            1  Informationen,   die   das   gesamte   Personal   betreffen,   werden   vom   Amt   für  Personal   und   Organisation   per   Internet/Intranet,   per   Postversand   oder   per  Rundschreiben   an   die   Fachstellen   übermittelt.   Bei   Information   per   Rund  -  schreiben übermitteln die Fachstellen die Informationen an die Verwaltungs  -  einheiten, die für die Weiterleitung an das Personal sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsverbände und die Gewerkschaften werden ebenfalls informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beratung und Mediation (Art. 12 und 13 StPG)
                            1  Das Amt für Personal und Organisation kann bei der Wahrnehmung seiner  Aufgaben direkt mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter  in Kontakt  treten. Dies gilt auch für die Fachstellen für das sie betreffende Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann sich zu Informations- und Be  -  ratungszwecken an das Amt für Personal und Organisation oder an die ent  -  sprechende Fachstelle wenden und gegebenenfalls um eine Unterredung ersu  -  chen, insbesondere im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verordnung   über   Mobbing   und   zwischenmenschliche   Probleme   am  Arbeitsplatz sowie die Bestimmungen über den Sozialfonds bleiben im Übri  -  gen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 25 StPG)
                            1  Die Anstellung einer Mitarbeiterin  oder eines Mitarbeiters  kann nur dann  erfolgen, wenn die zu besetzende Stelle im Voranschlag vorgesehen ist oder  wenn sie sowohl in finanzieller Hinsicht als auch durch den Stellenbestand  gemäss der Verordnung über die Stellenbewirtschaftung abgedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Stelleninhaberin oder ein Stelleninhaber wegen Krankheit oder Un  -  fall, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub oder Adoptionsurlaub arbeitsab  -  wesend, kann die Anstellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters  auch dann erfolgen, wenn die Stellvertretung finanziell oder über den Stellen  -  bestand nicht abgedeckt ist. Grundsätzlich ist dafür eine Stellenvakanz von  zwei Monaten einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Bestimmungen für das Lehrpersonal und das Pflegepersonal  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Im Allgemeinen
                            1  Die offenen Stellen werden grundsätzlich intern und extern ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage von Verwaltungsrichtlinien  oder   auf   Antrag   des  Amtes   für   Personal   und   Organisation   auf   die   externe  Ausschreibung verzichten, wenn eine offene Stelle voraussichtlich über einen  internen Stellenwechsel oder eine interne Beförderung besetzt wird. In die  -  sem Fall kann die interne Ausschreibung auf die betreffenden Verwaltungs  -  einheiten beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei offenen Stellen, die für weniger als ein Jahr zu besetzen sind, kann die  Anstellungsbehörde ganz auf die Ausschreibung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Rückgriff auf Personal -
                            vermittlungsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Personal und Organisation erstellt eine Liste der Personalver  -  mittlungsunternehmen,  deren  Dienste die Anstellungsbehörden  gemäss Ab  -  satz 2 in Anspruch nehmen können; es legt im Einvernehmen mit diesen Un  -  ternehmen die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will eine Anstellungsbehörde die Dienste eines Personalvermittlungsunter  -  nehmens in Anspruch nehmen, so hat sie dazu die Stellungnahme des Amtes  für Personal und Organisation einzuholen. Nimmt eine Anstellungsbehörde  regelmässig die Dienste eines bestimmten Vermittlungsunternehmens in An  -  spruch, zu dem das Amt für Personal und Organisation bereits Stellung ge  -  nommen hat, genügt es, das Amt jeweils darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  besondere  Funktionen  erstellen  die  betreffenden  Anstellungsbehörden  selbst die Liste der Personalvermittlungsunternehmen, mit denen sie zusam  -  menarbeiten und legen auch die Bedingungen fest. Sie übermitteln diese Lis  -  ten dem Amt für Personal und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Budgets der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Ausschreibung
                            1  Eine Stelle wird ausgeschrieben, sobald der Zeitpunkt bestimmt ist, ab dem  sie frei ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung erfolgt in Form eines Inserates, das insbesondere die zu  besetzende Stelle, die Anforderungen der Stelle und die Bewerbungsfrist er  -  wähnt. Das Amt für Personal und Organisation erlässt Verwaltungsrichtlinien  für das Verfassen des Inserattextes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen für die Anstalten und gewisse  Personalkategorien   übermittelt   die   Anstellungsbehörde   die   Stellenanzeige  dem Amt für Personal und Organisation, das prüft, ob die Stelle gemäss Arti  -  kel 14 im Voranschlag vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Veröffentlichung
                            1  Die externe Stellenausschreibung wird im Internet auf der Website des Staa  -  tes Freiburg publiziert. Sie kann auch auf der Website der betreffenden An  -  stalt oder der betreffenden Verwaltungseinheit oder je nach Art der zu beset  -  zenden   Stelle   auch   in   anderen   Stellenportalen   oder   elektronischen   Medien  veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Stellenausschreibung kann je nach Art der zu besetzenden Stel  -  le  und   der   Arbeitsmarktlage   in  Zeitungen   oder   Fachzeitschriften   publiziert  werden.   Die   Zeitungen   werden   nach   ihrer   geografischen   Abdeckung,   dem  Kreis   der   Leserschaft,   der   Erscheinungshäufigkeit   und   den   Kosten   ausge  -  wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interne Stellenausschreibung, die sich an das gesamte Personal richtet,  erfolgt über Internet/Intranet und per Rundschreiben. Ist die interne Stellen  -  ausschreibung   auf   eine  oder  mehrere   spezifische  Verwaltungseinheiten   be  -  schränkt, so werden alle Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  der betreffenden  Verwaltungseinheiten über die Stellenausschreibung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Stellenausschreibung (Art. 25 StPG) – Bewerbungen
                            1  Die Bewerbungen sind an die jeweilige Anstellungsbehörde oder ihre Fach  -  stelle zu richten. Die jeweilige Empfängerin erstellt eine Liste der Bewerbun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Internet/Intranet eingereichte Bewerbungen werden nur dann berück  -  sichtigt, wenn diese Möglichkeit im Inserattext ausdrücklich angegeben wur  -  de. Die Risiken des elektronischen Postversands trägt in jedem Fall die Ab  -  senderin oder der Absender.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Prüfung der Bewerbungen – Im Allgemeinen (Art. 26 StPG)
                            1  Die  Anstellungsbehörde  prüft  die  eingegangenen  Bewerbungen  oder  lässt  sie von der Dienstchefin oder vom Dienstchef prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Organisation erlässt Richtlinien für die Bearbei  -  tung der Bewerbungen und die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und  Bewerber.  Die Richtlinien tragen  den Grundsätzen  der Personalpolitik hin  -  sichtlich der Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und der  Förderung der Zweisprachigkeit Rechnung. Das Amt für Personal und Orga  -  nisation stellt ausserdem Instrumente zur Umschreibung der Anforderungen  der   ausgeschriebenen   Stelle   und   zur   Eignungsbeurteilung   der   Bewerberin  oder des Bewerbers zur Verfügung. Es kann für die Prüfung der Bewerbun  -  gen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dienstchefin   oder   der   Dienstchef,   die   oder   der   Verantwortliche   der  Fachstelle und die oder der direkte Vorgesetzte wirken bei der Auswahl mit.  Sie nehmen dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Dienste eines Unternehmens in Anspruch genommen, das auf  die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern spezialisiert ist, findet Arti  -  kel 16 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prüfung der Bewerbungen – Höhere Kader und besondere Funk -
                            tionen (Art. 26 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Prüfung einer Bewerbung für eine höhere Kaderfunktion werden ein  zusätzlicher Eignungstest (beispielsweise Persönlichkeitstest) sowie eine Si  -  cherheitskontrolle vorgenommen. Das Amt für Personal und Organisation er  -  lässt die Richtlinien für den Ablauf des zusätzlichen Eignungstests und für  die   Sicherheitskontrolle,   die   die   Grundsätze   des   Datenschutzes   einhalten  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann die Anstellungsbe  -  hörde nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation bei der  Prüfung der Bewerbung einen Eignungstest vornehmen, wenn es die Funkti  -  on erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird bei der Prüfung der  Bewerbungen für eine Funktion, die bezüglich Staatssicherheit oder in finan  -  zieller Hinsicht besonderen Risiken ausgesetzt ist, eine Sicherheitskontrolle  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erklärt sich eine Person, für deren Funktion die Durchführung eines Tests  oder eine Kontrolle im Sinne der Absätze 1 bis 3 vorgesehen ist, damit nicht  einverstanden, so wird ihre Bewerbung nicht berücksichtigt. Die im Rahmen  dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden der Bewerberin oder  dem Bewerber mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Personal und Organisation stellt den Anstellungsbehörden eine  Liste der Unternehmen zur Verfügung, die befähigt sind, einen Eignungstest  entsprechend der Art der Funktion durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Prüfung der Bewerbungen – Kontrolle durch das Amt für Perso -
                            nal und Organisation und Abschluss des Anstellungsverfahrens  (Art. 12 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde übermittelt dem Amt für Personal und Organisation  die  Liste   der   Bewerbungen  und  den   Namen  der  ausgewählten  Person.   Für  Anstellungen in der Lohnklasse 25 und höher legt sie einen kurzen Bericht  über die getroffene Wahl bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Organisation prüft die Korrektheit des Verfah  -  rens und gibt seine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme kann nur negativ  sein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Personal und Organisation Unregelmässigkeiten im Ver  -  fahren erkannt oder festgestellt hat, dass seine Richtlinien nicht einge  -  halten wurden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Profil der Bewerberin oder des Bewerbers offensichtlich nicht dem  Anforderungsprofil der Stelle entspricht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers diskriminierende  Gründe mitgespielt haben, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das von der Anstellungsbehörde beantragte  Gehalt nicht gesetzeskon  -  form ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei negativer Stellungnahme informiert das Amt für Personal und Organisa  -  tion den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Zustimmung der betroffenen Personen übermittelt die Anstellungs  -  behörde dem Amt für Personal und Organisation die Bewerbungsunterlagen  von höchstens drei der abgewiesenen Personen, die für den Staat als Arbeit  -  geber von Interesse sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach   Abschluss   des   Anstellungsverfahrens   informiert   die   Anstellungsbe  -  hörde oder ihre Fachstelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Be  -  werber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Befugnisse der Fachstellen in Anwendung der Artikel 6 und 11 Abs.  3  sowie die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vertragsabschluss (Art. 30 StPG)
                            1  Der schriftliche Vertrag wird vom Amt für Personal und Organisation er  -  stellt. Er wird von der Anstellungsbehörde unterschrieben und der angestell  -  ten Person in drei Exemplaren  zugestellt, mit Beilage eines Exemplars der  gesetzlichen  und reglementarischen  Bestimmungen  sowie  des Pflichtenhef  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angestellte Person schickt ein von ihr unterschriebenes Exemplar an die  Anstellungsbehörde und eines an die für die Gehaltszahlung zuständige Fach  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Anwendung von Artikel 6 kann der Vertrag von der Fachstelle auf der  Grundlage von Verwaltungsrichtlinien des Amtes für Personal und Organisa  -  tion erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle eines mündlichen Vertrags gemäss Artikel 30 Abs. 3 StPG gilt der  Vertrag aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen als abgeschlossen.  In der Regel bestätigt die Anstellungsbehörde den Vertrag einige Tage nach  Vertragsabschluss schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inhalt des schriftlichen Vertrags (Art. 30 StPG)
                            1  Der schriftliche Vertrag führt namentlich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die ausgeübte Funktion und die Dienststelle, der die Mitarbeiterin oder  der Mitarbeiter zugeteilt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Beschäftigungsgrad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegebenenfalls den Hinweis, dass die Stelle gemäss Artikel 33 Abs. 1  nicht oder nur teilweise garantiert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Datum des Stellenantritts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gehaltsklasse und -stufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Ferienguthaben für das laufende Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Dauer der Probezeit und das Datum der Gewährung  der nächsten  jährlichen Gehaltserhöhung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Verpflichtung, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen und sich ge  -  gebenenfalls   einer   ergänzenden   ärztlichen   Untersuchung   zu   unterzie  -  hen, sowie den Vorbehalt der Folgen der Ergebnisse des Fragebogens  und des Befundes der ergänzenden ärztlichen Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Adresse der für die Gehaltsabrechnung der angestellten Person zu  -  ständigen Fachstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Anschluss an die Pensionskasse des Staatspersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  gegebenenfalls die besonderen Anstellungsbedingungen, namentlich die  Kündigungsfristen für Personal mit befristeter Anstellung oder mit ei  -  ner Anstellung ohne Stellengarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Fragebogen
                            1  Die ärztliche Untersuchung ist obligatorisch, wenn die Bewerberin oder der  Bewerber für eine Dauer von mindestens einem Jahr angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erfolgt  auf  der   Grundlage  eines  Gesundheitsfragebogens,  welcher  der  Bewerberin oder dem Bewerber spätestens mit dem Anstellungsvertrag zuge  -  stellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Durchführung
                            1  Die angestellte Person füllt den Gesundheitsfragebogen aus und schickt ihn  dann an die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertrauensärztin   oder  der  Vertrauensarzt  bestimmt innert  Monatsfrist  nach Erhalt des Fragebogens, ob eine ergänzende ärztliche Untersuchung er  -  forderlich  ist und ob die angestellte Person die vorgesehene  Tätigkeit aus  -  üben   kann.   Sie   oder   er   teilt   den   Befund   der   Anstellungsbehörde   und   der  angestellten Person mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige ergänzende  ärztliche  Untersuchung  erfolgt bei einer Ärztin  oder einem Arzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Chirurgie freier  Wahl mit einer Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ärztliche Untersuchung (Art. 28 StPG) – Unzureichender Ge -
                            sundheitszustand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlaubt es der Gesundheitszustand der angestellten Person nicht, die vorge  -  sehene Tätigkeit auf Dauer auszuüben, so wird der Vertrag hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstellungsbehörde   informiert   die   angestellte   Person   umgehend   auf  schriftlichem Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wirkungen   der   Anstellung   erlöschen   nach   Erhalt   dieser   Mitteilung  oder, falls die angestellte Person ihre Stelle bereits angetreten hat, am Ende  der auf den Erhalt der Mitteilung folgenden Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Falschangabe zum Gesundheitszustand gilt als wichtiger Entlassungs  -  grund im Sinne von Artikel 44 StPG und von Artikel 32 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beendigung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 ...
Art. 29 Ordentliche Kündigung (Art. 37–41 StPG) – Verfahren
                            1  Das Kündigungsverfahren kann erst eingeleitet werden, nachdem der Mitar  -  beiterin oder dem Mitarbeiter ein von der Dienstchefin oder vom Dienstchef  unterzeichnetes Mahnschreiben zugestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mahnschreiben nennt die festgestellten Mängel und die erwarteten Ver  -  besserungen sowie eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   kann   innerhalb   von   zehn   Tagen  schriftlich   und   unter   Angabe   von   Gründen   eine   Überprüfung   des   Mahn  -  schreibens beantragen. Die Anstellungsbehörde nimmt schriftlich und mit ei  -  ner summarischen Begründung dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich nach Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist zeigt, dass die  festgestellten Mängel weiterbestehen, so leitet die Anstellungsbehörde oder  die von ihr bezeichnete Person das Kündigungsverfahren ein und führt gege  -  benenfalls   die   zur   Vervollständigung   des   Dossiers   notwendigen   Untersu  -  chungsmassnahmen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor   die   Anstellungsbehörde   oder   die   von   ihr   bezeichnete   Person   ihren  Entscheid   fällt,   hört   sie,  gemäss   dem   Anspruch   auf   rechtliches   Gehör,   die  betroffene Person grundsätzlich mündlich an und setzt ihr eine Frist zur Ein  -  sichtnahme ins Dossier und zur schriftlichen Einreichung von Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Ablauf der Frist für die Einsichtnahme fällt die Anstellungsbehörde  ihren Entscheid. Der Entscheid kann bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das  Ende eines Monats gemäss Artikel 37 StPG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einer Versetzung im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Bst. d StPG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der Zustellung eines erneuten Mahnschreibens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Verzicht auf das Ergreifen einer Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ...
