Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen
                            1  Verordnung über das bäuerliche  Haushaltlehrwesen  RRB vom 25. April 1988  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  24  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbil-  dung vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung  über  die  hauswirtschaftliche  Ausbildung  und  die  Berufsbildung  der  Bäue-  rin vom 16. Januar 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. 1. Kantonale Kommission für das bäuerliche Haushaltlehrwesen
                            Für  den  Vollzug  der  bundesrechtlichen  Vorschriften  über  die  bäuerliche  Haushaltlehre wählt der Regierungsrat eine kantonale Kommission für das  bäuerliche Haushaltlehrwesen; die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. 2. Zusammensetzung
                            1  Der Kommission gehören an:  a)  die Präsidentin des Solothurnischen Landfrauenverbandes;  b)  die Chefexpertin für die Lehrabschlussprüfungen;  c)  drei  weitere  Mitglieder,  die  auf  Vorschlag  des  Solothurnischen  Land-  frauenverbandes gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  hauptamtlicher  Inspektor  oder  eine  hauptamtliche  Inspektorin  der  Volksschule und der Kindergärten nimmt an den Sitzungen mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. 3. Aufgaben
                            1   Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:  a)  Lehrstellenvermittlung;  b)  Aufsicht über die Lehrstellen;  c)  Betreuung der Lehrtöchter;  d)  Organisation  der  Fachkurse  für  bäuerliche  Lehrtöchter,  in  Absprache  mit den Berufsschulrektoren;  e)  Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;  f)  Durchführung von Weiterbildungskursen für Lehrmeisterinnen;  g)  Durchführung  von  Weiterbildungskursen  für  Expertinnen  an  Lehrab-  schlussprüfungen, in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission für  die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 915.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Abs. 2 Fassung vom 8. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann Veranstaltungen durchführen, die der Information  über die bäuerliche Haushaltlehre dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. 4. Finanzielles
                            1    Die  Entschädigung  der  Kommissionsmitglieder  richtet  sich  nach  der  Ver-  ordnung  über  die  Sitzungsgelder  und  die  Sitzungspauschalen  vom  23.  September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigungen für Kursleiterinnen bzw. Kursreferentinnen werden  durch Regierungsratsbeschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zuhanden der Mitglieder, welche die organisatorischen und administrati-  ven  Arbeiten  für  die  Erfüllung  der  Aufgaben  nach  §  3  Absatz  1  leisten,  werden  der  Kommission  zusätzlich  1000  Franken  pro  Jahr  zur  Verfügung  gestellt.  Die  Verteilung  auf  die  Berechtigten  erfolgt  auf  Antrag  der  Kom-  mission durch das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Betriebsbesuche nach § 3 Absatz 1 litera b erhalten Kommissionsmit-  glieder die gleiche Entschädigung wie die nebenamtlichen Inspektoren an  Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. 5. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle  mit  dieser  Verordnung  im  Widerspruch  stehenden  früheren  Erlasse  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere werden aufgehoben  a)  der  Regierungsratsbeschluss  vom  20.  Oktober  1978  über  die  Aufsicht  über das Haushaltlehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  b)  die Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 8. Januar 1975 über  die Aufsicht über die Haushaltlehre im Kanton Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. 6. Inkraftsetzen
                            Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt im Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Vorbe-  halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 25. Juli  1988 unbenutzt abgelaufen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.511.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über  Sitz  ungsgelder  und  Sitz  ungspauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 87, 632.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 86, 550.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -   8. September 1998 am 1. Februar 1998;  - 23. September 2002 am 1. Januar 2003..