Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche
                            633.5  Gegenseitigkeitserklärung  des Regierungsrates des Kantons Zug  gegenüber dem Deutschen Reiche  v  om 13. Oktober 1928  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  nach  Einsichtnahme  in  die  vom  Finanzminister  des  Deutschen  Reiches  gegenüber dem Kanton Zug abgegebene Erklärung vom 24. November 1926  in Sachen Befreiung der Vermächtnisse mildtätiger und gemeinnütziger Art  v  on der Vermächtnissteuer,  beschliesst:  Der Kanton Zug gibt unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit und unter  V  orbehalt  jederzeitigen  Wiederrufes  dem  Deutschen  Reiche  gegenüber  die  Zusicherung  zur  Befreiung  für  die  seiner  Steuerhoheit  unterliegenden  Zu-  wendungen von Todes wegen und unter Lebenden:  a)   an  deutsche  Kirchen  oder  an  deutsche  ausschliesslich  kirchliche  mild-  tätige  oder  gemeinnützige  Zwecke  verfolgende  Stiftungen, Gesellschaf-  ten, Vereine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie,  b)  zu innerhalb des Deutschen Reiches zu verwirklichenden ausschliesslich  kirchlichen, mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken, sofern  die  Ver-  wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht  auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich  die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung un-  ter No. 2 der vom Reichsfinanzminister gegenüber dem Kanton Zug ab-  gegebenen Erklärung vom 24. November 1926 richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.5  Gegenseitigkeitserklärung gegenüber dem Kanton Zug  V  om 24. November 1926  Nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 und 19 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes vom  22. August 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 320) bleiben steuerfrei:  1.   Zuwendungen an inländische Kirchen, an inländische Stiftungen, Gesell-  schaften, Vereine  oder  Anstalten, die  ausschliesslich  kirchliche  Zwecke  v  erfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen,  2.   Zuwendungen  zu  ausschliesslich  kirchlichen  Zwecken  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  seiner  Schutzgebiete  oder  zugunsten  Deutscher  Reichsangehöriger im Ausland, sofern die Verwendung zu diesem Zwe-  cke gesichert ist.  Unter Kirchen sind alle inländischen Religionsgesellschaften, denen die  Rechte  juristischer  Personen  zustehen,  unter  kirchlichen  Zwecken  sind  die Zwecke solcher Religionsgesellschaften zu verstehen. Den Religions-  gesellschaften sind gleichgestellt inländische Vereinigungen, die sich die  gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und  denen  die  Rechte  juristischer  Personen  zustehen;  kirchlichen  Zwecken  sind die Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt.  3.   Zuwendungen an solche inländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine  oder Anstalten, die ausschliesslich mildtätige oder gemeinnützige Zwecke  v  erfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen,  4.   Zuwendungen, die ausschliesslich mildtätigen oder gemeinnützigen Zwe-  cken  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  seiner  Schutzgebiete  oder  deutschen Reichsangehörigen im Auslande gewidmet sind, sofern die Ver-  wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht  auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  1,3  betreffen  Zuwendungen  ohne  Zweckbe-  stimmung, die unter Nr. 2,4 dagegen Zuwendungen mit besonderer Zweck-  bestimmung.  Zuwendungen  der  letzteren  Art  sind  Zweckzuwendungen  im  Sinne des deutschen Erbschaftssteuerrechts; sie liegen vor, wenn Zuwendun-  gen  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte  Empfänger  über  eine  Mittelperson  (physische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent-  lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die  Zuwendung  dem  Zwecke  zuzuführen,  den  er  zu  begünstigen  beabsichtigt  (z.B. der Erblasser vermacht der Stadt N. 10 000 RM zur Verteilung an die Ar-  men; Fall der mildtätigen Zweckzuwendung von Todes wegen).  Die Befreiungsvorschriften beziehen sich auf Erwerbe von Todes wegen,  auf Schenkungen unter Lebenden sowie auf Zweckzuwendungen von Todes  wegen oder unter Lebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach § 18 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes bin ich ermächtigt, die oben  aufgeführten  Steuerbefreiungen  zugunsten  ausländischer  Kirchen,  Stiftun-  gen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten der unter Nr. 1,3 bezeichneten Art  sowie  zugunsten  solcher  Zuwendungen, die  den  unter  Nr.  2,4  bezeichneten  Zwecken  im  Auslande  zu  dienen  bestimmt  sind,  zuzugestehen,  sofern  der  ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Auf Grund dieser Vorschrift er-  kläre ich mich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bereit, Zuwendungen  an  Kirchen,  Stiftungen  usw.  der  eingangs  unter  Nr.  1,3  bezeichneten  Art  innerhalb des Kantons sowie Zuwendungen, die den eingangs unter Nr. 2,4  genannten Zwecken ebenda zu dienen bestimmt sind, Steuerbefreiung zuzu-  billigen, sofern und solange der Kanton in gleicher Weise Befreiung zusichert  für  seiner  Steuerhoheit  unterliegende  Zuwendungen  von  Todes  wegen  und  unter Lebenden  a)   an deutsche Kirchen oder an deutsche aussschliesslich kirchliche mildtä-  tige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften,  Ve  reine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie  b)  zu  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  zu  verwirklichenden  ausschliesslich  kirchlichen, mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken, sofern  die  Ver-  wendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht  auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich  die  Begriffe  «Kirche»  und  «kirchliche  Zwecke»  nach  der  Bestimmung  oben unter Nr. 2 richten.  sig.  Reichsminister der Finanzen.  633.5