Art. 31 Ordentliche Kündigung (Art. 37–41 StPG) – Besondere Fälle
                            (Art. 36 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Dienstverhältnis   des   Personals   mit   befristeter   Anstellung   endet   von  Rechts wegen mit dem Ablauf des Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht der Vertrag eine vorzeitige Kündigung vor und ist er für eine Dauer  von   weniger   als   zwei   Jahren   abgeschlossen,   so   kann   das   Dienstverhältnis  vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden, und zwar unter Einhaltung einer  einwöchigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Woche in den ersten zwei  Monaten und einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats  ab dem dritten Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Vertrag für eine Dauer von zwei Jahren und mehr abgeschlossen,  so ist die vorzeitige ordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn dies im  Vertrag ausdrücklich vorgesehen  ist und die Voraussetzungen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Dienstverhältnis des Personals im Stundenlohn endet automatisch zum  im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Bei einem ausnahmsweise für eine unbe  -  fristete Dauer abgeschlossenen Vertrag gemäss Artikel 1 Abs. 3 in fine kann  das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Absatz 2  jederzeit   aufgelöst   werden.   Ab   dem   10.   Dienstjahr   kann   mit   einer   Kündi  -  gungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verfahren bei Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 44 StPG)
                            1  Das Entlassungsverfahren kann eingeleitet werden, sobald ernst zu nehmen  -  de Hinweise für einen Entlassungsgrund vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Art des vermuteten Grundes und wenn das Vertrauensverhältnis mit  der  Mitarbeiterin  oder  dem  Mitarbeiter  nicht  unwiderruflich   gebrochen   ist,  stellt die Anstellungsbehörde der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betref  -  fenden Mitarbeiter ein Mahnschreiben zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor   die   Anstellungsbehörde   oder   die   von   ihr   bezeichnete   Person   ihren  Entscheid   fällt,  hört   sie,   gemäss   dem   Anspruch   auf   rechtliches   Gehör,   die  betroffene Person grundsätzlich mündlich an und setzt ihr oder ihm eine Frist  zur Einsichtnahme ins Dossier und zur schriftlichen Einreichung von Bemer  -  kungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Frist fällt die Anstellungsbehörde ihren Entscheid, der in  der   sofortigen  Auflösung  des   Dienstverhältnisses  oder  einer   anderen   ange  -  messenen Massnahme wie einer Versetzung oder aber im Verzicht auf eine  Massnahme bestehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist der Grund zum vornherein erwiesen (z. B. wenn jemand auf frischer Tat  ertappt wird) oder gesteht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den erhobe  -  nen Tatbestand ein, so spricht die Anstellungsbehörde die Entlassung unmit  -  telbar nach Anhören der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Entlassung   wird   nach   Erhalt   des   Entscheids   durch   die   Mitarbeiterin  oder den Mitarbeiter rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abschaffung einer Stelle (Art. 47 StPG)
                            1  Als Abschaffung einer Stelle gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vollständige  oder teilweise  Abschaffung  einer im Anstellungsver  -  trag garantierten Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die dauerhafte und wesentliche Änderung des Pflichtenhefts der Inhabe  -  rin oder des Inhabers einer im Anstellungsvertrag garantierten Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abschaffung  einer nicht garantierten Stelle, wenn sie nach sieben  aufeinander folgenden, von der Inhaberin oder vom Inhaber dieser Stel  -  le geleisteten Dienstjahren erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verringerung der Zahl der Unterrichtseinheiten einer Lehrerin oder  eines   Lehrers   gegenüber   der   im   Anstellungsvertrag   garantierten   Zahl  von Unterrichtseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die erhebliche Verringerung der Zahl der Unterrichtseinheiten, die im  Anstellungsvertrag   einer   Lehrerin   oder   eines   Lehrers   nicht   garantiert  sind, gegenüber  der durchschnittlichen Zahl von Unterrichtseinheiten,  die   regelmässig   während   sieben   aufeinander   folgenden   Schuljahren  übernommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens wenn die Abschaffung einer Stelle beschlossen ist, leitet die An  -  stellungsbehörde  das  Dossier der  betroffenen  Person an  die Fachstelle und  wenn nötig an das Amt für Personal und Organisation weiter, die das Dossier  im Hinblick auf eine Neuanstellung in Zirkulation setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sechs   Monate   bevor   die   Stelle   tatsächlich   abgeschafft   wird,   wird   das  Dienstverhältnis bedingt aufgelöst, wenn der betroffenen Person nicht schon  zu diesem Zeitpunkt eine Neuanstellung zugesichert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Auflösung des Dienstverhältnisses wird die betroffene Person von der  Fachstelle oder der Dienstchefin beziehungsweise dem Dienstchef angehört.  Die betroffene Person kann eine Anhörung bei der Anstellungsbehörde ver  -  langen. Auf diese Möglichkeit ist die betroffene Person bei der ersten Anhö  -  rung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   teilweiser   Abschaffung   der   Stelle   bezieht   sich   die   Auflösung   des  Dienstverhältnisses nur auf den abgeschafften Teil der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für das Lehrpersonal geltenden Vorschriften, insbesondere bei Teilzeit  -  anstellung, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Entschädigung bei Stellenabschaffung (Art. 47 StPG) – Unbe -
                            fristeter Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung bei Stellenabschaffung beträgt bei einer Kündigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Wochengehalt (einschliesslich 13.  Monatsgehalt), sofern die Mitar  -  beiterin oder der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung we  -  niger als 30 Jahre alt ist oder weniger als 3 Dienstjahre geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   dreifache   Monatsgehalt   (einschliesslich   13.  Monatsgehalt),   sofern  die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   zum   Zeitpunkt   der   Stellenab  -  schaffung zwischen dem vollendeten 30. und dem 40.  Altersjahr steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das  fünffache  Monatsgehalt   (einschliesslich  13.  Monatsgehalt),  sofern  die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   zum   Zeitpunkt   der   Stellenab  -  schaffung zwischen dem vollendeten 40. und dem 50.  Altersjahr steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das sechsfache Monatsgehalt, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitar  -  beiter zum Zeitpunkt der Stellenabschaffung das 50.  Altersjahr vollen  -  det hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der in Absatz 1 vorgesehene Betrag wird pro geleistete vier Dienstjahre um  ein Monatsgehalt (einschliesslich 13.  Monatsgehalt) erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Versetzung an Stelle der Entlassung hat die Mitarbeiterin oder der Mit  -  arbeiter Anspruch auf eine Entschädigung, die entsprechend den Absätzen 1  und 2 und auf der Grundlage der Differenz zwischen dem alten und dem neu  -  en Gehalt berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Artikel 38 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a Besitzstandsentschädigung
                            1  Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine Stelle in einer Funkti  -  on zugewiesen,  die in einer tieferen Klasse eingereiht ist, so garantiert  der  Staat das Lohnniveau der über 55-jährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  bis zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer Besitzstandsentschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter angebotene Funktion muss zu  -  mutbar   sein.   Die   Zumutbarkeit   gilt   als   gegeben,   wenn   die   vorgeschlagene  Lohnklasse nicht mehr als 4 Klassen unter der vorherigen liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besitzstandsentschädigung entspricht der Differenz zwischen dem bis  -  herigen Gehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, und dem neuen Gehalt, er  -  höht um das 13. Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt und entspricht einem Zwölf  -  tel des nach Absatz 3 berechneten Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung wird nicht an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Beförderung oder späterem Stellenwechsel wird die Besitzstandentschä  -  digung aufgehoben. Bei der Festsetzung des neuen Gehalts, die nach den Ar  -  tikeln   107-109   erfolgt,   wird   diese   Entschädigung   nicht   berücksichtigt.   Er  -  reicht   jedoch   das   neue   Gehalt   bei   einer   Beförderung   das   bisherige   Gehalt  plus Besitzstandentschädigung nicht, so wird die Entschädigung bis zum Dif  -  ferenzbetrag weiter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das   Amt   für   Personal   und   Organisation   gibt   seine   Stellungnahme   zur  Gewährung der Besitzstandsentschädigung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Entschädigung bei Stellenabschaffung (Art. 47 StPG) – Befriste -
                            ter Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit befristetem Vertrag haben keinen Ent  -  schädigungsanspruch bei Abschaffung ihrer Stelle, wenn diese zum vertrag  -  lich vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abschaffung einer Stelle vor Vertragsende und ohne vertraglich vorge  -  sehene   vorzeitige   Kündigungsmöglichkeit   wird   die   Entschädigung   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 gewährt. Sie darf jedoch nicht über dem Gehalt liegen, das die
                            Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt  hätte beziehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 48 StPG)
                            1  Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall informiert  die Fachstelle zwei Monate vor Ablauf der 365 Ganztages- oder Teilabwe  -  senheiten   wegen   Arbeitsunfähigkeit   die   Mitarbeiterin   oder   den   Mitarbeiter  darüber, dass das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird. Der Arti  -  kel  84  bleibt im Übrigen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Grundsatz
                            1  Im Einverständnis mit der Anstellungsbehörde kann die Mitarbeiterin oder  der Mitarbeiter teilweise in den Ruhestand treten, sofern der Mindestbeschäf  -  tigungsgrad beim Staat weiterhin 40  % beträgt. Die Teilpensionierung kann  in zwei Schritten erfolgen, wobei jedoch der Mindestbeschäftigungsgrad ein  -  zuhalten ist. Im Interesse  des Arbeitgebers  kann im Einvernehmen  mit der  Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Mindestbeschäftigungsgrad von weni  -  ger als 40  % vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   vollständiger   Pensionierung   oder   von   der   Anstellungsbehörde   geneh  -  migter Teilpensionierung beteiligt sich der Staat an der Rückerstattung des  von der Pensionskasse des Staatspersonals gewährten AHV-Vorschusses, so  -  fern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens 13 Jahre im Dienst des  Staates tätig war und ihr oder sein Verhalten den Anforderungen der ausge  -  übten Funktion entsprach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde die Arbeitstätigkeit beim Staat mehr als zehn Jahre lang unterbro  -  chen, so werden die vor dem Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre nicht be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Höhe und Berech -
                            nung der Beteiligung des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beteiligung des Staates entspricht höchstens 90  % der monatlichen ma  -  ximalen AHV-Altersrente multipliziert mit 60 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   vollständiger   Pensionierung   ab   dem   vollendeten   60.   Altersjahr   ent  -  spricht  die   Beteiligung  des   Staates   90  %   der   maximalen   AHV-Altersrente.  Sie wird bis zu dem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem das AHV-Rentenalter er  -  reicht ist oder ein Anspruch auf eine IV-Rente entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr, so wird der  Höchstbetrag nach Absatz 1 pro vorgezogenen Monat anteilsmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Teilpensionierung wird die Beteiligung des Staates nach den Absätzen 2  und 3 dem Pensionierungsgrad angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Massgebend   für   die   anteilige   Berechnung   der   Beteiligung   des   Staates   ist  ausserdem   der   durchschnittliche  Beschäftigungsgrad   der  Mitarbeiterin  oder  des Mitarbeiters in den letzten 7 Arbeitsjahren beim Staat. Fällt die Berech  -  nung bei Berücksichtigung der letzten 13 Jahre für die Mitarbeiterin oder den  Mitarbeiter vorteilhafter aus, werden jedoch diese berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Zahlungsmodalitäten   für   die   Beteiligung   an   der   Rückerstattung   des  AHV-Vorschusses an die Pensionskasse des Staates werden in der Gesetzge  -  bung über die Pensionskasse des Staatspersonals festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b Freiwillige Pensionierung (Art. 50 StPG) – Wiederanstellung
                            1  Liegt   es   im   Interesse   des   Arbeitgebers,   namentlich   bei   Personalmangel,  können   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   im   vollständigen   oder   teilweisen  Ruhestand mit ihrem Einverständnis für eine befristete Dauer wieder ange  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entspricht   die   wiederaufgenommene   Arbeitstätigkeit   mehr   als   einer   1-  monatigen Vollzeitbeschäftigung pro Kalender- oder Schuljahr, so wird das  Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters  in der Regel um denjenigen  Betrag  gekürzt,  welcher  der   vor der   Wiederanstellung   festgelegten  Beteili  -  gung des Staates an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Höchstalter (Art. 51 StPG)
                            1  Das Höchstalter für die Pensionierung beträgt 65 Jahre. Der Absatz 2 bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann beantragen, über das Höchstal  -  ter von 65 Jahren hinaus bis zum 67. Altersjahr im Dienst zu verbleiben. Der  Antrag muss mindestens sechs Monate vor Vollendung des 65. Altersjahres  bei   der   Anstellungsbehörde   eingereicht   werden.   Die   Anstellungsbehörde  kann   ihre   Zustimmung   verweigern,   wenn   sie   der   Auffassung   ist,   dass   die  Weiterbeschäftigung für den Dienstbetrieb oder die Weiterentwicklung des  -  sen Tätigkeiten ungünstig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Bestimmungen für Personalkategorien, für die ein tieferes  oder höheres Höchstalter festgelegt wird, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Versetzung in den Ruhestand (Art. 52–54 StPG)
                            1  Es   kann   eine   teilweise   Versetzung   in   den   Ruhestand   zu   höchstens   60  %  oder die vollständige Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat richtet den in den Ruhestand versetzten Mitarbeiterinnen und Mit  -  arbeitern unter Vorbehalt von Absatz 4 folgende Leistungen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen AHV-  Alters   eine   Beteiligung   an   der   Rückerstattung   des   AHV-Vorschusses  nach Artikel 37a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Versetzung  in den  Ruhestand  vor dem vollendeten  60. Altersjahr  den Auskauf der versicherungstechnischen Kürzung nach dem Gesetz  über die Pensionskasse des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Versetzung in den Ruhestand die Folge eines Fehlverhaltens, so kön  -  nen die Leistungen des Staates gekürzt oder gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Versetzung   in   den   Ruhestand   wegen   Stellenabschaffung   richtet   der  Staat die gleichen Leistungen aus wie nach Absatz 2. Die Beteiligung an der  Rückerstattung des AHV-Vorschusses beträgt bei einer Vollzeitstelle jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  % der maximalen AHV-Rente. Diese Leistungen ersetzen die Entschädi  -  gung nach Artikel 34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   teilweiser   Versetzung   in   den   Ruhestand   werden   die   Leistungen   des  Staates in jedem Fall im Verhältnis zum entsprechenden Prozentsatz ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit und Arbeitsabwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Arbeitsdauer (Art. 58 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            1  Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   über   die   Arbeitszeitmodelle   im   Reglement   über   die  Arbeitszeit   des   Staatspersonals   sowie   die   besonderen   Bestimmungen   für  gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Ordentliche Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 5-Tage-Woche (Art. 58 StPG)
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf fünf Tage verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wöchentliche freie Tage (Art. 58 StPG)
                            1  Die wöchentlichen freien Tage sind der Samstag und der Sonntag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Funktion der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters es erfordert und  das Pflichtenheft es vorsieht, können andere, in der Regel aufeinander folgen  -  de   Wochentage   zu   freien   Tagen   bestimmt   werden;   mindestens   einmal   pro  Monat muss darunter der Sonntag sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Dienstfreie Tage (Art. 58 StPG) – Begriff
                            1  Dienstfreie Tage im Sinne dieses Reglements sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gesetzlichen Feiertage, nämlich Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fron  -  leichnam, Mariä Himmelfahrt, der 1.  August, Allerheiligen, Mariä Un  -  befleckte Empfängnis und Weihnachten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der 2.  Januar,  der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 26.  Dezember  und die Nachmittage des 1.  Mais und des 24.  Dezembers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen Weihnachten und Neujahr auf einen Dienstag oder Samstag, so sind  die Vortage dieser beiden Feiertage dienstfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Vortag der Feiertage ist um 16 Uhr Dienstschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Dienstfreie Tage (Art. 58 StPG) – Arbeit während der dienstfrei -
                            en Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion es erfordert und deren  Pflichtenheft es vorsieht, können verpflichtet werden, einen Teil ihrer ordent  -  lichen Arbeitszeit während der dienstfreien Tage zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die während einem ganzen oder halben dienstfreien Tag geleistete Arbeit  wird mit Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Tägliche Arbeitszeit (Art. 58 StPG) – Frei wählbare Arbeitszeit
