Tarif für ausser Kurs gesetzte Münzen
                            vom 7. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Finanzdepartement,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 2000¹ (MünzV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 941.101
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Tarif
                            ¹ Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. 5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der Tarif vom 6. September 1972² für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² [ AS 1972 1855 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.