                            1  Die    Verwaltungseinheiten     richten    elektronische     oder    mechanische  Zeiterfassungsgeräte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Verwaltung kommen folgende Arbeitszeitmodelle zur Anwendung:  flexible   Arbeitszeit,   teilweise   vorgeschriebene   Arbeitszeit   und   vollumfäng  -  lich vorgeschriebene Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten dieser Arbeitszeiten sind Gegenstand eines separaten Re  -  glements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Tägliche Arbeitszeit (Art. 58 StPG) – Vorgeschriebene Arbeits -
                            zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, kann die  Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter  gänzlich vorgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Nachtdienst (Art. 58 StPG)
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion es erfordert und deren  Pflichtenheft es vorsieht, können verpflichtet werden, einen Teil ihrer ordent  -  lichen Arbeitszeit als Nachtdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Nachtdienst wird jene Arbeit bezeichnet,  die zwischen 20 Uhr und 6  Uhr geleistet wird. Artikel 47a bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wechsel  zwischen  Tages- und Nachtarbeit  wird in Übereinstimmung  mit den bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegt und tritt schrittweise in  Kraft, und zwar bis spätestens am 1.  Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a Kompensation des Nachtdienstes (Art. 58 StPG)
                            1  Die   nachts   zwischen   23   Uhr   und  6   Uhr   geleistete   Arbeit   wird   zu   115  %  kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an
                            dienstfreien Tagen (Art. 59 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die während der Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag  geleistete  Arbeit  gibt  Anspruch  auf   Entschädigungen,   deren  Betrag   in  An  -  hang 3 dieses Reglements aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der Nacht vor einem Sonntag oder einem dienstfreien Tag geleis  -  teten Arbeitsstunden werden die Entschädigungen kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Überstundenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Begriff (Art. 59 StPG)
                            1  Als   Überstunden   gelten   die   Arbeitsstunden,   die   auf   Anordnung   oder   mit  dem ausdrücklichen Einverständnis der oder des Vorgesetzten zusätzlich zur  ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die gleitende und die feste Arbeitszeit legt für die Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter mit frei wählbarer Arbeitszeit fest, was als or  -  dentliche Arbeitszeit und was als Überstundenarbeit gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Grenzen (Art. 59 StPG)
                            1  Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter kann verpflichtet werden, mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Überstunden pro Kalenderjahr zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überstundenarbeit kann nur mit dem Einverständnis der Mitarbeiterin  oder des Mitarbeiters oder sofern es das Pflichtenheft vorsieht auf die Nacht,  den Sonntag oder einen dienstfreien Tag ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Im Allgemei -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Überstunde wird mit einer Stunde Urlaub ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt innerhalb von sechs Monaten kein Ausgleich, so geben die Über  -  stunden Anspruch auf eine Vergütung zum Stundenansatz des um ein Viertel  erhöhten Monatsgehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachts und an Sonntagen und dienstfreien Tagen geleisteten Überstun  -  den geben ferner Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag in Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 dieses Reglements aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Höhere Kader
                            1  Den höheren Kadern, die in Klasse 28 oder höher eingereiht sind, werden  die Überstunden von der 101. Überstunde bis und mit der 300. Überstunde  pro Jahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der Überstunden muss von der vorgesetzten Behörde ge  -  nehmigt  werden.   Nach   Auszahlung   der  Überstunden   werden   die  restlichen  Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Überstunden nicht bezahlt, so können die höheren Kader sie in  -  nerhalb des laufenden Jahres ausgleichen. Sie können sie auch auf das fol  -  gende   Jahr   übertragen.   Werden   mehr   als   100   Überstunden   übertragen,   so  braucht es dazu jedoch die Zustimmung der vorgesetzten Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Einvernehmen  mit  der  vorgesetzten   Behörde  kann  ein  Ausgleichsplan  für die Überstunden erstellt werden, der über ein Jahr hinausgeht. In diesem  Fall   wird   nach   Ablauf   der   Ausgleichsperiode   ein   allfälliger,   zwischen   100  und 300 Überstunden liegender Saldo von nicht ausgeglichenen Überstunden  vergütet und die restlichen Überstunden werden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In jedem Fall, auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses, können höchsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Überstunden vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Artikel 51 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausgleich und Vergütung der Überstunden der Direktorinnen und Direkto  -  ren der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können in einer Vereinba  -  rung mit strengeren Vorschriften als denjenigen nach den vorangehenden Ab  -  sätzen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Teilzeitbe -
                            schäftigtes Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Überstunden von teilzeitbeschäftigtem Personal, für die innerhalb von sechs  Monaten kein Ausgleich erfolgt, geben bis zum Erreichen von 100  % einer  Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf eine Vergütung zum Stundenansatz, er  -  höht um das 13.  Monatsgehalt und den Ferienanspruch. Sie sind bei der Pen  -  sionskasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Überstunden, die über 100  % einer Vollzeitbeschäftigung hinausgehen,  gelten die Artikel 50–52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Besondere Dienstzeiten (Art. 59 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Begriffe – Pikettdienst
                            1  Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentli  -  che Arbeitszeit hinaus Pikettdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Pikettdienstes stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur  Verfügung, damit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können. Zu die  -  sem Zweck müssen sie erreichbar sein und den Arbeitsort unverzüglich auf  -  suchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Begriffe – Präsenzdienst
                            1  Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentli  -  che Arbeitszeit hinaus Präsenzdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Präsenzdienstes stehen sie am Arbeitsplatz zur Verfügung, da  -  mit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Grenzen
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als acht aufein  -  ander folgende Tage oder Nächte zum Pikettdienst verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als zwei auf  -  einander folgende Tage oder Nächte zum Präsenzdienst verpflichtet werden.  Sie können ferner nicht für mehr als ein Wochenende im Monat zu diesem  Präsenzdienst verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann im Notfall oder bei ausserordentlichem Arbeitsanfall  von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Entschädigung für den Pikettdienst
                            1  Wer Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 dieses Reglements; vorbehalten  bleibt die Berücksichtigung der  mit dem  Pikettdienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung durch Eval  -  fri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 138 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Ausgleich und Entschädigung für den Präsenzdienst
                            1  Wer Präsenzdienst leistet, hat Anspruch auf eine Kompensation in Urlaubs  -  stunden   und,   unter   Vorbehalt   der   Berücksichtigung   der   mit   dem   Präsenz  -  dienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung durch Evalfri, auf  Präsenzdienstentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsenzdienst zählt vollumfänglich als Arbeitszeit. Der nachts geleistete  Präsenzdienst wird zudem gemäss Artikel 47a kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beträge der Präsenzdienstentschädigungen sind in Anhang 3 dieses Re  -  glements   aufgeführt.   Für   die   in   der   Nacht   vor   einem   Sonntag   oder   einem  dienstfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden werden die Entschädigungen ku  -  muliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Einsatz
                            1  Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während eines Pikettdienstes  oder eines Präsenzdienstes zum Einsatz aufgeboten, so zählt die Einsatzzeit  einschliesslich der Wegzeit zum Arbeitsort als Überstundenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Einsatzstunden werden nach Artikel 51 ausgeglichen und vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Ferien (Art. 117 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Dauer – Im Allgemeinen
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf  bezahlte Ferien von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  25 Tagen (fünf Wochen) bis zum vollendeten 49. Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  28 Tagen (fünf Wochen und drei Tage) vom Beginn des Kalenderjahres  an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  30 Tagen (sechs Wochen) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem  sie das 58. Altersjahr vollenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Dauer – Unvollständiges Jahr
                            1  Bei Stellenantritt oder -austritt im Laufe des Jahres wird die Feriendauer im  Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach der Tabelle in Anhang 1 dieses Reglements berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Dauer – Durchführung
                            1  Die in Artikel 43 aufgezählten ganzen und halben dienstfreien Tage, die in  die Ferien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen, werden nicht als Feri  -  entage berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ferien  werden   aufgeschoben,  wenn  sie  wegen  Krankheit   oder  Unfall  mehr als drei Tage unterbrochen wurden und ein Arztzeugnis dies bestätigt.  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt dies unverzüglich der Dienstche  -  fin oder dem Dienstchef mit. Die besonderen Bestimmungen für das Lehrper  -  sonal bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Kürzung
                            1  Die Feriendauer wird gekürzt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  im Laufe des Jahres insgesamt während mehr als zwei Monaten an der Arbeit  verhindert war. In diesem Fall werden die zwei ersten Abwesenheitsmonate  bei der Berechnung der Kürzung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kürzung der Feriendauer erfolgt erst nach einer Abwesenheit von ins  -  gesamt drei Monaten, wenn die Abwesenheit durch Berufsunfall oder Berufs  -  krankheit oder durch die Leistung obligatorischen Militärdienstes bedingt ist;  als solcher gilt auch ein Beförderungsdienst, wenn er im Einverständnis mit  der Anstellungsbehörde geleistet wird. In diesem Fall werden die drei ersten  Monate der Abwesenheit zur Berechnung der Kürzung nicht in Betracht ge  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt die Kürzung der Feri  -  endauer erst nach sechzehn Wochen, wobei diese Zeit für die Berechnung der  Kürzung nicht in Betracht fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kürzung der Feriendauer erfolgt im Verhältnis zur Dauer der Abwesen  -  heit gemäss der Tabelle in Anhang 1 dieses Reglements. Bei ununterbroche  -  ner Abwesenheit während 12 Monaten hat jedoch die Mitarbeiterin oder der  Mitarbeiter keinen Ferienanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Zeitpunkt
                            1  Der Zeitpunkt der Ferien wird von der Dienstchefin oder vom Dienstchef  bestimmt, wobei den dienstlichen Bedürfnissen und den Wünschen der Mit  -  arbeiterin oder des Mitarbeiters, namentlich jenen, die aus familiären Grün  -  den angebracht werden, Rechnung getragen wird. Zu Jahresbeginn wird ein  Ferienplan erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ferien können aufgeteilt werden, müssen aber mindestens zwei zusam  -  menhängende Wochen umfassen. Sie können ausserdem zum Teil stunden  -  weise bezogen werden gemäss Arbeitszeitreglement des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   kann   im   Einvernehmen   mit   der  Dienstchefin   oder   dem   Dienstchef   höchstens   die   Hälfte   der   Ferien   eines  Jahres auf das folgende Jahr übertragen. In keinem Fall können mehr als vier  Wochen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmsweise kann die Anstellungsbehörde in Notfällen und bei ausseror  -  dentlichem Arbeitsanfall in einem Jahr bewilligen, dass mehr als die Hälfte  der Ferien auf das folgende Jahr übertragen wird. In diesem Fall besteht für  den über die Hälfte der Ferien hinausgehenden Teil ein Anspruch auf Aus  -  gleich oder auf finanzielle Abgeltung bei Auflösung des Dienstverhältnisses  gemäss Artikel 65.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung, mehr als die Hälfte der Ferien auf das folgende Jahr zu  übertragen, muss im Voraus und schriftlich nach Stellungnahme der Fachstel  -  le erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Finanzielle Abgeltung
                            1  Während der Dauer des Dienstverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch  Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   das   Dienstverhältnis   im   Laufe   des   Jahres   aufgelöst,   so   werden   die  nicht bezogenen Ferien durch einen diesem Ferienanspruch entsprechenden  Gehaltszuschlag, die über die reglementarische Dauer hinaus bezogenen Feri  -  en hingegen durch eine entsprechende Gehaltskürzung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6 Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Grundsatz
                            1  Die Arbeitsaussetzung aus einem anderen Grund als Ferien, Krankheit, Un  -  fall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder Militär  -  dienst setzt die Gewährung eines Urlaubs voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Bezahlter Kurzurlaub (Art. 118 StPG) – Ordentlicher Urlaub
                            1  Die Dienstchefin oder der Dienstchef gewährt bezahlten Urlaub für folgen  -  de Ereignisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Heirat   oder   Eintragung   der   Partnerschaft   der   Mitarbeiterin   oder   des  Mitarbeiters: 3 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes, des Bruders, der  Schwester, des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitar  -  beiters: 1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder  des eingetragenen Partners, eines Kindes oder einer mit der Mitarbeite  -  rin oder dem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt lebenden Person: 5  Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Tod des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Tod des Bruders oder der Schwester der Mitarbeiterin oder des Mitar  -  beiters: 2 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Beisetzung einer oder eines anderen Verwandten, einer Arbeitskollegin  oder eines Arbeitskollegen oder einer anderen,  der Mitarbeiterin oder  dem Mitarbeiter  nahe stehenden  Person, je nach Entfernung: ½ bis 1  Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Krankheit oder Unfall eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbei  -  ters: bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr und pro Kind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  für die Betreuung eines nicht unter Art. 67 Abs. 1 Bst. h fallenden Fa  -  milienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit  gesundheitlicher Beeinträchtigung: der Urlaub ist auf die für die Betreu  -  ung notwendige Zeit beschränkt, beträgt jedoch höchstens 3 Arbeitstage  pro Ereignis und insgesamt höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Umzug:  1   Tag;   falls  der   Wohnsitzwechsel   vom   Staat   vorgeschrieben  oder wegen einer Versetzung gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. b StPG nö  -  tig wird: 2 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  militärische Entlassungsinspektion, je nach Entfernung: ½ bis 1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Teilnahme als Mitglied an den Generalversammlungen von Berufsver  -  bänden oder Gewerkschaften: 1 Tag pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   die   gewerkschaftliche   oder   genossen  -  schaftliche Verantwortung übernehmen, haben für die mit diesem Amt ver  -  bundenen   Aufgaben   Anspruch   auf   einen   von   der   Dienstchefin   oder   vom  Dienstchef gewährten bezahlten Urlaub von höchstens fünf Tagen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausser im Falle der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft der Mitar  -  beiterin oder des Mitarbeiters kann der Urlaub nur im Zeitpunkt des betref  -  fenden Ereignisses und an den darauf folgenden Tagen bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67a Betreuungsurlaub
                            1  Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungs  -  entschädigung für ein schwer krankes oder verunfalltes Kind, so hat sie oder  er Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens vierzehn Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urlaub muss in einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden.  Die   Rahmenfrist   beginnt   mit   dem   Tag,   für   den   das   erste   Taggeld   gezahlt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Bezahlter Kurzurlaub (Art. 118 StPG) – Weitere Fälle
                            1  Zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub aus anderen als den in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 vorgesehenen Gründen sind:
                            a)  die Dienstchefinnen und Dienstchefs für Urlaub bis zu einem Tag pro  Jahr für Verpflichtungen, denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  unmöglich ausserhalb der Arbeitszeit nachkommen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fachstellen nach Stellungnahme der betroffenen Dienststelle für Ur  -  laub von höchstens 5 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme der Fachstelle für  bezahlten Urlaub von 6 bis 15 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme des Amts für Perso  -  nal und Organisation für bezahlten Urlaub von mehr als 15 Tagen.  Die Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Organisation kann Richtlinien für die Gewährung  von Urlaub für bestimmte Zwecke (z.B. Jugend-und-Sport-Kurse) erlassen.  Für   die   Gewährung   von   Urlaub   im   Rahmen   dieser   Richtlinien   sind   die  Dienstchefinnen und Dienstchefs zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 ...
Art. 70 Unbezahlter Urlaub (Art. 120 StPG)
                            1  Zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dienstchefinnen und Dienstchefs für Urlaub von weniger als 10 Ta  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fachstellen nach Stellungnahme der betroffenen Dienststelle für Ur  -  laub von 11 bis 20 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme der Fachstelle für  Urlaub von mehr als 20 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein unbezahlter Urlaub kann höchstens zwei Jahre dauern, ausser in Aus  -  nahmefällen, über die der Staatsrat entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Vorgängige Mitteilung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeitstätigkeit urlaubshalber un  -  terbrechen werden, setzen ihre direkte Vorgesetzte oder ihren direkten Vor  -  gesetzten frühzeitig davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7 Öffentliches Amt (Art. 119 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zuständigkeit für die Urlaubsgewährung und Dauer des Urlaubs
                            1  Die  Direktionen  und Anstalten  sind dafür   zuständig,  nach  Stellungnahme  der Fachstelle einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Ausübung eines  öffentlichen Amtes zu erlauben und dafür bezahlten Urlaub zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Organisation erstellt eine Liste der als öffentliche  Ämter anerkannten Funktionen und erlässt Richtlinien für die Dauer des be  -  zahlten Urlaubs. Diese darf für alle von einer Mitarbeiterin oder einem Mitar  -  beiter übernommenen  Ämter  zusammen in keinem Fall 15 Arbeitstage  pro  Kalenderjahr übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Zusätzliche Abwesenheit
                            1  Übersteigt die Abwesenheit die Dauer  des bezahlten Urlaubs, so sind die  überzähligen   Tage   als   Ferien   anzurechnen   oder   es   muss   dafür   unbezahlter  Urlaub beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ferien können sie höchstens bis zur Hälfte des Ferienanspruchs ange  -  rechnet   werden.   Vorbehalten   bleibt   die   Verringerung   des   Beschäftigungs  -  grads nach Artikel 119 StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Vorgängige Mitteilung
                            1  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den  Vorgesetzten frühzeitig über jede für die Ausübung des öffentlichen Amtes  erforderliche Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.8 Dienstjahre (Art. 47 Abs. 4 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            1  Als Dienstjahre anerkannt werden alle diejenigen Jahre, in denen die Mitar  -  beiterin oder der Mitarbeiter während mindestens sechs Monaten gearbeitet  und dafür ein Monatsgehalt bezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Arbeitstätigkeit jedoch für mehr als zwei Jahre unterbrochen, so  werden die vor dem Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre nicht als Dienstjahre  anerkannt. Die Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9 Streik (Art. 68 und 68a StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a Streik (Art. 68 StPG) – Meldung
                            1  Die in Streik getretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden sich bis  spätestens 48 Stunden nach Streikende bei ihrer oder ihrem direkten Vorge  -  setzten bzw. bei der Dienstchefin oder beim Dienstchef. Die Vorankündigung  nach Artikel 75c bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalten und Verwaltungseinheiten legen unter der Verantwortung der  Direktorin   oder   des   Direktors   der   Anstalt   bzw.   der   Dienstchefin   oder   des  Dienstchefs eine vollständige Liste der in Streik getretenen Personen mit An  -  gabe der Dauer der Arbeitsniederlegung an. Sie stellen diese Liste umgehend  der betreffenden Direktion zu, die sie an das Amt für Personal und Organisa  -  tion und an die Personalfachstelle weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter,  die sich nicht melden und grundlos der  Arbeit fernbleiben, verletzen ihre Dienstpflichten (Art. 56 StPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75b Streik (Art. 68 StPG) – Folgen
                            1  Während des Streiks im Sinne von Artikel 68 StPG ist das Arbeitsverhältnis  zwischen dem Staat und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nach Streikdauer und im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechne  -  te Lohn wird nicht ausbezahlt. Ein Ausgleich mit Ferien oder Überstunden  oder eine andere Form der Kompensation ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75c Streik (Art. 68 StPG) – Minimalbetrieb
                            1  Nach Stellungnahme der Direktionen und Anstalten bestimmt der Staatsrat,  in   welchen   Tätigkeitsbereichen   ein   Minimalbetrieb   gewährleistet   werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Gewährleistung des Minimalbetriebs melden sich die Mitarbeiterinnen  und   Mitarbeiter   vor   Streikbeginn   bei   ihren   Vorgesetzten   und   organisieren  sich unter der Verantwortung der Dienstchefinnen und Dienstchefs oder der  Person, die für das von der Direktion der Anstalt bezeichnete Organ verant  -  wortlich ist. Bei Uneinigkeit bestimmen diese Personen, welche Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter den Minimalbetrieb gewährleisten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Soziale Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Krankheit und Unfall (Art. 108 und 109 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Feststellung der nicht beruflich bedingten Krankheit – Bei Ab -
                            wesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Abwesenheit wegen einer nicht beruflich bedingten Krankheit hat die  Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab dem vierten aufeinander folgenden Tag  der Dienstchefin oder dem Dienstchef  ein Arztzeugnis zuzustellen, das der  Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Staates zur Beurteilung unter  -  breitet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei lang dauernder Abwesenheit oder im Falle wiederholter kurzer Abwe  -  senheit können die Direktion, die Anstalt oder das Amt für Personal und Or  -  ganisation jederzeit ein Arztzeugnis oder eine Untersuchung der Mitarbeite  -  rin oder des Mitarbeiters durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt  des Staates verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung des Gehalts wird ausgesetzt, falls die Mitarbeiterin oder der  Mitarbeiter trotz Mahnung das Arztzeugnis nicht vorlegt oder sich der ver  -  langten Untersuchung nicht unterzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Feststellung der nicht beruflich bedingten Krankheit – Beein -
                            trächtigte Arbeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus gesund  -  heitlichen Gründen offenbar beeinträchtigt, so kann die Anstellungsbehörde  eine ärztliche Untersuchung anordnen, deren Ergebnis der Vertrauensärztin  oder dem Vertrauensarzt des Staates mitgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig kann die Vertrauensärztin  oder  der Vertrauensarzt  des Staates  eine erneute Untersuchung durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt falls nö  -  tig das Datum, ab dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als ganz oder  teilweise arbeitsunfähig im Sinne der Verordnung vom 16.  September 2003  über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Prämie der obligatorischen Unfallversicherung (UVG)
                            1  Der UVG-Prämienanteil für Nichtberufsunfälle  geht zu Lasten des Perso  -  nals. Er wird direkt vom Gehalt abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Feststellung des Unfalls oder der Berufskrankheit
                            1  Die  Feststellung des  Unfalls  oder  der   Berufskrankheit   einer  Mitarbeiterin  oder eines Mitarbeiters erfolgt gemäss den Artikeln 53–60 der Verordnung  des Bundes über die Unfallversicherung (UVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   lässt   der   Dienstchefin   oder   dem  Dienstchef umgehend mit dem dafür vorgesehenen Formular die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Abs. 1 UVV verlangten Angaben zukommen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die behandelnde Ärztin resp. den behandelnden Arzt oder das Spital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die betroffenen Haftpflichtigen und Versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Lohngarantie
                            1  Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und die Verwaltung der krankheits-  und unfallbedingten Abwesenheiten sind in der Verordnung vom 16.  Septem  -  ber 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 112–116 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Anwendung der Bundesbestimmungen
                            1  Die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung des Bundes über den Gesund  -  heitsschutz bei schwangeren Frauen und stillenden Müttern sind anwendbar,  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei   hauptsächlich   stehend   zu   verrichtender   Tätigkeit   ab   dem   vierten  Schwangerschaftsmonat:   Gewährung   von   zehnminütigen   Kurzpausen  nach jeder zweiten Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat: Beschränkung stehender Tä  -  tigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachtarbeitsverbot während den acht Wochen vor der voraussichtlichen  Niederkunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Möglichkeit zur Tagesarbeit für Frauen, die während ihrer Schwan  -  gerschaft   keine   Nachtarbeit   leisten   wollen;   besteht   diese   Möglichkeit  nicht, Zahlung des Gehalts zu 80  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Mutterschaftsurlaub – Personal mit unbefristeter Anstellung
                            1  Unter Vorbehalt von Absatz  2 kann der Mutterschaftsurlaub zum Teil vor  und zum Teil nach oder vollumfänglich nach der Niederkunft bezogen wer  -  den. Der Teil des nach der Niederkunft bezogenen Mutterschaftsurlaubs kann  nicht weiter aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin kann bis zu zwei Wochen ihres bezahlten Mutterschafts  -  urlaubs   vor   dem   voraussichtlichen   Zeitpunkt   der   Niederkunft   beziehen.  Reicht der Rest des bezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht aus, um die 16 Wo  -  chen nach der Niederkunft abzudecken, kann die Mitarbeiterin die fehlenden  Wochen auf Gesuch hin als unbezahlten Urlaub beziehen. Die Mitarbeiterin  darf   in   keinem   Fall   in   den   auf   die   Niederkunft   folgenden   8   Wochen   die  Arbeit wieder aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Mutterschaftsurlaub – Personal mit befristeter Anstellung
                            1  Der Mutterschaftsurlaub endet spätestens bei Vertragsablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a Mutterschaftsurlaub - Bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen
                            1  Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird der Mutterschaftsurlaub  gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz ver  -  längert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft
                            1  Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte  ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden,jedoch kei  -  nesfalls über 9 Stunden hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stillenden Müttern werden die für das Stillen oder für das Abpumpen von  Milch erforderlichen  Zeiten freigegeben.  Davon wird im ersten Lebensjahr  des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden: 30 Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Beendigung des Dienstverhältnisses am Ende des Mutterschafts -
                            urlaubs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt eine schwangere Mitarbeiterin das Dienstverhältnis auf den Zeit  -  punkt   der   Niederkunft,   so   werden   die   Wirkungen   der   Kündigung   bis   zum  Ende   der   in   Artikel  113   StPG   vorgesehenen   Dauer   des   bezahlten   Urlaubs  aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will eine Mitarbeiterin ihren Beschäftigungsgrad nach dem Mutterschafts  -  urlaub herabsetzen, so stellt sie vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs ein ent  -  sprechendes Gesuch. Wird das Gesuch bewilligt, so wird ihr Vertrag mit ei  -  nem Nachtrag   abgeändert,   in dem  der  neue  Beschäftigungsgrad  festgesetzt  ist. Wird das Gesuch aus Gründen des Dienstbetriebs abgelehnt, so arbeitet  die Mitarbeiterin entweder nach dem Mutterschaftsurlaub zum gleichen Be  -  schäftigungsgrad weiter wie vorher, oder sie kündigt ihre Stelle. Die Mitar  -  beiterin hat in keinem Fall Anspruch auf eine Änderung des Beschäftigungs  -  grades.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Pensionskassenbeiträge
                            1  Während   einer   unbezahlten   Abwesenheit   wegen   Schwangerschaft   oder  Mutterschaft   und   bis   nach   Ablauf   der   sechzehn   Wochen   nach   der   Nieder  -  kunft   entrichtet   der   Staat   weiterhin   den   der   Pensionskasse   geschuldeten  Arbeitgeberbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2a Vaterschaftsurlaub (Art. 114a StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a Vaterschaftsurlaub
                            1  Der Mitarbeiter hat gegen Vorweisen der Geburtsurkunde oder eines ande  -  ren amtlichen Dokuments Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von fünf  -  zehn Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vaterschaftsurlaub kann aufgeteilt oder auf einmal bezogen werden. Er  muss innert sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden. Es gilt Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Militär , Zivil oder Zivilschutzdienst (Art. 111 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Dauer der Gehaltsfortzahlung
                            1  Die in Artikel 111 Abs.  1 StPG vorgesehene Dauer der Gehaltsfortzahlung  gilt pro Kalenderjahr. Besucht jedoch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  im Einvernehmen mit der Dienstchefin oder dem Dienstchef innerhalb eines  Jahres zwei obligatorische Dienste, so kann die Dauer der Gehaltsfortzahlung  auf   höchstens   zwei   Monate   verlängert   werden.   Verlässt   die   Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter den Staatsdienst im darauf folgenden Jahr, so muss der  zu viel ausbezahlte Gehaltsanteil pro rata temporis zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Vorgängige Mitteilung
                            1  Muss eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Arbeit wegen Militär-, Zi  -  vil- oder Zivilschutzdienst unterbrechen, so hat sie oder er die direkte Vorge  -  setzte oder den direkten Vorgesetzten frühzeitig zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gehaltssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Gehaltsskalen und ausserordentliche Gehaltsskalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Struktur der Gehaltsskalen (Art. 80 StPG)
                            1  Die allgemeine Gehaltsskala umfasst 36 Gehaltsklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl Klassen der Sondergehaltsskala wird entsprechend der Einrei  -  hung der betroffenen Funktionen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Gehaltsklassen sind in je 20 Gehaltsstufen unterteilt. Die Ge  -  haltsstufen können in halbe Stufen unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Veröffentlichung (Art. 79 StPG)
                            1  Der Staatsrat legt die allgemeine Gehaltsskala und die Sondergehaltsskala in  einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die ausserordentlichen Gehaltsskalen in den besonderen Regelungen  für die betreffenden Personalkategorien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Teuerungsanpassung (Art. 81 StPG)
                            1  Der Staatsrat entscheidet jedes Jahr über die Anpassung der Gehaltsskalen  und ausserordentlichen Gehaltsskalen an die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Teuerung stützt sich der Staatsrat auf den Landesin  -  dex der Konsumentenpreise vom November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat vollzieht die Anpassung der Gehaltsskalen und ausserordentli  -  chen Gehaltsskalen gemäss Artikel 81 Abs.  3 StPG erstmals mit Wirkung auf  den 1.  Januar 2007. Die Anpassung entspricht höchstens der Differenz zwi  -  schen   dem  Landesindex   der  Konsumentenpreise   vom  November   2006  und  dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf die Gehaltsskalen angewendeten In  -  dex.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Anpassung an die Reallohnentwicklung – Im Allgemeinen (Art.
                            81 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat entscheidet jedes Jahr über die Anpassung der Gehaltsskalen  und ausserordentlichen Gehaltsskalen an die Reallohnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ermittlung der  massgebenden  Entwicklung bezieht  sich der Staat auf  die   eidgenössischen   Lohnstatistiken,   die   vom   Bundesamt   für   Statistik,   na  -  mentlich   von   dessen   Sammelstelle   für   die   Statistik   der   Unfallversicherung  herausgegeben  werden.  Der  Staat beteiligt sich selber  an Lohnerhebungen.  Der Staatsrat bestimmt auf diesen Grundlagen und nach Anhören des Perso  -  nals die massgebende Wachstumsrate (massgebende Wachstumsrate der Re  -  allöhne).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnentwicklung beim Staatspersonal berechnet sich aus der Lohnsum  -  mendifferenz zwischen zwei aufeinander folgenden Jahren, bei gleichem Per  -  sonalbestand   und   gleicher   Teuerung   (Wachstumsrate   der   Reallöhne   des  Staatspersonals). Die Einreihungsänderungen als Folge von Funktionsbewer  -  tungen gemäss Evalfri, die Einzel- und Gruppenprämien sowie die Beförde  -  rungen werden jedoch bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat vollzieht die Anpassung der Gehaltsskalen und ausserordentli  -  chen Gehaltsskalen gemäss Artikel 81 Abs.  4 StPG erstmals im Jahr 2006,  mit Wirkung auf den 1.  Januar 2007. Die Anpassung entspricht höchstens der  Differenz zwischen der nach Absatz 2 ermittelten massgebenden Wachstums  -  rate (massgebende Wachstumsrate der Reallöhne) und der nach Absatz 3 er  -  mittelten  Lohnentwicklung   (Wachstumsrate  der  Reallöhne   des  Staatsperso  -  nals).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 ...
                            7.2 Begriffsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Referenzgehalt
                            1  Das Referenzgehalt entspricht dem Gehalt beim Indexstand 100 (Mai 2000)  der Konsumentenpreise. Die Anpassungen an die Reallohnentwicklung wer  -  den in das Referenzgehalt integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Grundgehalt
                            1  Das Grundgehalt entspricht dem an die Teuerung angepassten Referenzge  -  halt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Dreizehntes Monatsgehalt (Art. 83 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            1  Das   dreizehnte   Monatsgehalt   wird   halbjährlich   ausbezahlt,   und   zwar   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  % Ende Juni und zu 50  % Ende Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Arbeitsmarktzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Individuelle Ausrichtung – Grundsatz (Art. 84 StPG)
                            1  Die Arbeitsmarktzulage kann individuell ausgerichtet werden, wenn die fol  -  genden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nach   den   ordentlichen   geltenden   Besoldungsvorschriften   ist   es   nicht  möglich, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter anzustellen oder zu hal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verfügt über besondere Fähigkei  -  ten, die zur Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben erforder  -  lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Individuelle Ausrichtung – Ausrichtung in Form zusätzlicher Ge -
                            haltsstufen (Art. 84 und 88 Abs.  2 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Amt für Personal  und   Organisation   als   Arbeitsmarktzulage   einige   zusätzliche   Gehaltsstufen  gewähren,  höchstens jedoch  bis zur  Höhe  der letzten  Gehaltsstufe  der  Ge  -  haltsklasse, die der Funktion zugeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   der   Arbeitsmarktzulage   entsprechende   Anzahl   Gehaltsstufen   wird   im  Anstellungsvertrag festgelegt. Dieser kann für eine bestimmte Zeit ein festes  Gehalt ohne Erhöhung der Gehaltsstufe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal und Organisation übermittelt dem Staatsrat periodisch  einen Bericht über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Ent  -  scheide und fügt diesem Bericht seine Stellungnahme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Individuelle Ausrichtung (Art. 84 StPG) – Ausrichtung in Form
                            einer Gehaltszulage (Art. 84 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung einer Gehaltszulage, die ma  -  ximal 20 % des für die Funktion vorgesehenen Höchstgehalts einschliesslich  dreizehntes Monatsgehalt betragen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann der Staatsrat eine Gehaltszulage gewähren, welche  die Höchstgrenze von 20% überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal und Organisation muss dazu Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beibehaltung, Kürzung oder Aufhebung der Arbeitsmarktzulage ist Ge  -  genstand eines regelmässigen Berichts der Anstellungsbehörde zuhanden des  Staatsrats. Das Amt für Personal und Organisation nimmt dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Ausrichtung an eine ganze Personalkategorie (Art. 84 StPG)
                            1  Die Arbeitsmarktzulage kann einer Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beitern   ausgerichtet   werden,   die   dieselbe   Funktion   ausüben,   wenn   es   nach  den   ordentlichen   geltenden   Vorschriften   über   die   Besoldung  und   aufgrund  der Funktionseinreihung nicht möglich ist, die der betreffenden Personalkate  -  gorie angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder zu hal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme des Amtes für Personal und  Organisation über die Gewährung und die Höhe der Arbeitsmarktzulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Durchführung einer Arbeitsmarktanalyse und gestützt auf Lohnerhe  -  bungen schlägt das Amt für Personal und Organisation dem Staatsrat regel  -  mässig die Beibehaltung, Kürzung oder Aufhebung der Arbeitsmarktzulage  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Gemeinsame Bestimmung (Art. 84 StPG)
                            1  Die Arbeitsmarktzulage wird der Teuerung angepasst und es werden die ge  -  setzlichen Sozialversicherungsbeiträge  erhoben,  namentlich die Beiträge an  die Pensionskasse des Staatspersonals, und zwar bis zur Höhe der gesetzli  -  chen Höchstbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Arbeitsmarktzulage nicht in zusätzlichen Gehaltsstufen nach Ar  -  tikel 98 besteht, wird sie für die Auszahlung von Überstunden nicht berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5 Gehaltszahlung nach geleisteten Arbeitsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            1  Unter Vorbehalt der für gewisse Personalkategorien geltenden besonderen  Bestimmungen entspricht der Stundenlohn dem monatlichen Grundgehalt ge  -  teilt durch 182.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenlohn wird erhöht um einen Zuschlag von 8,33  % zur Abgeltung  des dreizehnten Monatslohns, um einen Zuschlag zur Abgeltung des Ferien  -  anspruchs und einen Zuschlag von 4  % für das Verwaltungspersonal und 2  %  für das Lehrpersonal zur Abgeltung der dienstfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.6 Jährliche Gehaltserhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Betrag und Zeitpunkt (Art. 88 StPG)
                            1  Die  massgebende  jährliche   Gehaltserhöhung   für  die  in  den  Gehaltsskalen  eingereihten Gehälter beträgt eine Gehaltsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Gehaltserhöhung wird jedes Jahr zu Beginn des Kalenderjah  -  res gewährt. Die erste jährliche Gehaltserhöhung wird jedoch erst am Ende  der ersten zwölf Arbeitsmonate gewährt, sofern im Anstellungsvertrag kein  anderes Datum vorgesehen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die massgebende jährliche Gehaltserhöhung für die in den ausserordentli  -  chen   Gehaltsskalen   eingereihten   Gehälter  sowie   der  Zeitpunkt  der   Gewäh  -  rung sind in den für die betreffenden Personalkategorien geltenden besonde  -  ren Bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Gewährung einer ausserordentlichen Gehaltserhöhung (Art. 88
                            StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbehörde kann zu Beginn des Kalenderjahres Mitarbeiterin  -  nen  oder   Mitarbeitern,   die  auf   der  Grundlage   einer   Gesamtbeurteilung  des  Verhaltens, der Fähigkeiten und der Leistungsqualität die Anforderungen der  Funktion und der Stelle übertreffen, eine über den Betrag der jährlichen Ge  -  haltsstufe hinausgehende Gehaltserhöhung gewähren, jedoch nicht mehr als  zwei Gehaltsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Verweigerung oder Aufschub bei ungenügenden Leistungen
                            (Art. 89 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verweigerung oder der Aufschub der jährlichen Gehaltserhöhung kann  nur auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkei  -  ten   und   der   Leistungsqualität   der   Mitarbeiterin   oder   des   Mitarbeiters   be  -  schlossen werden. Aus dieser Gesamtbeurteilung muss hervorgehen, dass die  Anforderungen der Stelle nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Anforderungen hinsichtlich der Fähigkeiten nur zum Teil erfüllt, so  wird eine Teilerhöhung gewährt, die einer halben Gehaltsstufe entspricht. Die  zweite   Hälfte   der   Gehaltsstufe   kann   mit   Wirkung   auf   den   1.   Juli   gewährt  werden, wenn eine erneute  Gesamtbeurteilung aufzeigt, dass sich die Leis  -  tungen verbessert  haben  und vollumfänglich den  Anforderungen  der Stelle  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   das   allfällige  Verfahren   zur   Auflösung  des   Dienstver  -  hältnisses nach den Artikeln 29 und 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Nichtgewährung aus anderen Gründen (Art. 88 und 89 StPG)
                            1  Die jährliche Gehaltserhöhung wird in den folgenden Fällen nicht gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Gehalt ist unterhalb der der Funktion zugeordneten Klasse festge  -  setzt, unter Vorbehalt von Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist noch in der Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Abwesenheiten im Vorjahr aus anderen Gründen als Ferien, Krank  -  heit, Berufsunfall oder Mutterschaftsurlaub betrugen mehr als 6 Mona  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Im Anstellungsvertrag ist wegen vorübergehender Anstellung für weni  -  ger als zwei Jahre ein festes Gehalt vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Der Anstellungsvertrag ist aus Arbeitsmarktgründen auf der Grundlage  eines festen Gehalts für eine bestimmte Dauer ausgehandelt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt das Gehalt dauerhaft in einer unterhalb der der Funktion zugeordne  -  ten Klasse festgesetzt, so kann die jährliche Gehaltserhöhung auf Entscheid  der Anstellungsbehörde hin gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragsbedingungen in Bezug auf den Anspruch und die Abfolge der  jährlichen   Gehaltserhöhungen   für   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   deren  Gehalt in der Sondergehaltsskala eingereiht ist, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.7 Beförderung und Stellenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Beförderung ohne Funktionswechsel
                            1  Die Beförderung ohne Funktionswechsel besteht in einem Aufstieg von ei  -  ner   Gehaltsklasse  in  eine   andere  ohne   Änderung   der   Referenzfunktion  ge  -  mäss dem vom Staatsrat beschlossenen Einreihungsverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beförderung   wird  von der  Anstellungsbehörde   im  Einvernehmen  mit  dem Amt für Personal und Organisation im vorgesehenen Budgetrahmen und  unter einer der folgenden Voraussetzungen beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anforderungen der Arbeitsstelle haben sich geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat eine weiterführende Ausbil  -  dung oder mehr Erfahrung vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderung kann in jedem Fall erst dann erfolgen, wenn eine Gesamt  -  beurteilung   des   Verhaltens,   der   Fähigkeiten   und   der   Leistungsqualität   der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gezeigt hat, dass sie oder er den Anforde  -  rungen der Stelle vollumfänglich entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das neue  Gehalt  entspricht mindestens dem bisherigen  Gehalt erhöht  um  den Betrag einer Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Beförderung mit Funktionswechsel
                            1  Die Beförderung  mit Funktionswechsel besteht in der Versetzung an eine  Stelle, der eine hierarchisch höhere Referenzfunktion als die bisher ausgeübte  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beförderung   wird  von der  Anstellungsbehörde   im  Einvernehmen  mit  dem Amt für Personal und Organisation im vorgesehenen Budgetrahmen und  unter einer der folgenden Voraussetzungen beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es handelt sich um die Wiederbesetzung einer offenen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Stellenprofil hat eine Änderung erfahren, die zu einer Neuzuord  -  nung zu einer anderen Referenzfunktion führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderung kann in jedem Fall erst dann erfolgen, wenn eine Gesamt  -  beurteilung   des   Verhaltens,   der   Fähigkeiten   und   der   Leistungsqualität   der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gezeigt hat, dass die Leistungen der Mit  -  arbeiterin oder des Mitarbeiters über den Minimalanforderungen der bisheri  -  gen Stelle liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   neue   Gehalt   wird   gemäss   Artikel   87   StPG   festgesetzt.   Es   entspricht  mindestens dem bisherigen Gehalt erhöht um den Betrag einer Gehaltsstufe  der neuen Gehaltsklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 34 und 35 StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Stellenwechsel
                            1  Der Stellenwechsel besteht in der Versetzung an eine andere Stelle, der:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gleiche Referenzfunktion zugeordnet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine   Referenzfunktion   zugeordnet   ist,   die   hierarchisch   nicht   über   der  bisherigen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das neue  Gehalt  wird gemäss  Artikel 87 StPG festgesetzt.  Das  bisherige  Gehalt ist nicht garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 34 und 35 StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.8 Arbeitgeberzulage für Kinder (Art. 96 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Betrag
                            1  Die Zulage beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  150 Franken für jedes der ersten beiden Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  75 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulage wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad  der Mitarbeiterin  oder des Mitarbeiters ausgerichtet. Der Artikel 112 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Entstehung und Erlöschen des Anspruchs
                            1  Ein Anspruch auf die Zulage besteht nur dann, wenn auch ein Anspruch auf  ein Monatsgehalt besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulage wird ab dem Monat gewährt, in dem die Bedingungen von Arti  -  kel 96 StPG eintreten, und bis zum Ende des Monates, in dem diese Bedin  -  gungen erlöschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf die Zulage muss von der Mitarbeiterin oder vom Mitar  -  beiter geltend gemacht werden. Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus  Nachlässigkeit es versäumt, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, so  wird die Zulage rückwirkend höchstens für zwei Jahre ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Aufteilung der Zulage
                            1  Können zwei Personen einen Anspruch auf Arbeitgeberzulage für das glei  -  che Kind geltend machen, so wird die Zulage jener Person ausbezahlt, die  vollzeitbeschäftigt   ist.   Sind   beide   Personen   vollzeitbeschäftigt,   wird   jeder  Person die Hälfte der Zulage ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind beide Personen teilzeitbeschäftigt, so wird die Zulage im Verhältnis zu  ihrem Beschäftigungsgrad ausbezahlt, sie kann aber den Betrag einer vollen  Zulage insgesamt nicht übersteigen. Gegebenenfalls wird der ausbezahlte Be  -  trag anteilsmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitet eine der beiden Personen beim Staat und die andere bei einer sub  -  ventionierten Institution, so wird die vom Staat ausbezahlte Zulage im Ver  -  hältnis zum Beschäftigungsgrad beim Staat festgesetzt. Die von der subven  -  tionierten  Institution ausbezahlte  Zulage  wird in Ergänzung  zur  staatlichen  Zulage bis zur Höhe einer vollen Zulage festgesetzt, und zwar im Verhältnis  des Beschäftigungsgrads der bei der subventionierten Institution beschäftig  -  ten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.9 Dienstaltersgeschenk (Art. 98 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Wert und Form
                            1  Das Dienstaltersgeschenk entspricht dem Wert eines Monatsgehalts oder ei  -  nes bezahlten Urlaubs von einem Monat (20 Arbeitstage). Es wird im Ver  -  hältnis des im Anstellungsvertrag festgelegten Beschäftigungsgrads oder für  das Lehrpersonal im Verhältnis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads  im vergangenen Schuljahr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anspruchsberechtigte Person kann sich für eine Kombination von Bar  -  auszahlung und bezahltem Urlaub entscheiden. Sie hat dabei die Wahl zwi  -  schen folgenden Aufteilungsmöglichkeiten: 1/4 und 3/4,  1/2 und  1/2 oder  3/4  und 1/4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anspruchsberechtigte Person informiert die Anstellungsbehörde spätes  -  tens zwei Monate vor der Fälligkeit des Anspruchs über die gewählte Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Barauszahlung
                            1  Anhand der Angaben der Anstellungsbehörde an die für die Gehaltszahlun  -  gen zuständige Fachstelle wird das Dienstaltersgeschenk in dem Monat aus  -  bezahlt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Ohne Angaben wird das  Dienstaltersgeschenk vollständig ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Modalitäten des Bezugs von bezahltem Urlaub
                            1  Der  bezahlte   Urlaub  kann  in einem  Mal  bezogen   oder  aufgeteilt  werden.  Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitar  -  beiters von der  Dienstchefin  oder  vom Dienstchef  nach  Massgabe  der Be  -  dürfnisse der Dienststelle festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bezahlten Urlaub ganz oder  teilweise kurz vor der Pensionierung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der fällig gewordene, aber nicht bezo  -  gene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden  Verhältnis ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Aufschub des Dienstaltersgeschenks
                            1  Hat sich bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und  der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters herausgestellt,  dass sie oder er die Anforderungen der Stelle nicht vollumfänglich erfüllt, so  kann die Anstellungsbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks um  ein Jahr aufschieben. Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks im folgen  -  den Jahr setzt eine erneute Gesamtbeurteilung voraus, die aufzeigt, dass die  Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anforderungen der Stelle vollumfäng  -  lich erfüllt. Die Artikel 29 und 30 bleiben im Übrigen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Verschiedene Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Vertretungsentschädigung (Art. 99 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            1  Ein Anspruch auf eine Vertretungsentschädigung besteht nur bei Vertretun  -  gen mit einer Mindestdauer von zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entschädigung   entspricht  dem  Gehalt,   das  die  Mitarbeiterin   oder  der  Mitarbeiter aufgrund einer Beförderung gemäss Artikel 108 in diese Funktion  erhalten hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Entschädigung  nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Umzugsentschädigung (Art. 102 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            1  Die Umzugsentschädigung umfasst die Transport- und Einrichtungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Transportkosten gehen zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtungskosten werden mit einem Betrag vergütet, der in Anhang 3  dieses Reglements aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Entschädigung für Dienstreisen (Art. 101 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.1 Allgemeine Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Anspruch auf Vergütung
                            1  Jede von der zuständigen vorgesetzten Person angeordnete Dienstreise einer  Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gibt Anspruch auf Vergütung der damit  verbundenen Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anordnung einer Dienstreise sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Dienstchefinnen   oder   Dienstchefs   für   Dienstreisen   innerhalb   der  Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Direktion oder Anstalt für Dienstreisen ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Vergütete Kosten
                            1  Die Reisekosten sind auf das Notwendige zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur   die   der   Mitarbeiterin   oder   dem   Mitarbeiter   tatsächlich   entstandenen  Auslagen werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung der Vergütung kann jederzeit von der Vorlage von Belegen  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abrechnung und Auszahlung
                            1  Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Ge  -  halt   aufgrund   einer   Abrechnung   ausbezahlt,   die   die   Mitarbeiterin   oder   der  Mitarbeiter der Dienstchefin oder dem Dienstchef zustellt. Diese oder dieser  überprüft und unterschreibt die Abrechnung und stellt sie dann der betreffen  -  den Fachstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.2 Vergütung der Fahrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Grundsatz
                            1  Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Privatfahrzeu  -  ges für eine Dienstreise gibt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung eines Privatfahrzeuges muss bewilligt worden sein; andern  -  falls wird nur der Gegenwert der Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort werden nicht vergütet, selbst  wenn die Fahrt aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besitzen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Bewilligung für die Benüt  -  zung eines Privatfahrzeuges, so können sie dazu angehalten werden, andere  Mitarbeitende, Dritte oder Material unentgeltlich zu befördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bedingungen
                            1  Die Benützung eines Privatfahrzeuges kann allgemein oder von Fall zu Fall  bewilligt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  damit eine erhebliche Zeit- oder Kosteneinsparung erzielt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Bestimmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligungen von Fall zu Fall für die Benützung eines Privatfahr  -  zeuges ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zuständig. Für die allgemeine  Bewilligung der Benützung eines Privatfahrzeugs ist die Direktion oder An  -  stalt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bewilligung
                            1  Die allgemeine Bewilligung wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erteilt,  wenn ihre Funktion häufige Reisen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss eine Privathaftpflichtversiche  -  rung   mit   unbegrenzter   Deckungssumme   sowie   eine   Teilkaskoversicherung  für Diebstahl, Feuer und Glasbruch abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  muss sich zudem verpflichten,  das  Fahrzeug während der ganzen Dienstreise selber zu lenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeine Bewilligung ist so lange gültig, wie es die Funktion erfor  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Vergüteter Betrag – Öffentliche Verkehrsmittel
                            1  Benützt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Dienstreise ein öf  -  fentliches   Verkehrsmittel,   so   hat   sie   oder   er   Anspruch   auf   Vergütung   des  Fahrpreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstreisen mit der Bahn besteht Anspruch auf Vergütung des Preises  für Billette zweiter Klasse. Indessen haben Anspruch auf die Rückerstattung  des Preises für ein Billett erster Klasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die höheren Kader;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine in dieser Klasse reisende  Person begleiten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   abzusehen,   dass   sich   bei   häufigen   Dienstreisen   mit   öffentlichen   Ver  -  kehrsmitteln ein Halbtax-Abonnement der SBB lohnen würde, berechnet die  Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter,   die   oder   der   ein   Halbtax-Abonnement  besitzt, den vollen Fahrpreis für die jeweiligen Dienstreisen, bis die Abonne  -  mentskosten gedeckt sind. Dazu ist eine Abrechnung aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Vergüteter Betrag – Privatfahrzeuge
                            1  Ist einer  Mitarbeiterin  oder einem Mitarbeiter  die Benützung des eigenen  Fahrzeugs für eine Dienstreise bewilligt worden, so erhält sie oder er eine Ki  -  lometerentschädigung gemäss der Tabelle in Anhang 2 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit  regelmässig auf Dienstreise sind und grundsätzlich mehr als 10'000 km pro  Jahr zurücklegen, kann die in Absatz 1 vorgesehene Kilometerentschädigung  durch eine Pauschalentschädigung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Pauschalentschädigung   wird   von   der   Anstellungsbehörde   nach   Stel  -  lungnahme des Amtes für Personal und Organisation gewährt. Diese wird so  berechnet, dass sie die durchschnittlich auf das Jahr aufgerechneten Fixkos  -  ten deckt, und sie wird monatlich ausbezahlt. Die variablen Kosten werden  nach der Kilometerzahl gemäss Anhang 2 dieses Reglements bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Anstellungsvertrag  hält die  Versicherungsbedingungen  fest  sowie die  Rückerstattungsbedingungen   für   die   Pauschalentschädigung   im   Falle   eines  Rücktritts oder bei lang dauernder Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Vergüteter Betrag – Fahrten unter erschwerenden Bedingungen
                            1  Die   zuständige   Direktion   oder   Anstalt   regelt   im   Einvernehmen   mit   dem  Amt für Personal und Organisation die Ausrichtung einer zusätzlichen Ent  -  schädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Privatfahrzeug re  -  gelmässig für Materialtransporte oder auf schlechten Strassen benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.3 Vergütung für Verpflegung und Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Anspruch auf Vergütung
                            1  Jede Dienstreise, die eine Mitarbeiterin oder  einen Mitarbeiter  daran  hin  -  dert, die Mahlzeiten am gewohnten Ort einzunehmen oder dort zu übernach  -  ten, gibt Anspruch auf eine Verpflegungs- bzw. Unterkunftsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Hinderungsgrund   für   die   Einnahme   der   Mahlzeit   zu   Hause   gilt   eine  Dienstreise mit einer Mindestdauer von vier Stunden, die sich ganz über min  -  destens eine der folgenden Zeitspannen erstreckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von 6 Uhr bis 9 Uhr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 11.30 Uhr bis 14 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von 18.30 Uhr bis 21 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Vergüteter Betrag
                            1  Die Verpflegungskosten werden mit Pauschalbeträgen nach dem Anhang 3  dieses Reglements vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Pauschalbetrag für die Deckung der von der Direktion oder der An  -  stalt anerkannten tatsächlichen und begründeten Kosten nicht ausreichend, so  kann ein Zuschlag bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gelangt   jedoch   die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   bei   regelmässigen  Dienstreisen   oder   solchen   von   längerer   Dauer   in   den   Genuss   ermässigter  Preise, so wird der Pauschalbetrag entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterkunftsentschädigung hat die angemessenen  tatsächlichen Kosten  für die Übernachtungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf einer  Dienstreise zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3a Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten am  Arbeitsort
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129a Entschädigung bei Tagesarbeit
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines mobilen Arbeitsortes  (z.B. Baustelle) nicht zu Hause essen können, haben Anspruch auf eine Ent  -  schädigung für ein Mittagessen nach Anhang 3 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestpause von einer halben Stunde, in der die Mahlzeit eingenom  -  men wird, zählt nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129b Entschädigungen bei Nachtarbeit
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.00 Uhr arbeiten müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung für eine  Haupt- oder Zwischenmahlzeit nach Anhang 3 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zwischenmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei auf  -  einanderfolgende Stunden, aber weniger als sieben Stunden gearbeitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Hauptmahlzeiten   werden   nur   dann   vergütet,   wenn   die   Mitarbeiterin  oder   der   Mitarbeiter   zwischen   20.00   Uhr   und  6.00   Uhr   mindestens   sieben  Stunden gearbeitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sind nicht kumu  -  lierbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sorgt die Dienststelle oder Anstalt für eine den Bedürfnissen der Mitarbei  -  tenden mit Nachtarbeit angemessene Verpflegung, so wird die Entschädigung  für Haupt-  und Zwischenmahlzeiten  entweder  durch  diese  Verpflegung  er  -  setzt, oder der gewährte Betrag entspricht dem Selbstkostenpreis der angebo  -  tenen Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Zeit,   in   der   die   Haupt-   oder   Zwischenmahlzeit   eingenommen   wird,  zählt als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Entschädigung im Schadensfall (Art. 101 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Schaden am Fahrzeug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
                            1  Wurde einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Bewilligung zur Be  -  nützung eines Privatfahrzeugs erteilt und erleidet sie oder er mit diesem Fahr  -  zeug im Dienst einen Unfall, so kommt der Staat nach Abzug eines Selbstbe  -  halts von 200 Franken ganz oder teilweise für den Schaden am Fahrzeug auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt kein Verschulden vor, so wird kein Selbstbehalt abgezogen. Bei gro  -  bem Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt indessen die  Beteiligung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Anwendung  dieser   Bestimmung ist die  betroffene  Direktion  oder  Anstalt im Einvernehmen  mit dem Amt für  Personal und Organisation zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Schaden an den persönlichen Gegenständen der Mitarbeiterin
                            oder des Mitarbeiters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung der Funktion  Schaden   an   den   Kleidern   oder   an   anderen   persönlichen   Gegenständen,   so  kann der Staat für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt in  -  dessen jegliche Beteiligung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   die   Anwendung   dieser   Bestimmung   entscheidet   die   Direktion   oder  Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4a Vertretungsentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Staat oder andere kantonale Inter  -  essen in einem Verwaltungs- oder Stiftungsrat oder anderen Exekutivorganen  von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ver  -  treten, verzichten zugunsten des Staates vollumfänglich auf die dafür vorge  -  sehenen Entschädigungen (feste Entschädigungen, Sitzungsgelder und sonsti  -  ge geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernach  -  tungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch  von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   betroffenen   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   sorgen   dafür,   dass   die  Entschädigungen nach Absatz 1 mit Angabe der Person und des betreffenden  Mandats direkt auf das Bankkonto des Staates überwiesen werden. Die Fi  -  nanzverwaltung verbucht die so eingenommenen Beträge in den Konten der  Einheit, in der die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter die  Funktion ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die obigen Bestimmungen gelten für die Entschädigung der Mitglieder der  in   Anwendung   des   Bundesrechts   eingesetzten   Exekutivorgane,   soweit   die  Freiburger Behörden für diese Entschädigung zuständig sind, und in den Fäl  -  len, in denen das kantonale Recht vorschreibt, dass eine bestimmte Funktion  mit der Eigenschaft als Mitglied der genannten Organe verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5 Anpassung der Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            1  Die Beträge der in den Artikeln 48, 51, 57, 58 und 136–138 dieses Regle  -  ments vorgesehenen Entschädigungen werden alle zwei Jahre an den Landes  -  index der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um mindestens 10  %  gestiegen ist. Es kann jedoch nach Konsultation des Personals im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 123 StPG entschieden werden, dass der Teuerungsausgleich unter Be -
                            rücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons nur teil  -  weise gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in den Artikeln 118 und 129 vorgesehenen  Beträge  werden  seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2000  alle  drei  Jahre  angepasst,   und zwar  auf  der   Grundlage  von  Marktstudien in den betroffenen Bereichen und nach Konsultation des Perso  -  nals im Sinne von Artikel 123 StPG. Die Beträge nach den Artikeln 129a und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129b  werden   nach   denselben   Modalitäten   ab   dem  1.  Januar   2007  alle   drei  Jahre angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Betrag   der   Kilometerentschädigung   (Art.   126)   bezieht   sich   auf   die  durchschnittlichen Kosten für die Benützung eines Personenwagens mit ei  -  nem   Hubraum   von   1600cm³   am   1.  Januar   2000.   Er   wird   regelmässig   der  Kostenentwicklung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.6 Dienstwohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            1  Der Mietpreis für die von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter zu benüt  -  zende Dienstwohnung wird vom Hochbauamt aufgrund der Marktpreise und  mit Rücksicht auf allfällige dienstliche Vor- und Nachteile festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird alle zwei Jahre der Marktpreisentwicklung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.7 Leistung bei Todesfall durch Berufsunfall oder Berufskrankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            1  Der Staat übernimmt die Beerdigungskosten der Mitarbeiterin oder des Mit  -  arbeiters, die oder der Opfer eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besondere Bestimmungen für gewisse Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Geltungsbereich
                            1  Dieser  Abschnitt   betrifft   nur   diejenigen   Personalkategorien,   für   die   keine  besonderen Regelungen getroffen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Fachleute für Justizvollzug in den Gefängnissen
                            1  Die   Fachleute   für   Justizvollzug,   die   am   1.  Januar   1992   im   Dienste   des  Zentralgefängnisses   standen,   erhalten   eine   monatliche   Dienstentschädigung  nach  Anhang 3 dieses  Reglements. Die punktuellen Entschädigungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 für den im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit geleisteten Nacht -
                            dienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen werden den Fachleuten  für   Justizvollzug   nur   in   dem   Betrag   ausgerichtet,   der   die   monatliche  Pauschalentschädigung übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fische -
                            reiaufseher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstelle der in den Artikeln 48, 57 und 58 vorgesehenen Entschädigungen  erhalten   die   Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen   und   Wildhüter-Fische  -  reiaufseher   eine   monatliche   Pauschalentschädigung   nach   Anhang   3   dieses  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Pflegepersonal und medizinisch-technisches Personal
                            1  Die Direktion oder Anstalt kann einer ihr angegliederten Personalkategorie  den Pikettdienst mit Urlaub statt mit der in Artikel 57 vorgesehenen Entschä  -  digung vergüten, wobei fünf Stunden Pikettdienst einer Stunde Urlaub ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Landwirtschaftliches Personal
                            1  Die Direktion oder Anstalt kann die Arbeitsdauer einer ihr angegliederten  Personalkategorie  bis  zur   Arbeitsdauer  festlegen,  die  im  Normalarbeitsver  -  trag des Kantons Freiburg für die Landwirtschaft vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und
                            Arbeiter für den Strassenunterhalt – Arbeitszeit und Überstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitszeit, die Sonderdienste sowie die Entschädigungen für Strassen  -  wärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sind in den  Dienstreglementen   für   das   Unterhaltspersonal   der   National-   und   Kantons  -  strassen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Strassenwärterinnen   und   Strassenwärter   sowie   die   Arbeiterinnen   und  Arbeiter können verpflichtet werden, bis zu 50 Überstunden pro Monat, je  -  doch nicht mehr als 220 Überstunden pro Jahr zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ausserordentlichen Verhältnissen (Winterdienst, Felsstürze, Erdrutsche  usw.) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, aus  -  nahmsweise über die in Absatz 2 festgelegten Höchstgrenzen hinaus Über  -  stunden zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überstunden,   die   unter   den   in   Absatz   3   vorgesehenen   ausserordentlichen  Umständen geleistet werden, sind mit eineinhalb Stunden Urlaub pro Stunde  Arbeit auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   in   Absatz   3   genannten   Überstunden,   die   nicht   ausgeglichen   werden  konnten, werden  zum Stundenansatz  des um 50  % erhöhten Monatsgehalts  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 ...
                            9a Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141a
                            1  Die Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Er  -  werbsleben  kann ersucht werden,  zu einer Beschwerde  gegen einen erstin  -  stanzlichen   Entscheid   Stellung   zu   nehmen,   der   ein   öffentlich-rechtliches  Arbeitsverhältnis betrifft und eine von der beschwerdeführenden Partei gel  -  tend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1 Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Nach dem Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis
                            des Staatspersonals (altes StPG) ernanntes Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1.  Januar 2003 zu Beam  -  tinnen und Beamten ernannt wurden, sind ab diesem Datum offiziell als Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleibt   die   Eröffnung   eines   Verfahrens   zur   Auflösung   des  Dienstverhältnisses vor Inkrafttreten des neuen StPG gemäss den Artikeln 8g  Abs.  2, 26, 55, 56, 58b oder 58d altes StPG; in diesem Fall richtet sich das  Verfahren auch nach Inkrafttreten des neuen StPG nach den Vorschriften des  alten StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer im Sinne der Artikel 8f Abs. 4 oder 57 Abs. 2 altes StPG verwarnt wor  -  den ist, wird nicht offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen  Dienstes   anerkannt.   In  diesem   Fall  wird   die   Anerkennung   frühestens   nach  Ablauf der mit der Verwarnung gesetzten Frist gewährt. Zeigt sich zu diesem  Zeitpunkt nach einer Personalbeurteilung, dass die festgestellten Mängel wei  -  ter   bestehen,   so   wird   das   Dienstverhältnis   unter   Einhaltung   einer   Kündi  -  gungsfrist von drei Monaten aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal –
                            Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staats  -  dienst tätig sind, werden auf den 1.  Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer  Personalbeurteilung  unterzogen  worden  sind, die  ergeben  hat,  dass sie  den  Anforderungen der Stelle entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Aner  -  kennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt ver  -  schoben,   mit   vorheriger   Neubeurteilung.   In   diesem   Zeitraum   kann   das  Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten  auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   die   Eröffnung   eines   Verfahrens   zur   Auflösung   des  Dienstverhältnisses gemäss Artikel 60 altes StPG vor dem Inkrafttreten des  neuen StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten  des neuen StPG nach den Vorschriften des alten StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal –
                            Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter,  die seit weniger  als einem  Jahr im  Staatsdienst tätig sind, befinden sich ab dem 1.  Januar 2003 in der Probezeit  im Sinne von Artikel 31 neues StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 31.  Dezember 2002  in der Probezeit, so gilt ab dem 1.  Januar 2003 eine Kündigungsfrist von ei  -  nem Monat. Befindet sie oder er sich am 31.  Dezember 2002 nicht mehr in  der Probezeit nach altem StPG, so gilt ab dem 1.  Januar 2003 eine Kündi  -  gungsfrist von drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens  jedoch am 1.  Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den  Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder  Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und
                            des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes  Personal – Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staats  -  dienst tätig sind, werden auf den 1.  Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer  Personalbeurteilung  unterzogen  worden  sind, die  ergeben  hat,  dass sie  den  Anforderungen der Stelle entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Aner  -  kennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt ver  -  schoben,   mit   vorheriger   Neubeurteilung.   In   diesem   Zeitraum   kann   das  Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten  auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   die   Eröffnung   eines   Verfahrens   zur   Auflösung   des  Dienstverhältnisses gemäss  Artikel 49 ff.  HPR vor  Inkrafttreten  des  neuen  StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des  HPR, auch nach Inkrafttreten des neuen StPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und
                            des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes  Personal – Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im Staats  -  dienst tätig sind, befinden sich ab dem 1.  Januar  2003 in der Probezeit im  Sinne von Artikel 31 neues StPG. Ab dem 1.  Januar 2003 gilt jedoch in je  -  dem Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens  jedoch am 1.  Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den  Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder  Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Personal mit befristeter Anstellung und Personal im Stundenlohn
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem alten StPG oder dem HPR unter  -  stellt und mit befristetem Vertrag für weniger als zwei Jahre seit dem Inkraft  -  treten des neuen StPG angestellt sind, sowie die im Stundenlohn angestellten  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht auf den 1.  Januar 2003 offizi  -  ell als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.  Die in der vor Inkrafttreten des neuen StPG gültigen Anstellungsverfügung  oder im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und das Ende des Dienst  -  verhältnisses bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragsverlängerung  richtet sich nach den Bestimmungen des neuen  StPG, insbesondere nach den Artikeln 30 und 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Personal in einem besonderen Dienstverhältnis
                            1  Die Artikel 143 und 144 beziehungsweise 145, 146 und 147 für das zu we  -  niger als 50  % oder mit befristetem Vertrag angestellte Personal gelten auch  für   das   in   einem   besonderen   Dienstverhältnis   stehende   Personal,   wie  Assistentinnen   und   Assistenten   an   der   Universität   oder   Assistenzärztinnen  und Assistenzärzte. Im Übrigen bleiben die Spezialbestimmungen vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2 Berechnung der Dienstjahre für den Zeitraum vor dem 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149
                            1  Die Dienstjahre, die das nach dem alten StPG angestellte Personal vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2003 geleistet hat, werden gemäss altem StPG berechnet. Der Ab  -  satz 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Dienstjahre des Personals, das nicht nach dem alten  StPG angestellt wurde, werden alle Dienstjahre berücksichtigt, die seit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar   1994   ohne   Unterbrechung   von   mehr   als   zwei   Monaten   geleistet  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der dem alten StPG un  -  terstellt ist, per 31.  Dezember 2002 weniger als neun anerkannte Dienstjahre  geleistet,   so   werden   die   seit   dem   1.  Januar   1994   ohne   Unterbrechung   von  mehr als zwei Monaten in einem anderen Dienstverhältnis geleisteten Dienst  -  jahre den bereits anerkannten Dienstjahren hinzugerechnet. Sie begründen je  -  doch keinen Anspruch auf die Treueprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.3 Stellengarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            1  Die Stellengarantie im Sinne von Artikel 33 entspricht dem in der Ernen  -  nungsurkunde aufgeführten Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem nicht ernannten oder nicht dem alten StPG unterstellten Personal wird  keine Stellengarantie  gewährt.  Bei künftiger Abschaffung  einer  Stelle wird  die Anstellungsbehörde jedoch abklären, ob die Mitarbeiterin oder der Mitar  -  beiter in den Genuss der Stellengarantie hätte kommen können, wenn sie oder  er nach dem 1.  Januar 2003 angestellt worden wäre. Gegebenenfalls kommen  die Artikel 33 und 34 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das teilzeitbeschäftigte Lehrpersonal hat in keinem Fall Anspruch auf eine  Beibehaltung der Unterrichtszeit über das laufende Schuljahr hinaus. Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Abs. 1 Bst. d und e ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.4 Wechsel von der BVG-Vorsorgeregelung zur Pensions-  Vorsorgeregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            1  Die in der BVG-Vorsorgeregelung versicherten Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter, deren Anstellung nicht auf ein Datum vor dem 1.  Januar 2004 befristet  ist und die nicht vor dem 1.  Januar 2003 gekündigt haben, werden auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2003 in die Pensions-Vorsorgeregelung überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich nach den Artikeln 25ff.  ärztlich untersuchen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nach Artikel 42 des Gesetzes  über  die  Pensionskasse  des Staatspersonals  in die  Pensionskasse  einkaufen  müssen,  können  in der   BVG-Vorsorgeregelung   bleiben.  Die  Pensionskasse  teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Höhe der obligatorischen Ein  -  kaufssumme mit und setzt ihr oder ihm eine Bedenkfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.5 Wechsel zum neuen Gehaltssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Festsetzung des Gehalts in der neuen allgemeinen Gehaltsskala
                            1  Am 1.  Januar 2004 erfolgt der Wechsel von der alten Gehaltsskala zur neu  -  en allgemeinen Gehaltsskala nach den folgenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  War das bisherige Gehalt in der Funktionsklasse festgesetzt, so wird das  neue Gehalt in der neuen allgemeinen Gehaltsskala in der entsprechen  -  den Klasse (identische Klassenzahl) festgesetzt, und zwar auf der dem  bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  War das bisherige Gehalt in der Anfangsklasse oder in der Selektions  -  klasse festgesetzt, so wird das neue  Gehalt in der neuen  allgemeinen  Gehaltsskala in der Klasse festgesetzt, die der bisherigen Funktionsklas  -  se entspricht, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten lie  -  genden höheren Gehaltsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  War   das   bisherige   Gehalt   unterhalb   der   der   Funktion   zugeordneten  Klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allgemeinen  Gehaltsskala in der entsprechenden Klasse festgesetzt, und zwar auf der  dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehaltsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung der jährlichen Gehaltserhöhung gemäss den Artikeln 103–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 StPR erfolgt nach dem Wechsel gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Festsetzung des Gehalts in der neuen Sondergehaltsskala
                            1  Am 1.  Januar 2004 erfolgt der Wechsel von der bisherigen Besoldung aus  -  ser Klasse zur neuen Sondergehaltsskala nach den folgenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  War das bisherige Gehalt in der ordentlichen für die Funktion vorgese  -  henen Klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allge  -  meinen Gehaltsskala in der entsprechenden Klasse festgesetzt, und zwar  auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Gehalts  -  stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  War das bisherige Gehalt in der für das Anfangsgehalt  vorgesehenen  Klasse festgesetzt, so wird das neue Gehalt in der neuen allgemeinen  Gehaltsskala in der ordentlichen für die Funktion vorgesehenen Klasse  festgesetzt, und zwar auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten lie  -  genden höheren Gehaltsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht der Anstellungsvertrag einen Anspruch auf jährliche Gehaltserhöhung  vor, so wird diese nach dem Wechsel  gemäss Absatz 1 nach  den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103–106 dieses Reglements gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Personen mit Anspruch auf die Funktionsklasse oder Selektions -
                            klasse im Jahr 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss Gesetz vom 26.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 über die Besoldungen des Staatspersonals Anspruch auf den Übertritt in  die Funktionsklasse oder die Selektionsklasse per 1.  Januar 2004 gehabt hät  -  ten, erfolgt der Übertritt auf den 31.  Dezember 2003 gemäss den zu diesem  Zeitpunkt geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die gemäss Gesetz vom 26.  Februar 1987 über die Besoldungen  des   Staatspersonals   Anspruch   auf   den   Übertritt   in   die   Funktionsklasse   per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli oder 1.  September 2004 gehabt hätten, wird per 1.  Januar 2004 eine  zusätzliche Gehaltsstufe gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wechsel in die neuen Gehaltsklassen erfolgt gemäss den Artikeln 152  und 153.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Treueprämie (Art. 137 StPG)
                            1  Der Betrag der am 31.  Dezember 2003 einer Mitarbeiterin oder einem Mit  -  arbeiter geschuldeten Treueprämie wird auf diesem Stand eingefroren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag wird jedes Jahr im Dezember ausbezahlt, und zwar in Abhän  -  gigkeit vom durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange   das   Gehalt   jedes   Jahr   nach   Artikel   93  dieses   Reglements   erhöht  wird, wird der Betrag der Treueprämie um die Hälfte des Betrags der Erhö  -  hung gekürzt. Die Kürzung wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 10.  Juli 1985 für das Staatspersonal (altes StPR; SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.70.11) wird aufgehoben, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen:  Die Artikel 135–144 gelten weiter bis zum Inkrafttreten der Verordnungen  über die Weiterbildung und über die Einführung eines Systems zur Förderung  von Erfindungen und Vorschlägen des Personals.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben werden auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 23.  April 1991 über das Dienstverhältnis des Hilfs  -  personals   und   des   vorübergehend   angestellten   Personals   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.70.42);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe Art. 32 Abs. 2 der Verordnung vom 30.05.2012 über die Weiterbildung des Staatsper  -  sonals (SGF 122.70.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 23.  April 1991 über die Zuständigkeit für die An  -  stellung des Personals, das dem Gesetz über das Dienstverhältnis des  Staatspersonals nicht unterstellt ist (SGF 122.70.41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 17.  November 1981 über das privatrechtlich ange  -  stellte Reinigungspersonal (SGF 122.70.53).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft, mit Ausnahme der Arti  -  kel 36 und 76–157, die am 1.  Januar 2004 in Kraft treten.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Berechnungstabelle für die Feriendauer (Art. 61 Abs. 2)  Anhang 2:  Berechnungstabelle für die Kilometerentschädigung (Art. 126)  Anhang 3:  Verschiedene Entschädigungen  Anhang 4:  Bestimmungen   des   Reglements   vom   10.   Juli   1985   für   das  Staatspersonal   über   die   Erfindungen   und   Verbesserungsvor  -  schläge (Art. 156 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2003  2003_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 36  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 6  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 6.1  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 76  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 77  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 78  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 79  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 80  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 6.2  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 81  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 82  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 83  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 84  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 85  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 86  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 6.3  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 87  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 88  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.1  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 89  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 90  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 91  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 92  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 93  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.2  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 94  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 95  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.3  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 96  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.4  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 97  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 98  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 99  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 100  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 101  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.5  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 102  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.6  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 103  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 104  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 105  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 106  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.7  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 107  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 108  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 109  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.8  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 110  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 111  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 112  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 7.9  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 113  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 114  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 115  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 116  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.1  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 117  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.2  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 118  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.3  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.3.1  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 119  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 120  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 121  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.3.2  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 122  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 123  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 124  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 125  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 126  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 127  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.3.3  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 128  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 129  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.4  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 130  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 131  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.5  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 132  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.6  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 133  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 8.7  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 134  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 9  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 135  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 136  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 137  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 138  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 139  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 140  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 141  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 10  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 10.1  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 142  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 143  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 144  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 145  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 146  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 147  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 148  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 10.2  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 149  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 10.3  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 150  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 10.4  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 151  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 10.5  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 152  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 153  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 154  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 155  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Abschnitt 11  geändert  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 156  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2003  Art. 157  eingefügt  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 137  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2004  Art. 137  geändert  01.01.2004  2004_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2004  Art. 128  geändert  01.01.2004  2003_162a1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2005  Art. 57  geändert  01.01.2003  2003_162a2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2005  Art. 3  geändert  01.06.2005  2005_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2006  Art. 82  geändert  01.05.2006  2006_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2006  Art. 67  geändert  01.01.2007  2006_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2006  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2007  2006_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Abschnitt 8.3a  eingefügt  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Art. 129a  eingefügt  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Art. 129b  eingefügt  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Art. 132  geändert  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2017  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Art. 136  geändert  01.01.2007  2007_022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2007  2007_022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2007  Art. 136  geändert  01.07.2007  2007_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2008  2007_145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 3  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2008  Anhang 2  Inhalt geändert  01.07.2008  2008_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  Art. 60  geändert  01.01.2009  2008_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  Art. 60  geändert  01.01.2011  2008_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  Art. 62  geändert  01.01.2009  2008_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  Art. 64  geändert  01.01.2009  2008_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  Anhang 1  Inhalt geändert  01.01.2009  2008_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2009  Art. 67  geändert  01.01.2010  2009_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2009  Abschnitt 6.2a  eingefügt  01.01.2010  2009_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2009  Art. 86a  eingefügt  01.01.2010  2009_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  Art. 47  geändert  01.01.2010  2009_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  Art. 47a  eingefügt  01.01.2010  2009_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  Art. 58  geändert  01.01.2010  2009_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Abschnitt 9a  eingefügt  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 141a  eingefügt  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Anhang 2  Inhalt geändert  01.01.2011  2010_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  Art. 37  geändert  01.01.2012  2011_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  Art. 37a  eingefügt  01.01.2012  2011_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  Art. 37b  eingefügt  01.01.2012  2011_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  Art. 38  geändert  01.01.2012  2011_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  Art. 39  geändert  01.01.2012  2011_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2011  Art. 2  geändert  01.01.2012  2011_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  Art. 68  geändert  01.01.2013  2012_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  Art. 69  aufgehoben  01.01.2013  2012_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  Anhang 4  Inhalt geändert  01.01.2013  2012_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2012  Art. 5  geändert  01.07.2012  2012_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2012  Art. 52  geändert  01.07.2012  2012_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 47  geändert  01.01.2013  2012_126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 47a  geändert  01.01.2013  2012_126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  Art. 47  geändert  01.01.2013  2012_126a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2013  Art. 47a  geändert  01.01.2013  2012_126a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  Art. 10  geändert  01.01.2014  2013_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2014  Art. 2  geändert  01.01.2015  2014_080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2015  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2016  2015_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2015  Art. 13  geändert  01.07.2016  2015_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2016  Art. 3  geändert  01.03.2016  2016_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.2017  Abschnitt 8.4a  eingefügt  01.07.2017  2017_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.2017  Art. 131a  eingefügt  01.07.2017  2017_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2017  Art. 2  geändert  01.01.2018  2017_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  Art. 2  geändert  01.07.2018  2018_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  Art. 67  geändert  01.07.2018  2018_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  Art. 84  geändert  01.07.2018  2018_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  Art. 93  aufgehoben  01.07.2018  2018_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  Art. 141  aufgehoben  01.07.2018  2018_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1, f)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2019  Abschnitt 5.9  eingefügt  01.07.2019  2019_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2019  Art. 75a  eingefügt  01.07.2019  2019_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2019  Art. 75b  eingefügt  01.07.2019  2019_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2019  Art. 75c  eingefügt  01.07.2019  2019_049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 2 Abs. 1, m)  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 3 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 3 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 14 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 18 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 25 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Abschnitt 4  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 28  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 2  bis  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 5  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 5, a)  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 5, b)  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 5, c)  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 29 Abs. 5, d)  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 30  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 31 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 31 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 31 Abs. 5  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 32 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 32 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 32 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 32 Abs. 5  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 32 Abs. 6  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 34a  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 45 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 45 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 45 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 64 Abs. 6  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 66 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 67 Abs. 1, h)  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 67 Abs. 1, i)  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 67a  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 82 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 82 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 83 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 83a  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 86a Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 86a Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 99 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 99 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 99 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 99 Abs. 4  eingefügt  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 103 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 104 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 105 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 105 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 105 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 107 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 108 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 116 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 117 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 117 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 129a Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 156 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Anhang 4  Titel und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 2 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2022  2021_186  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.12.2002  01.01.2003  2003_008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 03.10.2011 01.01.2012 2011_096
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_080
Art. 2 geändert 05.12.2017 01.01.2018 2017_107
Art. 2 geändert 08.05.2018 01.07.2018 2018_029
Art. 2 Abs. 1, e) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 2 Abs. 1, m) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 3 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049
Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 3 geändert 14.03.2016 01.03.2016 2016_036
Art. 3 Abs. 1, d) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 3 Abs. 1, e) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 3 Abs. 1, f) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 geändert 07.07.2012 01.07.2012 2012_060
Art. 5 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 10 geändert 03.12.2013 01.01.2014 2013_119
Art. 13 geändert 14.12.2015 01.07.2016 2015_140
Art. 14 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 18 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 18 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 25 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 26 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
                            Abschnitt 4  geändert  12.10.2021  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 2 bis eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 5 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 5, a) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 5, b) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 5, c) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 29 Abs. 5, d) eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 30 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 31 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 31 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 31 Abs. 5 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 32 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 32 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 32 Abs. 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 32 Abs. 5 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 32 Abs. 6 eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 34a eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 36 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 37 geändert 28.06.2011 01.01.2012 2011_065
Art. 37a eingefügt 28.06.2011 01.01.2012 2011_065
Art. 37b eingefügt 28.06.2011 01.01.2012 2011_065
Art. 38 geändert 28.06.2011 01.01.2012 2011_065
Art. 39 geändert 28.06.2011 01.01.2012 2011_065
Art. 45 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 45 Abs. 4 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 geändert 22.12.2009 01.01.2010 2009_148
Art. 47 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_126
Art. 47 geändert 15.01.2013 01.01.2013 2012_126a
Art. 47a eingefügt 22.12.2009 01.01.2010 2009_148
Art. 47a geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_126
Art. 47a geändert 15.01.2013 01.01.2013 2012_126a
Art. 52 geändert 07.07.2012 01.07.2012 2012_060
Art. 57 geändert 13.05.2005 01.01.2003 2003_162a2
Art. 58 geändert 22.12.2009 01.01.2010 2009_148
Art. 60 geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155
Art. 60 geändert 09.12.2008 01.01.2011 2008_155
Art. 62 geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155
Art. 64 geändert 09.12.2008 01.01.2009 2008_155
Art. 64 Abs. 6 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 66 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 67 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140
Art. 67 geändert 14.12.2009 01.01.2010 2009_141
Art. 67 geändert 08.05.2018 01.07.2018 2018_029
Art. 67 Abs. 1, h) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 67 Abs. 1, i) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 67a eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 68 geändert 30.05.2012 01.01.2013 2012_047
Art. 69 aufgehoben 30.05.2012 01.01.2013 2012_047
                            Abschnitt 5.9  eingefügt  12.06.2019  01.07.2019  2019_049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049
Art. 75b eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049
Art. 75c eingefügt 12.06.2019 01.07.2019 2019_049
                            Abschnitt 6  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162  Abschnitt 6.1  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 77 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 78 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 79 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 80 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 6.2  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 82 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 82 geändert 25.04.2006 01.05.2006 2006_032
Art. 82 Abs. 3 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 82 Abs. 4 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 83 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 83 Abs. 2 aufgehoben 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 83a eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 84 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 84 geändert 08.05.2018 01.07.2018 2018_029
Art. 85 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 86 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 6.2a  eingefügt  14.12.2009  01.01.2010  2009_141
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a eingefügt 14.12.2009 01.01.2010 2009_141
Art. 86a Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 86a Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
                            Abschnitt 6.3  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 88 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162  Abschnitt 7.1  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 90 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 91 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 92 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 93 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 93 aufgehoben 08.05.2018 01.07.2018 2018_029
                            Abschnitt 7.2  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 95 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.3  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.4  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 98 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 99 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 99 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 99 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 99 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 99 Abs. 4 eingefügt 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 100 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 101 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.5  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.6  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 103 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 104 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 104 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 105 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 105 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 105 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 105 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 106 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.7  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 107 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 108 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 108 Abs. 3 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 109 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.8  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 111 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 112 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 7.9  eingefügt  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 114 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 115 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 116 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
                            Abschnitt 8  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162  Abschnitt 8.1  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 117 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 117 Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
                            Abschnitt 8.2  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 8.3  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162  Abschnitt 8.3.1  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 120 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 121 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 8.3.2  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 123 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 124 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 125 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 126 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 127 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 8.3.3  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 128 geändert 27.02.2004 01.01.2004 2003_162a1
Art. 129 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 8.3a  eingefügt  12.12.2006  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129a eingefügt 12.12.2006 01.01.2007 2006_166
Art. 129a Abs. 2 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 129b eingefügt 12.12.2006 01.01.2007 2006_166
                            Abschnitt 8.4  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 131 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 8.4a  eingefügt  07.03.2017  01.07.2017  2017_021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131a eingefügt 07.03.2017 01.07.2017 2017_021
                            Abschnitt 8.5  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 geändert 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 132 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2006_166
                            Abschnitt 8.6  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 8.7  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 9  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 136 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 136 geändert 12.12.2006 01.01.2007 2007_022
Art. 136 geändert 03.07.2007 01.07.2007 2007_072
Art. 137 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 137 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 137 geändert 17.02.2004 01.01.2004 2004_031
Art. 138 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 139 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 140 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 141 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 aufgehoben 08.05.2018 01.07.2018 2018_029
                            Abschnitt 9a  eingefügt  30.11.2010  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141a eingefügt 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
                            Abschnitt 10  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162  Abschnitt 10.1  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 143 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 144 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 145 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 146 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 147 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 148 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 10.2  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 10.3  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 10.4  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 10.5  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 153 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 154 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 155 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Abschnitt 11  geändert  11.11.2003  01.01.2004  2003_162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
Art. 156 Abs. 1 geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_133
Art. 157 eingefügt 11.11.2003 01.01.2004 2003_162
                            Anhang 1  Inhalt geändert  09.12.2008  01.01.2009  2008_155  Anhang 2  Inhalt geändert  08.07.2008  01.07.2008  2008_085  Anhang 2  Inhalt geändert  14.12.2010  01.01.2011  2010_142  Anhang 3  Inhalt geändert  16.12.2003  01.01.2004  2003_188  Anhang 3  Inhalt geändert  07.11.2006  01.01.2007  2006_140  Anhang 3  Inhalt geändert  12.12.2006  01.01.2017  2006_166  Anhang 3  Inhalt geändert  12.12.2006  01.01.2007  2007_022  Anhang 3  Inhalt geändert  18.12.2007  01.01.2008  2007_145  Anhang 3  Inhalt geändert  14.12.2015  01.01.2016  2015_139  Anhang 4  Inhalt geändert  30.05.2012  01.01.2013  2012_047  Anhang 4  Titel und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  01.01.2022  2021_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   1  Berechnungstabelle für die Feriendauer  (Art.  61 Abs. 2  )  Anzahl  Arbeitstage  pro Woche  Anzahl Ferientage  pro Jahr  pro Monat  pro Woche  pro Arbeitstag  Woche  zu 5 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,9167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,3333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,4423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,4808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5769
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,0885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,0962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1154  Bei  der  Berechnung  des  Ferienanspruchs  gemäss  oben  stehender  Tabelle  wird das Ergebnis auf den nächsten Halbtag aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Berechnungstabelle für die Kilometerentschädigung (Art. 126)  Gefahrene km für Dienstfahrten  seit Kalenderjahrbeginn  Rp. pro km  (Stand am 01.01.2011)  von  0  bis  2  000  74  von  2  001  bis  4  000  69  von  4  001  bis  6  000  66  von  6  001  bis  8  000  63  von  8  001  bis  10  000  60  von  10  001  bis  12  000  58  ab  12  001  56  Bei Ausrichtung der Pauschalentschädigung  nach Artikel 126 Abs. 2  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   3  Verschiedene Entschädigungen  Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an  dienstfreien Tagen (Art. 48)  –  Für     jede     in     der     Nacht  geleistete Stunde  5.80 Fr.  Index November 2007  –  Für  jede  am  Tag  geleistete  Stunde  3 Fr.  Index  November 2007  Nachts, an Sonntagen und dienstfreien Tagen geleistete Überstunden  (Art.   51)  –  Je Stunde  7.30 Fr.  Index November 2007  Entschädigung für Pikettdienst (Art. 57)  –  Je Tag oder Nacht  25 Fr.  Index November 2010  Entschädigung  für Präsenzdienst (Art. 58)  –  Für     jede     in     der     Nacht  geleistete Stunde  5.80 Fr.  Index November 2007  –  Für  jede  am  Tag  geleistete  Stunde  3 Fr.  Index November 2007  Umzugsentschädigung (Art. 118)  –  Für verheiratete oder in  eingetragener Partnerschaft  lebende  Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter und für  diejenigen, die den Haushalt  mit einer oder mehreren  Personen teilen, für deren  Unterhalt sie aufgrund einer  gesetzlichen Pflicht  aufkommen  1350 Fr.  Stand am 1.1.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Für alle übrigen  Mitarbeit  erinnen und  Mitarbeiter  338 Fr.  Stand am 1.1.2000  Verpflegungsentschädigung (Art. 129)  –  Für das Frühstück  7.90 Fr.  Stand am 1.1.2000  –  Für eine Hauptmahlzeit  23 Fr.  Stand am 1.1.2000  Entschädigungen für die Verpflegung am Arbeitsort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entschädigung   für   ein   Mittagessen   bei   Tagesarbeit   mit   mobilem  Arbeitsort (Art.129a)  –  ausserhalb eines  Restaurants  20 Franken  Stand am 1.1.2007  –  in einem Restaurant auf  Anordnung der bzw. des  Vorgesetzten  23 Franken  Stand am 1.1.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Entschädigung  für  Zwischen-    und  Hauptmahlzeiten  bei  Nachtarbeit  (Art. 129b)  –  Zwischenmahlzeit bei  Nachtarbeit  4 Franken  Stand am 1.1.2007  –  Hauptmahlzeit bei  Nachtarbeit  11.50 Fr.  Stand am 1.1.2007  Dienstentschädigung der Fachleute für Justizvollzug   beim Amt für  Gefängnisse (Art. 136)  –  Für die Fachleute für  Justizvollzug, die vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1992 angestellt  wurden, monatlich  473 Fr.  Index November 2007  Dienstentschädigung der Wildhüterinnen-  Fischereiaufseherinnen und  Wildhüter  -Fischereiaufs  eher (Art.   137)  –  Monatlich  491 Fr.  Index November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatspersonal  - R  ANHANG   4  Bestimmungen des Reglements vom 10. Juli 1985 für das  Staatspersonal  über die Erfindungen und Verbesserungsvorschläge  (Art. 156 Abs. 1)  [IX. KAPITEL  Verschiedene Bestimmungen]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Berufliche Fortbildung (Art. 48 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 –142
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Erfindungen
                            1    Für  Erfindungen  von  Mitarbeitern  ist  Artikel  332  des  Obligationenrechts  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine Erfindung im Sinne von Artik  el 332 Abs. 1 des Obligationenrechts  für  den  Staat  von  erheblicher  wirtschaftlicher  Bedeutung,  so  gewährt  der  Staatsrat dem Erfinder darüber hinaus eine angemessene Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Anregungen
                            1   Macht ein Mitarbeiter eine Anregung, die geeignet ist, di  e Methoden oder  Arbeitsmittel  einer  Dienststelle  dauernd  und  vorteilhaft  zu  verändern,  so  kann ihm eine angemessene Belohnung gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatsrat entscheidet über deren Gewährung und den Betrag.  Art.  145
                        
                        
                    
                    
                    
                
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